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Klage, eingereicht am 16. September 2013 – McCullough/Cedefop

(Rechtssache T-496/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Colin Boyd McCullough (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Matsos)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Cedefop vom 15. Juli 2013, ihm keinen Zugang zu bestimmten Dokumenten zu gewähren, aufzuheben;

dem Cedefop aufzugeben, ihm die verlangten Dokumente zur Verfügung zu stellen;

die nationalen griechischen Behörden gemäß Art. 1 Satz 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zu ermächtigen, in die Räumlichkeiten und Gebäude des Cedefop einzudringen, um die fraglichen Dokumente ausfindig zu machen und zur Verfügung zu stellen sowie in Bezug auf in diesem Zusammenhang möglicherweise begangene Straftaten zu ermitteln;

dem Cedefop die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Das Cedefop habe in der angefochtenen Entscheidung gegen EU-Recht verstoßen, indem es Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht korrekt ausgelegt habe.

Zweiter Klagegrund: Das Cedefop habe gegen EU-Recht verstoßen, indem es Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht korrekt ausgelegt habe.

Dritter Klagegrund: Das Verhalten des amtierenden Direktors des Cedefop sei insofern, als dieser behaupte, dass es fraglich sei, ob es die unter den geforderten Dokumenten befindlichen Protokolle der Treffen der KMS Steering Group jemals gegeben habe, zumindest fragwürdig, da er wissen müsste, ob es diese Dokumente gebe (oder nicht), denn er sei während eines langen Zeitraums (ein Jahr) stellvertretender Direktor des Cedefop gewesen. Dieses Verhalten mache eine Untersuchung der Räumlichkeiten des Cedefop durch die zuständigen nationalen Behörden erforderlich.

Vierter Klagegrund: Das Cedefop habe keine praktischen Vorkehrungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Rates getroffen; die von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen seien daher entsprechend anzuwenden.

Fünfter Klagegrund: Die Weigerung des Cedefop, Zugang zu den verlangten Dokumenten zu gewähren, verletzte die Rechte des Klägers als Beschuldigtem in einem Strafverfahren.