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Rechtsmittel, eingelegt am 10. Mai 2010 von P gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Februar 2010 in der Rechtssache F-89/08, P/Parlament

(Rechtssache T-213/10 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: P (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

ihr Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und daher

das von der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union am 24. Februar 2010 in der Rechtssache F-89/08 erlassene und der Rechtsmittelführerin am 1. März 2010 bekannt gegebene Urteil aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 15. April 2008, sie zu entlassen, und auf Verurteilung des Parlaments zum Ersatz der ihr entstandenen Schäden als unbegründet abgewiesen wurde;

den von ihr beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union gestellten Anträgen stattzugeben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Februar 2010 in der Rechtssache P/Parlament, F-89/08, aufzuheben, mit dem ihre u. a. auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, ihren Anstellungsvertrag als Bedienstete auf Zeit zu kündigen, und auf Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens gerichtete Klage abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe:

Rechtsfehler und widersprüchliche Begründung, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht sei, dass die Kenntnisnahme der Begründung einer Entscheidung allein durch die Einsicht in die Personalakte ausreiche und auch dann nicht zur Aufhebung der Entscheidung führe, wenn das Organ diese Gründe weder in der Kündigungsentscheidung noch in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde angegeben habe;

das Gericht für den öffentlichen Dienst verkenne i) das System der Aufgabentrennung und des institutionellen Gleichgewichts zwischen Verwaltung und Gericht, ii) Art. 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und iii) den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da es an die Stelle des Europäischen Parlaments getreten sei, als es an dessen Statt die mutmaßlichen Gründe für die vor ihm angefochtene Entscheidung angegeben habe;

unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils, da das Gericht für den öffentlichen Dienst stillschweigend die Tatsache übergangen habe, dass die Akten, die zu der vor ihm angefochtenen Entscheidung geführt hätten, widersprüchlich seien, und dies, obwohl die Rechtsmittelführerin in ihrer Klage im ersten Rechtszug auf diese Widersprüchlichkeiten hingewiesen habe.

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