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Klage, eingereicht am 26. September 2012 - Österreich/Kommission

(Rechtssache T-427/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer, Bevollmächtigte, im Beistand von M. Windisch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2012 in der Beihilfensache SA.28487 (C 16/2009 ex N 254/2009), wonach die Finanzierungsgarantie Österreichs für die Bayerische Landesbank eine staatliche Beihilfe der Republik Österreich an die Bayerische Landesbank im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und mit dem Binnenmarkt im Hinblick auf die Zusagen in Anhang I und III und den in Anhang II gesetzten Bedingungen vereinbar sei, für nichtig zu erklären, sowie

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf ein rechtliches Gehör

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass sie von der Beklagten vor Qualifizierung der von ihr gewährten Maßnahme als Beihilfe nicht gehört worden sei. Es hätte für sie daher keine Möglichkeit bestanden, den tatsächlichen rechtlichen Gehalt der Vereinbarung darzustellen und auf nachträgliche Änderungen zum Sachverhalt einzugehen.

Zweiter Klagegrund: Missachtung der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV

An dieser Stelle führt die Klägerin aus, dass die Kommission in ihrer Entscheidung nicht begründet habe, warum die gegenständliche Maßnahme als Beihilfe zu qualifizieren sei bzw. warum diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Somit sei es weder den Betroffenen möglich, die tragenden Gründe für den Erlass des Rechtsaktes zu erfahren, noch den Unionsgerichten ihre Kontrollfunktion auszuüben.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 und 108 AEUV

Nach Auffassung der Klägerin verstoße die Qualifizierung der gegenständlichen Maßnahme als eine Beihilfe, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, gegen Art. 107 und 108 AEUV. Sie führt diesbezüglich aus, dass für die gegenständliche Maßnahme keine marktübliche Vergütung bezahlt werde und sich diese auch nicht auf die Finanzstabilität und die Aufrechterhaltung der Kreditversorgung in dem sie gewährenden Mitgliedstaat, hier Österreich, auswirke bzw. könne die Republik Österreich die allenfalls beabsichtigte Zielerreichung in einem anderen Mitgliedstaat auch nicht angemessen überwachen.

Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 125 AEUV

In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, dass gemäß Art. 125 Abs. 1 AEUV ein Mitgliedstaat nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines anderen Mitgliedstaates haftet und nicht für derartige Verbindlichkeiten eintritt. Da dies jedoch die Konsequenz der angefochtenen Entscheidung der Kommission wäre, macht die Klägerin die Verletzung von Art. 125 AEUV geltend.

Fünfter Klagegrund: Unzuständigkeit der Beklagten

Nach Auffassung der Klägerin beurteile die Kommission im vorliegenden Fall einen Sachverhalt, der sich in dieser Form tatsächlich gar nicht zugetragen habe. Damit überschreite die Kommission ihre sachliche Kompetenz.

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