Language of document : ECLI:EU:F:2010:43

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

11. Mai 2010(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Zulässigkeit – Beschwerende Maßnahme – Außervertragliche Haftung – Indiskretionen an die Presse – Grundsatz der Unschuldsvermutung – Immaterieller Schaden – Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Beistandspflicht – Art. 24 des Statuts“

In der Rechtssache F‑30/08

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Fotios Nanopoulos, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Itzig (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt V. Christianos, dann Rechtsanwälte V. Christianos, D. Gouloussis und V. Vlassi,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch J. Currall und K. Herrmann als Bevollmächtigte, dann durch J. Currall und K. Herrmann als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte E. Bourtzalas und I. Antypas,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie des Richters H. Kreppel und der Richterin M. I. Rofes i Pujol,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Herr Nanopoulos, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, wegen Pflichtverletzungen, die sie in Bezug auf seine Stellung und seine Laufbahn begangen habe, an ihn als Ersatz des ihm nach seinen Angaben entstandenen immateriellen Schadens 850 000 Euro zu zahlen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) lautet:

„Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzen solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadensersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

3        Art. 87 des Statuts in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger gegolten hat, lautete:

„Die Anstellungsbehörde kann eine Verwarnung oder einen Verweis auf Vorschlag des Vorgesetzten des Beamten oder von sich aus ohne Anhörung des Disziplinarrats aussprechen. Der Beamte ist vorher zu hören.

Die anderen Strafen werden von der Anstellungsbehörde nach Durchführung des in Anhang IX geregelten Disziplinarverfahrens verhängt. Dieses Verfahren wird auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet; der Beamte ist vorher zu hören.“

4        In Art. 1 des Anhangs IX („Disziplinarordnung“) des Statuts war in seiner auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits anwendbaren Fassung bestimmt:

„Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und etwaige Tatumstände eindeutig anzugeben sind.

Der Bericht ist dem Vorsitzenden des Disziplinarrats zu übermitteln, der ihn den Mitgliedern dieses Rates und dem beschuldigten Beamten zur Kenntnis bringt.“

5        In Art. 4 des Anhangs IX des Statuts in seiner auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung hieß es:

„Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem beschuldigten Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung.“

6        Am 19. Februar 2002 hat die Kommission einen Beschluss über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren erlassen (Verwaltungsmitteilungen Nr. 33‑2002 vom 25. April 2002, im Folgenden: Beschluss vom 19. Februar 2002).

7        In den Erwägungsgründen des Beschlusses von 19. Februar 2002 heißt es:

„(1)      Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren müssen effizienter und zügiger durchgeführt werden; dabei sind der Komplexität und den Anforderungen hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts jedes einzelnen Falls Rechnung zu tragen.

(2)      Es ist ein Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission einzurichten, das unparteiische, kohärente und fachgerechte Verwaltungsuntersuchungen durchführt und für die Anstellungsbehörde die Disziplinarverfahren vorbereitet.

(3)      Es sind Verfahrensregeln für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen einzuführen.

(5)      Es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen effizientem Verwaltungshandeln und den Verteidigungsrechten des betroffenen Beamten zu achten.

(6)      In Disziplinarangelegenheiten sind Vorbeugung und Transparenz zu verstärken.“

8        Nach Art. 1 des Beschlusses vom 19. Februar 2002 wird ein Untersuchungs- und Disziplinaramt (IDOC) errichtet.

9        In Art. 2 des Beschlusses vom 19. Februar 2002 ist u. a. bestimmt, dass das IDOC auf Ersuchen des Generaldirektors für Personal und Verwaltung, der im Einvernehmen mit dem Generalsekretär handelt, Verwaltungsuntersuchungen durchführt und dass es für die Anstellungsbehörde Disziplinarverfahren vorbereitet.

10      Art. 5 des Beschlusses vom 19. Februar 2002 betrifft die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen. Nach Abs. 1 dieses Artikels können die Generaldirektoren und die Leiter von Diensten den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, der im Einvernehmen mit dem Generalsekretär handelt, um die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung ersuchen. Nach Abs. 5 dieses Artikels werden Beamte, die von einer Verwaltungsuntersuchung betroffen sein können, umgehend über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet; am Ende der Untersuchung kann sich der Beamte vor der Erstellung des Berichts zu den Schlussfolgerungen äußern, die sich auf ihn betreffende Tatsachen beziehen.

11      Nach Art. 6 des Beschlusses vom 19. Februar 2002 kann in Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss, der Generalsekretär mit Zustimmung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung dem Beamten zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

12      In Art. 7 („Rechte des Beamten“) des Beschlusses vom 19. Februar 2002 ist bestimmt:

„1.      Die Anstellungsbehörde setzt den Beamten gemäß Artikel 87 des Statuts durch einen Bericht über die ersten Anschuldigungen in Kenntnis; der Beamte ist zu diesem Bericht zu hören.

2.      Mit der Anhörung nach Artikel 87 des Statuts soll die Anstellungsbehörde in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, wie schwerwiegend die gegen den Beamten erhobenen Anschuldigungen im Lichte seiner bei der Anhörung abgegebenen Erklärungen sind, und zu entscheiden, ob gegen ihn Disziplinarmaßnahmen erforderlich sind bzw. ob der Fall zuvor dem Disziplinarrat vorzulegen ist.

…“

13      Das Europäische Parlament und der Rat haben am 18. Dezember 2000 die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1) erlassen. Nach dem 7. Erwägungsgrund dieser Verordnung können unter den Schutz Personen fallen, deren personenbezogene Daten von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft in irgendeinem Kontext verarbeitet werden, insbesondere weil sie bei diesen Organen oder Einrichtungen beschäftigt sind.

14      In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 45/2001 ist bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (nachstehend ‚betroffene Person‘ genannt); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b)      ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ (nachstehend ‚Verarbeitung‘ genannt) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Wiederauffinden, das Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

…“

15      In Art. 4 („Qualität der Daten“) der Verordnung Nr. 45/2001 ist bestimmt:

„(1)      Personenbezogene Daten dürfen nur

a)      nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

(2)      Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 zu sorgen.“

16      In Art. 5 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) ist bestimmt:

„Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)      Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder anderer aufgrund dieser Verträge erlassener Rechtsakte im öffentlichen Interesse oder in legitimer Ausübung öffentlicher Gewalt ausgeführt wird, die dem Organ oder der Einrichtung der Gemeinschaft oder einem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde; oder

d)      die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben; oder

e)      die Verarbeitung ist für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich.“

 Sachverhalt

17      Der Kläger wurde am 1. Januar 1983 zum Beamten der Kommission ernannt. Von November 1983 bis Januar 2003 war er Direktor bei Eurostat. Ab Januar 2003 tat er in der Generaldirektion (GD) „Personal und Verwaltung“ als Hauptberater Dienst, und zwar bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 1. März 2006.

18      Am 25. Oktober 2002 sandte Herr Tillack, ein Journalist der deutschen Zeitschrift Stern, Herrn B., einem Beamten von Eurostat, eine in deutscher Sprache verfasste E‑Mail mit der Frage „Greek connection?“ als Betreff. In dieser E-Mail führte Herr Tillack aus, dass Beamte von Eurostat, die ungenannt bleiben wollten, gegen den Kläger den Vorwurf erhöben, bei der Ausübung seines Amts als Direktor griechische Unternehmen zu begünstigen, und zwar bei der Vertragsvergabe. Mit dieser E‑Mail wurde Eurostat aufgefordert, zu 18 diese Vorwürfe betreffenden Fragen Stellung zu nehmen. Herr Tillack wollte von Eurostat insbesondere wissen, wie Eurostat zu diesen Vorwürfen stehe und warum griechische Gesellschaften bei der Vergabe von Aufträgen des Programms Supcom in den Jahren 1995, 1996, 1997 und 1998 überrepräsentiert seien.

19      Herr B. leitete diese E‑Mail noch am selben Tag mit einer englischen Übersetzung dieser 18 Fragen an den Generaldirektor von Eurostat, den Kläger und einen weiteren Direktor von Eurostat weiter.

20      In einer an den Generaldirektor von Eurostat gerichteten vertraulichen Mitteilung vom 30. Oktober 2002 erklärte der Kläger, dass er die in diesem Fragebogen enthaltenen Behauptungen, bei denen es sich um Verleumdungen handele, allesamt bestreite, und ersuchte die Kommission darum, im Hinblick auf die gestellten Fragen für eine lückenlose Aufklärung zu sorgen und die Namen der „anonymen Beschuldiger“ herauszufinden. Dieser Mitteilung waren die Antworten des Klägers auf die gestellten 18 Fragen beigefügt.

21      Am 28. und am 29. Oktober 2002 wurden bei Eurostat interne Sitzungen abgehalten, um die Antwort der Kommission auf die Fragen von Herrn Tillack vorzubereiten. Nach Angaben der Kommission verlangte der Generaldirektor von Eurostat in einer dieser Sitzungen die Durchführung eines internen Audits über die Auftragsvergabe in der vom Kläger geleiteten Direktion A im Rahmen des Programms Supcom 1995-1998. Aus einem der Klagebeantwortung beigefügten Schriftstück vom 31. Oktober 2002 geht hervor, dass das interne Auditteam von Eurostat zu diesem Zeitpunkt damit betraut war, einen „Minibericht“ zu erstellen.

22      Herr Tillack sandte Herrn B. am 7. November 2002 eine weitere E‑Mail, in der er ausführte, dass er sich, wenn ihm bis Montag, dem 11. November, keine Antwort von Eurostat auf seine Fragen vorliegen sollte, gezwungen sehe, in seinem Artikel, den er bis dahin fertig stellen müsse, nur ein an ihn gerichtetes Schreiben, in dem der Kläger alles abstreite, anzuführen und anzugeben, dass Eurostat keiner der in seiner vorangegangenen E‑Mail angeführten Behauptungen entgegengetreten sei. In dieser E‑Mail vom 7. November 2002 legte Herr Tillack Eurostat vier weitere Fragen vor, in denen es hauptsächlich um den Verdacht ging, der Kläger habe ein von seinem Patenkind, Herrn Av., gegründetes Unternehmen begünstigt.

23      Ebenfalls am 7. November 2002 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihn im Rahmen ihrer Politik der Mobilität auf den Dienstposten eines Hauptberaters beim Generaldirektor von Eurostat zu versetzen.

24      Mit einer vertraulichen Mitteilung vom 11. November 2002 teilte der Kläger dem Generaldirektor von Eurostat mit, dass Herr Av. in der Tat sein Patenkind sei, dass aber dessen Unternehmen, mit dem er finanziell in keiner Weise verbunden sei, weder von seiner Direktion noch von Eurostat im Allgemeinen Aufträge erhalten habe. Herr Av. sei im Rahmen des Forschungsprojekts „STAT‑Object“ als universitärer Sachverständiger tätig gewesen; er, der Kläger, habe aber im Rahmen der Verfahren im Zusammenhang mit diesem Projekt keinerlei Einfluss zugunsten von Herrn Av. geltend gemacht. Am Ende der Mitteilung beantragte der Kläger, ihm unverzüglich gemäß Art. 24 des Statuts Beistand zu leisten.

25      Mit einer weiteren vertraulichen Mitteilung vom 11. November 2002, der die „Fragebogen“ von Herrn Tillack vom 25. Oktober und vom 7. November 2002 beigefügt waren, beantragte der Kläger beim Generaldirektor der GD „Personal und Verwaltung“ gemäß Art. 24 des Statuts den Beistand der Kommission. Er wies in dieser Mitteilung auf den Schaden hin, der seinem beruflichen und gesellschaftlichen Leben durch die Veröffentlichung eines Artikels, in dem die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wiedergegeben würden, entstehen könnte.

26      Die Kommission übermittelte Herrn Tillack am 11. November 2002 ihre Antworten auf die von ihm gestellten Fragen.

27      Nach Angaben der Kommission wurde das in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils erwähnte interne Audit in der Zeit vom 31. Oktober bis zum 11. Dezember 2002 unter Verantwortung von Frau D., Leiterin des Referats „Internes Audit“ von Eurostat, durchgeführt. Aus den Akten geht hervor, dass das interne Audit durchgeführt wurde, nachdem die Kommission auf die Fragen von Herrn Tillack geantwortet hatte.

28      Am 13. November 2002 wurde auf der Website der Zeitschrift Stern ein in deutscher Sprache verfasster Artikel von Herrn Tillack mit dem Titel „Grieche sucht Griechen?“ veröffentlicht. In diesem Artikel heißt es u. a.:

„Das EU-Statistikamt Eurostat in Luxemburg kommt nicht zur Ruhe. Nach einer ganzen Reihe von Skandalen – angefangen von fehlerhaften Statistiken über Betrugsvorwürfe bis hin zum Verdacht der Beamtenbestechung – muss sich Eurostat schon wieder kritischer Fragen erwehren. Es geht um eine mögliche Häufung von Aufträgen für griechische Firmen – und dies unter der Verantwortung des griechischen Eurostat-Direktors [Fotios] Nanopoulos.

Der Druck auf die Eurostat-Hierarchie um den Generaldirektor Yves Franchet lässt damit nicht nach. Jetzt schon ermittelt das EU-Betrugsbekämpfungsamt [OLAF] in einer ‚ganzen Familie von Fällen‘ bei Eurostat – so formulierte es [OLAF]-Chef Franz-Hermann Brüner. Die EU-Gewerkschaft ‚Action & Defense‘ stellt per Flugblatt bereits eine bange Frage: Regiere bei Eurostat ein ‚Netzwerk der Korruption?‘

‚Verunglimpfung‘

Tatsächlich schneiden einige Länder bei der Auftragsvergabe offenbar besonders gut ab – griechische Firmen kommen häufig besser weg als etwa deutsche Interessenten. …“

29      Am 14. November 2002 wurde in der luxemburgischen Tageszeitung Le Quotidien ein Artikel mit dem Titel „Neuer Wirbel bei Eurostat“ veröffentlicht. In diesem Artikel wurde berichtet, dass der Kläger „seines Amtes enthoben“ und zum Hauptberater beim Generaldirektor von Eurostat ernannt worden sei. Weiter hieß es darin:

„Nach den uns vorliegenden Informationen sollen Beamte des OLAF, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, festgestellt haben, dass die Direktion A, die sich insbesondere mit dem Sektor der Informationsindustrie befasst, viele Aufträge an griechische Gesellschaften vergeben habe und viel weniger an Gesellschaften aus anderen Staaten.

Dazu von der deutschen Zeitschrift Stern befragt, bestritt [Fotios] Nanopoulos energisch, dass Griechen ‚bewusst begünstigt‘ worden seien.“

30      Mit Schreiben vom 15. November 2002 machte die Kommission gegenüber der luxemburgischen Zeitung Le Quotidien wegen der in dem genannten Zeitungsartikel enthaltenen unwahren und herabsetzenden Angaben einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend. In diesem Schreiben stellte die Kommission zunächst klar, dass die Behauptung, Herr Nanopoulos sei seines Amtes enthoben, worden in keiner Weise zutreffe und verleumderisch sei. Herr Nanopoulos sei nämlich lediglich von einer Mobilitätsentscheidung erfasst worden, die für vierzehn Direktoren gegolten habe, die mehr als fünf Jahre denselben Dienstposten innegehabt hätten, und zwar in Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen über diese Fragen, die von der Kommission im Dezember 2000 getroffenen worden und im Rahmen der Umsetzung der Generaldirektoren bereits ein erstes Mal zum Tragen gekommen seien. Herr Nanopoulos sei somit auf objektive und transparente Weise auf den Dienstposten eines Hauptberaters bei der GD „Personal und Verwaltung“ versetzt worden. Ferner sei die Behauptung der Zeitung, dass das OLAF der Begünstigung griechischer Gesellschaften bei der Auftragsvergabe auf die Spur gekommen sei, völlig aus der Luft gegriffen und ziehe zu Unrecht die Ehrenhaftigkeit von Herrn Nanopoulos in Zweifel. Was schließlich die Behauptung angehe, es seien Angehörige bestimmter Staaten begünstigt worden, so habe sie, die Kommission, hierzu gegenüber Herrn Tillack, einem Journalisten des Stern, eine Reihe von Angaben gemacht. Danach könne nicht angenommen werden, dass die griechischen Unternehmen bei der Vergabe von Verträgen im Rahmen des Projekts Supcom durch die Direktion A von Eurostat begünstigt worden wären.

31      Am 20. November 2002 wurde in der Zeitschrift L’Investigateur ein Artikel mit dem Titel „In der EU nehmen Mauschelei und Unregelmäßigkeiten keine Ende – Nanopoulos goldene Eier legendes Huhn [französisch: poule]“ veröffentlicht.

32      In diesem Artikel hieß es:

„Seit drei Jahren macht L’Investigateur auf offenkundige Fälle von Untreue, Mauschelei und Vetternwirtschaft in der auf dem Kirchberg ansässigen europäischen Statistikdirektion, [Eurostat], aufmerksam. Nach einer Untersuchung des [OLAF] ist nun endlich einer der brisantesten Fälle von Vetternwirtschaft an die Justiz übergeben worden, im vorliegenden Fall an die örtlich zuständige luxemburgische, die – was kein gutes Vorzeichen im Hinblick auf Transparenz und Wahrheitsfindung ist – die Fälle von Untreue riesigen Ausmaßes, mit denen sie 1999 im Rahmen der Affäre Perry und Perrylux befasst wurde, einer Affäre, die schließlich zum Sturz der Kommission Santer führte, noch lange nicht aufgeklärt hat.

In der neuen Rechtssache geht es um die Machenschaften eines griechischen Direktors, der bei Eurostat gefeuert worden ist, weil er zu sehr Unternehmen seiner Landsleute begünstigt hat. Er war bereits von den Ausschüssen von Auswahlverfahren ausgeschlossen worden, weil er der Ehefrau eines griechischen Beamten die Prüfungsfragen mitgeteilt hatte. All dies mit Wissen aller, insbesondere [zweier ehemaliger Verantwortlicher von Eurostat], beide gute Freunde von Robert Goebbels, derzeit Mitglied des Europäischen Parlaments und ehemals sozialistischer Minister der Regierung … Santer. Natürlich verwahrt sich [Fotios] Nanopoulos gegen alle diese Vorwürfe, die gegen ihn erhoben werden, und die Mauscheler von Eurostat, die sich insoweit an die Cresson-Taktik halten, reden von journalistischer Manipulation und antieuropäischen Machenschaften. Wenn man es mit solchen Direktoren zu tun hat, besteht tatsächlich die Gefahr, dass man antieuropäisch wird, zumal die Kommission Prodi diese Affäre, getreu den Grundsätzen ihrer Vorgängerin, mit jener so schwer verdaulichen europäischen Sauce anrichtet.

Nanopoulos wurde hastig zum ‚Hauptberater‘ in einer anderen Direktion ernannt … Das ist das übliche Prozedere, um einen hohen Beamten von seiner Dienststelle zu entfernen, eine Untersuchung zu ermöglichen und gleichzeitig die Verteidigungsrechte zu wahren. …

Die Kommission vertuscht den Skandal, indem sie behauptet, diese Rotation der Direktoren sei bereits seit langem vorgesehen gewesen, was theoretisch und im Allgemeinen zutrifft, aber nicht in diesem konkreten Fall. …

Nanopoulos könnte also vorzeitig von Amts wegen in den Ruhezustand versetzt werden und somit der Einleitung von Verfahren gegen ihn entgehen …“

33      In einer Sitzung, die am 11. Dezember 2002 stattfand, wurde dem Generaldirektor von Eurostat der Entwurf des Berichts über das Audit vorgelegt; dieser meinte, er müsse noch über die möglichen Maßnahmen (Fortsetzung des Audits mit Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens, Befassung des OLAF) nachdenken, ohne sich in diesem Stadium dazu zu äußern, wie mit dem Entwurf zu verfahren sei.

34      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 teilte die Kommission dem Kläger mit, wie sie mit seinem Antrag auf Beistand vom 11. November 2002 verfahren sei. Die Kommission führte in diesem Schreiben aus, sie habe zum einen dem Journalisten Tillack eine detaillierte, den Kläger entlastende Antwort auf die genannten Fragebogen übermittelt; zum anderen habe sie gegenüber der luxemburgischen Tageszeitung Le Quotidien nach der Veröffentlichung des Artikels, in dem ähnliche Behauptungen wie diejenigen von Herrn Tillack wiedergegeben worden seien und mit dem somit die Ehrenhaftigkeit des Klägers in Zweifel gezogen worden sei, von Amts wegen einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend gemacht, der am 18. November 2002 erfüllt worden sei.

35      Ebenfalls am 20. Dezember 2002 versetzte die Kommission den Kläger mit Wirkung ab dem 16. Januar 2003 auf den Dienstposten eines Hauptberaters bei der GD „Personal und Verwaltung“. Der Kläger wurde mit besonderen Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsreform betraut, insbesondere im Hinblick auf das „Benchmarking“ und die statistische Analyse im Zusammenhang mit dem „Monitoring“ des Reformprozesses, unter Berücksichtigung der Folgen der Erweiterung.

36      Am 21. Mai 2003 trat der neue Generaldirektor von Eurostat seinen Dienst an. Am selben Tag teilte Frau D. dem Kläger eine Kopie des Entwurfs des Berichts über das interne Audit mit.

37      Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 gab Frau D. dem Kläger förmlich Gelegenheit, zu diesem Entwurf des Berichts Stellung zu nehmen.

38      Der Kläger nahm gegenüber der Verwaltung mit E‑Mail vom 24. Juni 2003 Stellung.

39      Am 27. Juni 2003 diskutierten Frau D. und das interne Auditteam, das den Entwurf des Berichts ausgearbeitet hatte, morgens im Rahmen einer Arbeitssitzung über die Relevanz der Stellungnahme des Klägers; es sollte ein Entwurf einer Antwort auf diese Stellungnahme erstellt werden. Allerdings teilte Frau D. dem Generaldirektor dann um 12:01 Uhr, ohne den von ihrem Team erstellten Entwurf einer Antwort abzuwarten, mit einer E‑Mail mit, dass die Stellungnahme des Klägers zum Entwurf des Berichts über das interne Audit wenig passend sei. Um 14:23 Uhr übermittelte das interne Auditteam Frau D. mit einer E‑Mail einen Entwurf einer Antwort auf die Stellungnahme des Klägers. Dieser Entwurf wurde aber weder fertig gestellt noch dem Generaldirektor von Eurostat übermittelt. Im Übrigen wurde dieser Entwurf einer Antwort dem Kläger nicht übersandt; der Kläger erhielt von dem Entwurf erst durch die Klagebeantwortung der Kommission in der vorliegenden Rechtssache Kenntnis.

40      Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 übermittelte Frau D. den Bericht über das Audit zusammen mit der Stellungnahme des Klägers dem neuen Generaldirektor von Eurostat. In diesem Schreiben wies Frau D. darauf hin, dass der Titel des dem Kläger am 21. Mai 2003 übermittelten Entwurfs des Berichts über das Audit abgeändert worden sei in: „Analyse bestimmter Aspekte in Bezug auf das Programm Supcom (1995‑1998) aus Anlass der Fragen, die Eurostat im November 2002 von einem Journalisten gestellt worden sind“, dass die Analyse auf dem Stand der Informationen übermittelt werde, über die sie bei der Prüfung des Sachverhalts verfügt habe, und dass sie angesichts ihrer früheren und aktuellen Arbeitsbelastung nicht in der Lage sei, die Analyse zu vertiefen. In diesem Bericht wurde zusammenfassend festgestellt:

„Die durchgeführte Analyse erfolgte ganz speziell im Hinblick auf die von dem Journalisten [Tillack] herausgestellten Punkte und ausschließlich anhand der Haushaltsdaten und der von der betreffenden Direktion übermittelten Akten.

Allgemein ist festzustellen, dass die Ergebnisse unserer Untersuchungen es nicht ermöglichen würden, die Verteidigung von Herrn Nanopoulos und von Eurostat gegenüber diesen Angriffen von außen zu stützen.“

41      Mit Schreiben vom 8. Juli 2003, das nach seinem Eingangsstempel am 9. Juli 2003 bei der GD „Personal und Verwaltung“ einging, leitete der Generaldirektor von Eurostat den Bericht über das Audit zur weiteren Veranlassung an Herrn Reichenbach, den Generaldirektor dieser GD weiter.

42      Ebenfalls am 9. Juli 2003 beschloss der Vizepräsident der Kommission, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten; er begründete diese Entscheidung zum einen damit, dass der Kläger bei der Auftragsvergabe geduldet oder gebilligt habe, dass die Bewertungsverfahren nicht transparent gewesen seien, da die in den Berichten des Vergabebeirats dargestellten Bewertungsmethoden nicht mit den tatsächlich angewandten übereingestimmt hätten, und zum anderen damit, dass der Kläger im Zusammenhang mit einem mit dem Unternehmen Planistat geschlossenen Vertrag geduldet oder gebilligt habe, dass ein ihm persönlich nahe stehender Sachverständiger, der ursprünglich von dem Bieter gar nicht vorgeschlagen worden sei, an einem Projekt zur Ausarbeitung einer Studie teilgenommen habe, die nichts mit dem Auftrag zu tun gehabt habe, für das ein Zahlbarkeitsvermerk ausgestellt worden sei, noch bevor der Zwischenbericht über die Studie fertig gestellt gewesen sei. Beim Erlass dieses Beschlusses stützte sich die Kommission zum einen auf einen Zwischenbericht des Internen Auditdienstes der Kommission vom 7. Juli 2003, zum anderen auf den Bericht der internen Auditstelle von Eurostat vom 8. Juli 2003.

43      In der Tageszeitung The Financial Times wurde am 10. Juli 2003 ein in englischer Sprache verfasster Artikel mit dem Titel „Prodi geht den Eurostat-Skandal an“ veröffentlicht, in dem von der Aufdeckung eines sehr großen Finanzskandals bei Eurostat berichtet wurde und die einzelnen Maßnahmen beschrieben wurden, die von der Kommission zur lückenlosen Aufklärung des Skandals getroffen worden seien. In dem Artikel wurde der Name des Klägers genannt und ausgeführt, dass gegen diesen wie gegen den Generaldirektor und den stellvertretenden Generaldirektor von Eurostat ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei.

44      Am 11. Juli 2003 wurde dann in der Tageszeitung Le Monde ein Artikel veröffentlicht, der inhaltlich dem genannten Artikel in der Financial Times entsprach.

45      Im Laufe des Monats Juli 2003 wurde die Beschuldigung des Klägers auch in der griechischen Presse verbreitet.

46      Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 beantragte der Kläger beim Generaldirektor der GD „Personal und Verwaltung“, dass die Kommission ihm gemäß Art. 24 des Statuts Beistand leiste; er machte geltend, dass durch den Artikel in der Financial Times grundlos sein Ruf geschädigt werde. In diesem Artikel werde zu Unrecht ein Zusammenhang zwischen dem „Finanzskandal von Eurostat“, in den zwei andere hochrangige Beamte dieses Amts verwickelt seien, und dem gegen ihn gerichteten Verfahren hergestellt. Außerdem sei aus dem Inhalt dieses Artikels ersichtlich, dass aus den Diensten der Kommission Informationen durchgesickert seien, obwohl die Kommission verpflichtet sei, die Vertraulichkeit des anhängigen Disziplinarverfahrens zu gewährleisten. Er verlangte von der Kommission insbesondere, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, in der klargestellt werde, dass er in keiner Weise in den „Finanzskandal von Eurostat“ verwickelt sei.

47      Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Beistand, der im Kern dieselbe Tragweite hatte wie derjenige vom 15. Juli 2003, sich aber dieses Mal nicht nur auf den Artikel in der Financial Times, sondern auch den Artikel in Le Monde bezog.

48      Am 22. Juli 2003 leitete die Kommission den Bericht über das interne Audit an das OLAF weiter, das am 23. Juli 2003 beschloss, gegen den Kläger wegen des Verdachts der Begünstigung bei der Auftragsvergabe, für die die von ihm geleitete Direktion verantwortlich war, eine interne Untersuchung einzuleiten.

49      Am 9. September 2003 übersandte der Kläger dem Präsidenten der Kommission ein Schreiben, in dem er insbesondere die Bedingungen beanstandete, unter denen der Bericht über das interne Audit erstellt worden sei, aufgrund dessen beschlossen worden sei, das Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten.

50      Auf Frage des Gerichts erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, ohne dass ihm die Kommission insoweit widersprochen hätte, dass er auf dieses Schreiben vom 9. September 2003 keine Antwort erhalten habe.

51      Am 22. September 2003 setzte die Kommission das Disziplinarverfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der internen Untersuchung des OLAF aus.

52      Mit einem Schreiben an den Kläger vom 1. Oktober 2003 beschloss die Kommission zum einen, den vom Kläger am 15. und 21. Juli 2003 eingereichten weiteren Anträgen auf Beistand nicht stattzugeben, und zum anderen, den Ausgang der laufenden Untersuchungen bei Eurostat abzuwarten, um gegebenenfalls tätig zu werden und abschließend über die Anträge auf Beistand zu entscheiden.

53      Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 unterrichtete das OLAF den Kläger von der Entscheidung, die gegen ihn eingeleitete interne Untersuchung einzustellen, und von der Übermittlung des Abschlussberichts der Untersuchung an das Generalsekretariat der Kommission. In diesem Abschlussbericht wurde ausgeführt, dass das OLAF beschlossen habe, die Untersuchung einzustellen, da keine dem Kläger zurechenbare Unregelmäßigkeit hätten festgestellt werden können.

54      Mit Schreiben an den Kläger vom 26. Oktober 2004 beschloss der Vizepräsident der Kommission, nachdem er von den Ergebnissen der internen Untersuchung des OLAF Kenntnis erlangt hatte, dass das Disziplinarverfahren einzustellen sei, und teilte dem Kläger mit, dass diese Verfügung, wenn er dies beantrage, in seine Personalakte aufgenommen werden könne.

55      Am 27. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission auf der Website Midday Express ihrer GD „Kommunikation“ eine in englischer Sprache verfasste Pressemitteilung, in der es hieß:

„Die Kommission hat beschlossen, das gegen [den Kläger], einen ehemaligen Direktor von Eurostat, eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen. Eine eingehende, vom OLAF, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, durchgeführte Untersuchung hat keine Tatsache ergeben, die es rechtfertigen würde, das am 9. Juli 2003 eingeleitete Disziplinarverfahren fortzuführen. Die Kommission möchte betonen, dass [der Kläger], ein erfahrener Beamter der Kommission, der seit langem einen ausgezeichneten Ruf genießt, durch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Verdachts der behaupteten Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen der Untersuchung geprüft worden sind, entlastet wird.“

56      Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 teilte der Präsident der Kommission dem Kläger mit, dass er beabsichtige, ihn gemäß Art. 50 des Statuts aus dienstlichen Gründen seiner Stelle zu entheben.

57      Da in den Dienststellen der Kommission kein für den Kläger geeigneter Dienstposten verfügbar war, enthob die Anstellungsbehörde den Kläger mit Verfügung vom 17. Januar 2006 mit Wirkung ab dem 1. März 2006 aus dienstlichen Gründen seiner Stelle unter Zahlung der Vergütung nach Art. 50 des Statuts.

58      Am 1. Februar 2007 reichte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag ein, mit dem er eine Entschädigung in Höhe von 1 000 000 Euro verlangte.

59      Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 lehnte die Kommission diesen Antrag ab.

60      Der Kläger beantragte außerdem, ihm den Abschlussbericht der Untersuchung des OLAF mitzuteilen. Die Kommission gab diesem Antrag am 13. Juni 2007 statt und übergab dem Kläger persönlich eine Kopie dieses Berichts.

61      Am 28. August 2007 legte der Kläger eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.

62      Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2007 wies die Kommission die Beschwerde zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

63      Der Kläger beantragt:

–        die Kommission zu verurteilen, an ihn als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens, einschließlich des seiner Gesundheit zugefügten Schadens, 850 000 Euro zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        Herrn Koopman, Herrn Portal und Frau D. als Zeugen zu vernehmen;

–        die Kommission aufzufordern, zum einen den vollständigen Bericht des OLAF und zum anderen alle Dokumente, aus denen hervorgehen könnte, dass die interne Auditstelle von Eurostat in der Zeit von November 2002 bis Mai 2003 Überprüfungen durchgeführt hat, vorzulegen.

64      Die Kommission beantragt:

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

65      In seiner Erwiderung hat der Kläger erklärt, dass er den Antrag auf Ersatz des seiner Gesundheit zugefügten Schadens zurücknehme.

66      Mit einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Kommission aufgefordert, die von ihr am 9. Juli 2003 veröffentlichte Pressemitteilung (im Folgenden: Pressemitteilung vom 9. Juli 2003) vorzulegen. In dieser Mitteilung heißt es u. a., dass die Kommission aufgrund der bereits in ihrem Besitz befindlichen Berichte davon ausgehe, dass schwerwiegende Verstöße gegen die Haushaltsordnung begangen worden seien, dass gegen drei Beamte von Eurostat Disziplinarverfahren eingeleitet worden seien und dass die mit dem Unternehmen Planistat geschlossenen Verträge während der laufenden Untersuchungen ausgesetzt seien.

67      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts bestätigt, dass der Kläger einer jener drei Beamten war, von denen es in der Pressemitteilung vom 9. Juli 2003 heißt, dass ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden sei.

 Zur Natur des Rechtsstreits und zur Zuständigkeit des Gerichts

1.     Vorbringen der Parteien

68      Der Kläger begehrt nach eigenen Angaben die Verurteilung der Kommission auf der Grundlage des Art. 288 Abs. 2 EG (nach Änderung jetzt Art. 340 Abs. 2 AEUV); die Kommission habe gegen eine Reihe von Vorschriften verstoßen, die ihm als Bürger und als Beamten der Kommission bei Eurostat Rechte einräumten.

69      Die Kommission macht geltend, mit der Klage werde ein Anspruch aus außervertraglicher Haftung geltend gemacht, der, wenn sich in dem Rechtsstreit ein Bediensteter und das Organ, bei dem er angestellt sei, gegenüberstünden, nicht auf Art. 288 EG (nach Änderung jetzt Art. 340 Abs. 2 AEUV) gestützt werden könne, sondern ausschließlich auf die Bestimmungen des Art. 236 EG (nach Änderung jetzt Art. 270 AEUV) und der Art. 90 und 91 des Statuts.

2.     Würdigung durch das Gericht

70      Nach den Bestimmungen der Art. 225 EG (nach Änderung jetzt Art. 256 AEUV) und 235 EG (nach Änderung jetzt Art. 268 AEUV) sowie des Art. 288 Abs. 2 EG (nach Änderung jetzt Art. 340 Abs. 2 AEUV) ist das Gericht der Europäischen Union im ersten Rechtszug das ordentliche Gericht für Klagen, mit denen die außervertragliche Haftung der Union für den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden geltend gemacht wird.

71      Hingegen ist nach Art. 236 EG (nach Änderung jetzt Art. 270 AEUV) und Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs für Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten im ersten Rechtszug das Gericht zuständig. Danach entscheidet das Gericht über im Dienstverhältnis wurzelnde Schadensersatzprozesse zwischen einem Beamten und dem Organ, dem dieser angehört oder angehörte (vgl. u. a. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1975, Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, Slg. 1975, 1171, Randnr. 7; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2002, Mellone/Kommission, T‑187/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑81 und II‑389, Randnrn. 74 und 75, Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. Juli 2003, Barbé/Parlament, T‑371/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑183 und II‑919, Randnrn. 36 und 38, sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission, T‑45/01, Slg. 2004, II‑3315, Randnrn. 54 und 57).

72      Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger sowohl auf seine Eigenschaft als Bürger als auch auf seine Eigenschaft als Beamter und nimmt die Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen von Art. 288 EG (nach Änderung jetzt Art. 340 AEUV) wegen Pflichtverletzungen, die diese ihm gegenüber in der Zeit von Oktober 2002 bis Januar 2006 begangen haben soll, auf Schadensersatz in Anspruch.

73      Es ergibt sich aber ganz klar aus den Akten und entspricht der in der mündlichen Verhandlung geäußerten gemeinsamen Auffassung der Parteien, dass sich der vorliegende Rechtsstreit im Rahmen des Art. 236 EG (nach Änderung jetzt Art. 270 AEUV) und der Art. 90 und 91 des Statuts bewegt, da die geltend gemachten Schäden ausschließlich im Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Kommission wurzeln. Der Kläger hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit der Bezugnahme in der Klageschrift auf Art. 288 EG (nach Änderung jetzt Art. 340 AEUV) nur die materiellen Voraussetzungen in Erinnerung gerufen werden sollten, die nach seiner Auffassung für die außervertragliche Haftung der Verwaltung gelten.

74      Somit ist die Klage von Amts wegen als eine in Wirklichkeit im Rahmen des Art. 236 EG (nach Änderung jetzt Art. 270 AEUV) und der Art. 90 und 91 des Statuts eingereichte Klage anzusehen (Urteile Mellone/Kommission, Randnrn. 74 und 75, und Sanders/Kommission, Randnr. 42).

 Zur Zulässigkeit

1.     Vorbringen der Parteien

75      Die Kommission macht als Erstes geltend, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die Entscheidungen, mit denen seine auf Art. 24 des Statuts gestützten Anträge auf Beistand abgelehnt worden seien, nicht innerhalb der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist angefochten habe.

76      Zweitens sei die Schadensersatzklage auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb angemessener Frist erhoben worden sei. Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung müsse eine Schadensersatzklage, auch wenn im Statut für die außervertragliche Haftung der Organe gegenüber ihren Bediensteten keine Verjährungsfrist vorgesehen sei, dennoch in angemessener Frist erhoben werden. Für die Bestimmung dieser angemessenen Frist sei Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, der eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vorsehe, entsprechend anwendbar. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt, auf den der Kläger seinen Schadensersatzantrag stütze, aber über 5 Jahre zurückliege, sei die Klage unzulässig.

77      Drittens sei der Kläger nicht befugt, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 9. Juli 2003 in Zweifel zu ziehen, mit der entschieden worden sei, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, da diese eine vorbereitende Handlung darstelle, die nicht Gegenstand einer Klage sein könne. Überdies habe der Kläger überhaupt kein Interesse daran, die Rechtmäßigkeit dieser Handlung in Zweifel zu ziehen, da das Verfahren mit Entscheidung vom 26. Oktober 2004 eingestellt worden sei.

78      Die Kommission macht als Viertes geltend, der Kläger sei nicht befugt, sich für seine Schadensersatzanträge auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Versetzung vom 20. Dezember 2002 und der Entscheidung über die Stellenenthebung vom 17. Januar 2006 zu stützen, da er es unterlassen habe, innerhalb der Rechtsbehelfsfristen gegen diese Entscheidungen Anfechtungsklagen zu erheben.

79      Der Kläger hingegen macht geltend, seine Klage sei sehr wohl zulässig. Sie sei nämlich nicht gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Beistand gerichtet, sondern es werde ein Anspruch auf Ersatz des durch Handlungen der Kommission entstandenen Schadens geltend gemacht.

80      Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass, selbst wenn seine Klage Entscheidungen der Kommission betreffen sollte, diese Entscheidungen und die von ihm beanstandeten Handlungen der Verwaltung, die keine Entscheidungen darstellten, ein unteilbares Ganzes und ein Kontinuum bildeten. In einem solchen Fall könne die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage nicht voraussetzen, dass gegen jede einzelne Handlung eine Beschwerde eingelegt und eine Klage erhoben worden sei.

81      Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass für eine Schadensersatzklage eines Beamten gegen sein Organ die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs gelten müsse. Im vorliegenden Fall sei diese Frist noch nicht abgelaufen, da sie erst am 27. Oktober 2004, am Tag der Veröffentlichung der Pressemitteilung der Kommission im Midday Express zu laufen begonnen habe. Jedenfalls sei die Frist aber auch dann nicht abgelaufen, wenn auf die ersten Rechtsverstöße abgestellt würde, die von der Kommission im Oktober 2002 begangen worden seien, da der Antrag auf Schadensersatz am 1. Februar 2007 eingereicht worden sei.

82      Der Kläger macht geltend, der Begriff einer angemessenen Frist und die Festsetzung einer Verjährungsfrist durch den Richter und nicht durch den Gesetzgeber seien unvereinbar mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Jedenfalls habe er im vorliegenden Fall die nach der Rechtsprechung einzuhaltende angemessene Frist beachtet, da die Schadensersatzklage innerhalb einer Frist von 27 Monaten nach dem letzten Ereignis erhoben worden sei, durch das ihm sein Schaden zugefügt worden sei.

2.     Würdigung durch das Gericht

 Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen Nichteinhaltung des Vorverfahrens gemäß den Art. 90 und 91 des Statuts

83      Nach ständiger Rechtsprechung ist innerhalb des Systems von Rechtsbehelfen, das durch die Art. 90 und 91 des Statuts eingeführt wurde, eine Haftungsklage, die einen eigenständigen Rechtsbehelf neben der Anfechtungsklage darstellt, nur zulässig, wenn ihr ein Vorverfahren gemäß den Bestimmungen des Statuts voranging. Dieses Verfahren kann unterschiedlich ausgestaltet sein, je nachdem, ob der Schaden, für den Ersatz beantragt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung beruht, bei dem es sich nicht um eine Entscheidung handelt. Im ersten Fall muss der Betroffene bei der Anstellungsbehörde fristgemäß eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen. Dagegen muss das Verwaltungsverfahren im zweiten Fall mit einem Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz eingeleitet werden. Erst die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung dieses Antrags ist eine beschwerende Entscheidung, gegen die eine Beschwerde eingelegt werden kann, und erst nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Haftungsklage beim Gericht erhoben werden (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 25. September 1991, Marcato/Kommission, T‑5/90, Slg. 1991, II‑731, Randnrn. 49 und 50, und vom 28. Juni 1996, Y/Gerichtshof, T‑500/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑335 und II‑977, Randnr. 64).

84      Der Kläger regt an, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage die Unterscheidung, die die Rechtsprechung zwischen Entscheidungen und Handlungen, die keine Entscheidungen darstellen, aufzugeben, weil diese Unterscheidung im vorliegenden Fall nicht passe. Die verschiedenen Entscheidungen und Handlungen, derentwegen er Schadensersatz verlange, bildeten ein unteilbares Ganzes, und er dürfe im Rahmen seiner Schadensersatzklage alle Entscheidungen und Handlungen, die dieses unteilbare Ganze bildeten, binnen angemessener Frist ab der letzten dieser Entscheidungen und Handlungen anfechten, ohne dass ihm die Frist von drei Monaten gemäß Art. 90 des Statuts ab Bekanntgabe der von ihm beanstandeten Entscheidungen entgegengehalten werden könne.

85      Dieser Argumentation kann aber nicht gefolgt werden.

86      Zwar ist in der Rechtsprechung in einer Reihe von Fällen anerkannt worden, dass ein Kläger bei einem komplexen Verfahren, das sich aus mehreren, voneinander abhängigen Akten zusammensetzt, nicht verpflichtet ist, so viele Beschwerden einzulegen, wie das Verfahren Maßnahmen umfasst, die ihn beschweren können. Im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen den einzelnen Akten eines solchen komplexen Verfahrens ist vielmehr anerkannt worden, dass der Kläger zur Begründung einer Klage gegen den letzten dieser Akte die Rechtswidrigkeit der früheren Akte geltend machen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1965, Ley/Kommission, 12/64 und 29/64, Slg. 1965, 148, und vom 11. August 1995, Kommission/Noonan, C‑448/93 P, Slg. 1995, I‑2321, Randnr. 17; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 1996, Marx Esser und Del Almo Martinez/Parlament, T‑182/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑411 und II‑1197, Randnr. 37).

87      Diese Rechtsprechung betrifft aber nur beschwerende Maßnahmen, die eng miteinander verbunden sind. Außerdem handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Maßnahme nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angefochten werden kann, die wie jede Ausnahme eng auszulegen ist.

88      Im vorliegenden Fall kann aber in Anbetracht der ausgeprägten Verschiedenartigkeit und der Tragweite der vom Kläger beanstandeten Handlungen und Maßnahmen (Maßnahmen betreffend die Beistandspflicht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Durchsickern von personenbezogenen Daten, mangelnde Zuweisung von der Besoldungsgruppe entsprechenden Aufgaben usw.) nicht angenommen werden, dass diese zu einem komplexen Verfahren gehörten. Außerdem liefe es dem Gebot der Rechtssicherheit zuwider, wenn zugelassen würde, dass diese Maßnahmen nach Ablauf der normalen Rechtsbehelfsfrist angefochten werden können. Daher sind, da gegen jede beanstandete Maßnahme gesondert ein Rechtsbehelf eingelegt werden muss, im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Schadensersatzklage auf jede einzelne Maßnahme die in Randnr. 83 dargelegten Grundsätze anzuwenden.

89      Im vorliegenden Fall hat der Kläger, bevor er die vorliegende Klage erhoben hat, am 1. Februar 2007 gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts Schadensersatz beantragt und sodann am 28. August 2007 gegen die Entscheidung vom 7. Juni 2007, mit der sein Schadensersatzantrag abgelehnt wurde, gemäß Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 1 des Statuts Beschwerde eingelegt. Folglich hat der Kläger vor Erhebung der Klage das Vorverfahren durchgeführt, das für den Antrag auf Ersatz eines Schadens gilt, der durch Handlungen der Verwaltung, die keine Entscheidungen darstellen, entstandenen ist.

90      Um festzustellen, ob das vom Kläger durchgeführte Vorverfahren ordnungsgemäß war, ist somit zu prüfen, ob die Schäden, deren Ersatz verlangt wird, durch Handlungen der Verwaltung entstanden sind, bei denen es sich nicht um Entscheidungen handelt. Der Kläger macht insoweit vier Gruppen von Unregelmäßigkeiten geltend: verschiedene Verstöße der Kommission gegen ihre Beistandspflicht, Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Versetzung, Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und verschiedene andere Handlungen der Kommission.

91      Hingegen ist festzustellen, dass der Kläger keinen Schadensersatz wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Stellenenthebung vom 17. Januar 2006 verlangt. Die von der Kommission gegen einen solchen Antrag erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen Nichteinhaltung des Vorverfahrens nach den Art. 90 und 91 des Statuts geht somit ins Leere.

 Zum Schadensersatzantrag, soweit er auf Verstöße der Kommission gegen ihre Beistandspflicht gestützt wird

92      Der Kläger beantragt den Ersatz des Schadens, der ihm durch Verstöße der Kommission gegen ihre Beistandspflicht gemäß Art. 24 des Statuts entstanden sein soll. Er stützt seinen Antrag zunächst auf die Rechtswidrigkeit der von der Kommission auf seine Beistandsanträge ausdrücklich getroffenen Entscheidungen, auf die schuldhaften Verzögerungen der Kommission bei der Stellungnahme, und auf die Rechtswidrigkeit der Unterlassungen der Kommission, von Amts wegen Beistand zu leisten, als in der Presse Artikel veröffentlicht wurden, in denen er beschuldigt wurde.

93      Die Entscheidungen über die Beistandspflicht stellen nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte beschwerende Maßnahmen dar (vgl. u. a. zu ausdrücklichen Entscheidungen über die Ablehnung der Leistung von Beistand Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑249/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑181 und II‑A‑2‑1219, Randnr. 32; zu stillschweigenden Entscheidungen über die Ablehnung der Leistung von Beistand Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. November 1997, Ronchi/Kommission, T‑223/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑321 und II‑879, Randnrn. 25 bis 31; zu für ungenügend erachteten Entscheidungen über die Leistung von Beistand Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 1993, Caronna/Kommission, T‑59/92, Slg. 1993, II‑1129, Randnr. 100).

94      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in dem in Rede stehenden Zeitraum im Hinblick auf ihre Verpflichtung, dem Kläger Beistand zu leisten, verschiedene ausdrückliche Entscheidungen erlassen.

95      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 teilte die Kommission dem Kläger mit, wie sie mit seinem Antrag auf Beistand verfahren ist, den er am 11. November 2002 gestellt hatte, nachdem Herr Tillack, ein Journalist einer deutschen Wochenschrift, der Kommission zwei Fragebogen übersandt hatte, in denen die Ehrenhaftigkeit und das berufliche Ansehen des Klägers in Zweifel gezogen wurden. Zum einen habe sie diesem Journalisten eine detaillierte, den Kläger entlastende Antwort auf die genannten Fragebogen übermittelt; zum anderen habe sie gegenüber der luxemburgischen Tageszeitung Le Quotidien, nachdem ein Artikel veröffentlicht worden sei, in dem die Ehrenhaftigkeit des Klägers in Zweifel gezogen worden sei und in dem ähnliche Behauptungen wie diejenigen von Herrn Tillack wiedergegeben worden seien, von Amts wegen einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend gemacht, der am 18. November 2002 erfüllt worden sei.

96      Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 beschloss die Kommission zum einen, den weiteren Anträgen auf Beistand, die der Kläger am 15. und am 21. Juli 2003 nach Veröffentlichung von Artikeln in verschiedenen europäischen Zeitungen, in denen sein Name genannt und er in Zusammenhang mit einem Finanzskandal bei Eurostat gebracht wurde, nicht stattzugeben, und zum anderen, das Ergebnis der laufenden Untersuchungen bei Eurostat abzuwarten und dann gegebenenfalls tätig zu werden.

97      Mit einer am 27. Oktober 2004 im Midday Express verbreiteten Pressemitteilung beschloss die Kommission im Rahmen ihrer Beistandspflicht, ihre Entscheidung, das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen, bekannt zu machen, und zwar, nachdem ihr die Ergebnisse der Untersuchung des OLAF über die dem Kläger zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten vorlagen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 1987, d. M./Rat und WSA, 108/86, Slg. 1987, 3933, Randnr. 6; Urteil Caronna/Kommission, Randnrn. 93 bis 96).

98      Es ist unstreitig, dass der Kläger gegen diese verschiedenen Entscheidungen – seien es die ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidungen über die Ablehnung der Leistung von Beistand oder die für ungenügend erachteten Entscheidungen über die Leistung von Beistand – innerhalb der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen keine Anfechtungsklagen erhoben hat. Da es sich dabei, wie bereits ausgeführt, um beschwerende Maßnahmen gehandelt hat, ist der Kläger nicht befugt, Anträge auf Ersatz des durch diese Maßnahmen entstandenen Schadens zu stellen (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303, Randnr. 32; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T‑20/92, Slg. 1993, II‑799, Randnr. 46).

99      Was hingegen die behaupteten Verzögerungen der Kommission bei der Entscheidung über ihre Beistandspflicht und bei der Mitteilung ihrer Entscheidung angeht, so ist festzustellen, dass eine Verzögerung nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine beschwerende Maßnahme darstellt (vgl. u. a. zur Verzögerung bei der Erstellung einer Beurteilung Urteile des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1994, Ditterich/Kommission, T‑79/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑289 und II‑907, Randnr. 66, und vom 13. Juli 2006, Andrieu/Kommission, T‑285/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑161 und II‑A‑2‑775, Randnr. 135). Der Kläger kann folglich seinen Schadensersatzantrag auf diese Verzögerungen stützen, sofern insoweit – wie im vorliegenden Fall – das zweistufige Vorverfahren gemäß Art. 90 Abs. 1 und 2 des Statuts eingehalten worden ist.

100    Da außerdem zwischen diesen Schadensersatzantrag, der auf einen behaupteten Verstoß gegen eine Pflicht der Kommission, innerhalb kürzester Frist zu handeln, gestützt wird, und dem Inhalt der ausdrücklichen Entscheidungen der Kommission gemäß Art. 24 des Statuts kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, kann dieser Schadensersatzantrag nicht deshalb unzulässig sein, weil der Kläger diese Entscheidungen nicht fristgerecht angefochten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1972, Heinemann/Kommission, 79/71, Slg. 1972, 579, Randnr. 6 und 7; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑27/90, Slg. 1991, II‑35, Randnrn. 36 bis 38, und vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T‑246/04 und T‑71/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑21 und II‑A‑2‑131, Randnrn. 46 bis 50).

101    Was schließlich die Unterlassungen der Kommission angeht, von Amts wegen Beistand zu leisten, so ist festzustellen, dass es nach der Gemeinschaftsrechtsprechung grundsätzlich Sache des Beamten, der meint, sich auf Art. 24 des Statuts berufen zu können, ist, das Organ, in dessen Diensten er steht oder gestanden hat, um Beistand zu bitten. Nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann das Organ verpflichtet sein, ohne vorheriges Gesuch des Betroffenen von Amts wegen in einer bestimmten Form Beistand zu gewähren. Liegen solche Umstände nicht vor, stellt die Unterlassung des Organs, seinen Beamten und Bediensteten von Amts wegen Beistand zu leisten, keine beschwerende Maßnahme dar (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, Slg. 1986, 1805, Randnr. 20; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T‑90/07 P und T‑99/07 P, Slg. 2008, II‑3859, Randnrn. 100 bis 102; Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2006, Frankin u. a./Kommission, F‑91/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑25 und II‑A‑1‑83, Randnr. 24).

102    Im vorliegenden Fall wird von den Parteien kein außergewöhnlicher Umstand dargetan, aufgrund dessen die Kommission nach der Beschuldigung des Klägers in verschiedenen Presseartikeln von Amts wegen hätte tätig werden müssen. Somit handelt es sich bei der Unterlassung der Kommission, nach der Veröffentlichung von Artikeln in der Presse von Amts wegen Beistand zu leisten, um ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter, das der Kläger im Rahmen der vorliegenden Schadensersatzklage anfechten darf.

 Zum Schadensersatzantrag, soweit er auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Versetzung gestützt wird

103    Der Kläger beantragt Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verlust an beruflichem Ansehen entstanden sei und den er durch die gegen ihn ergangene Versetzungsentscheidung erlitten habe.

104    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Versetzungsverfügung, selbst wenn sie die materiellen Belange oder die Rangstellung des Beamten nicht berührt, mit Rücksicht auf die Art der fraglichen Tätigkeit und die jeweiligen Umstände die immateriellen Belange und die Zukunftsaussichten des Klägers beeinträchtigen; denn bestimmte Tätigkeiten können wegen der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung bei gleicher Einstufung eher als andere zu einer Beförderung führen. Die Versetzungsverfügung berührt notwendigerweise das Dienstverhältnis des betroffenen Beamten, da sich dadurch der Ort und die Bedingungen der Ausübung sowie die Art der Tätigkeit ändern. Unter diesen Umständen lässt sich nicht von vornherein annehmen, eine solche Maßnahme könne denjenigen, gegen den sie gerichtet ist, nicht beschweren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 27. Juni 1973, Kley/Kommission, 35/72, Slg. 1973, 679, Randnr. 4, vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, Slg. 1980, 1677, Randnr. 13, vom 21. Mai 1981, Kindermann/Kommission, 60/80, Slg. 1981, 1329, Randnr. 8, vom 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, Slg. 1996, I‑5863, Randnr. 58; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, T‑36/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑161 und II‑497, Randnr. 42, und vom 19. Juni 1997, Forcat Icardo/Kommission, T‑73/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑159 und II‑485, Randnr. 16).

105    Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2002 verfügte der Präsident der Kommission die Versetzung des Klägers. Nachdem dieser bis dahin Direktor in der Direktion A von Eurostat gewesen war, wurde er nun als Hauptberater der GD „Personal und Verwaltung“ zugewiesen, wo er mit besonderen Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsreform, insbesondere im Hinblick auf das „Benchmarking“ und die statistische Analyse im Zusammenhang mit dem „Monitoring“ des Reformprozesses, unter Berücksichtigung der Folgen der Erweiterung, betraut war.

106    Diese Versetzungsentscheidung hat wegen der mit ihr einhergehenden Änderung der Bedingungen der Ausübung und der Art der Tätigkeiten die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigt und stellt somit eine beschwerende Maßnahme dar.

107    Da der Kläger diese Entscheidung nicht innerhalb der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen angefochten hat, ist er nach ständiger Gemeinschaftsrechtsprechung nicht befugt, im Nachhinein eine Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahme entstandenen Schadens zu erheben (vgl. u. a. Urteil Moat/Kommission, Randnr. 46, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑239 und II‑745, Randnr. 158).

 Zum Schadensersatzantrag, soweit er auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gestützt wird

108    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nur ein vorbereitender Verfahrensabschnitt. Sie greift dem endgültigen Standpunkt der Verwaltung nicht vor und kann somit nicht als beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 des Statuts betrachtet werden. Sie kann daher nur inzidenter im Rahmen einer Klage angefochten werden, die sich gegen eine endgültige, den Beamten beschwerende Disziplinarentscheidung richtet (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 13. März 2003, Pessoa e Costa/Kommission, T‑166/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑89 und II‑471, Randnr. 37, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, Slg. 2008, II‑1585, Randnr. 340).

109    Ein Beamter, der nicht innerhalb der Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts eine Anfechtungsklage gegen eine ihn beschwerende Maßnahme erhoben hat, kann diese Unterlassung nicht durch Erhebung einer Klage auf Ersatz des durch diese Maßnahme verursachten Schadens wiedergutmachen und sich auf diese Weise neue Klagefristen verschaffen. Dasselbe gilt, wenn die Unterlassung nicht die beschwerende Maßnahme als solche betrifft, sondern eine diese vorbereitende Handlung, die im Rahmen einer Klage gegen diese Maßnahme hätte wirksam inzident angefochten werden können (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T‑547/93, Slg. ÖD 1996, I‑A‑63 und II‑185, Randnrn. 174 und 175).

110    Im Übrigen stellt nach der Rechtsprechung die Entscheidung, mit der die Anstellungsbehörde ein Disziplinarverfahren einstellt, für den Beamten, gegen den das Verfahren eingeleitet worden ist, keine beschwerende Maßnahme im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts dar, da durch den verfügenden Teil einer solchen Entscheidung nicht in die Rechtsstellung dieses Beamten eingegriffen wird (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 1992, Di Rocco/WSA, T‑8/92, Slg. 1992, II‑2653, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 27).

111    Nach der in den drei vorstehenden Randnummern dargelegten Rechtsprechung hängt es von der Art der von der Verwaltung getroffenen endgültigen Entscheidung ab, welches Vorverfahren einzuhalten ist, um Ersatz des durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens entstandenen Schadens zu erlangen.

112    Endet das eingeleitete Disziplinarverfahren mit einer beschwerenden Entscheidung, kann der Beamte die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Einleitung dieses Verfahrens nur im Rahmen einer – innerhalb der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Beschwerde- und Klagefrist erfolgenden – Anfechtung der am Ende des Verfahrens erlassenen beschwerenden Entscheidung geltend machen.

113    Trifft die Verwaltung hingegen die Entscheidung, das Disziplinarverfahren einzustellen, muss der Kläger, da ihn diese Entscheidung nicht beschwert, um Ersatz des durch eine Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens entstandenen Schadens zu erlangen, vorher das zweistufige Vorverfahren nach den Art. 90 und 91 des Statuts einhalten.

114    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren mit Entscheidung vom 26. Oktober 2004 eingestellt hat. Es ist aber unstreitig, dass diese Entscheidung keine beschwerende Maßnahme darstellt, die unmittelbar angefochten werden könnte. Außerdem hat der Kläger, wie in Randnr. 89 ausgeführt, das zweistufige Vorverfahren eingehalten. Folglich ist er befugt, im Rahmen der vorliegenden Klage Ersatz des Schadens zu beantragen, der ihm durch die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens entstanden sein soll.

 Zu den anderen Unregelmäßigkeiten, auf die der Schadensersatzantrag gestützt wird

115    Der Kläger beantragt Ersatz des Schadens, der ihm durch folgende Verhaltensweisen entstanden sei: durch die Rechtsverstöße, die die Kommission bei dem internen Audit, das bei Eurostat aus Anlass der Übersendung der besagten Fragebogen durch Herrn Tillack durchgeführt worden sei, begangen habe, durch das Durchsickern ihn betreffender vertraulicher Informationen aus den Diensten der Kommission und durch die unterbliebene Zuweisung konkreter, seinen Fähigkeiten entsprechenden Aufgaben nach seiner Versetzung. Da diese Verhaltensweisen keine Entscheidungen darstellen und das Vorverfahren im Hinblick auf sie ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ist der Kläger befugt, sich im Rahmen einer Schadensersatzklage auf sie zu berufen.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit wegen Nichteinreichung des Schadensersatzantrags innerhalb angemessener Frist

116    Nach ständiger Rechtsprechung müssen Beamte oder sonstige Bedienstete, die von der Union Ersatz eines dieser zurechenbaren Schadens verlangen wollen, binnen angemessener Frist ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der beanstandeten Situation einen entsprechenden Antrag stellen, auch wenn Art. 90 Abs. 1 des Statuts für die Einreichung eines Antrags keinerlei Frist vorsieht (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, Slg. 2004, II‑3381, Randnrn. 65 und 66; Beschluss des Gerichts vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission, F‑87/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑351 und II‑A‑1‑1915, Randnr. 27, Rechtsmittel anhängig beim Gericht der Europäischen Union, Rechtssache T‑16/09 P).

117    Die Einhaltung einer angemessenen Frist ist nämlich notwendig, wenn in einem Fall, in dem eine entsprechende Regelung fehlt, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens es nicht zulassen, dass die Unionsorgane und die natürlichen oder juristischen Personen ohne irgendeine zeitliche Begrenzung handeln und damit insbesondere die Beständigkeit erworbener Rechtspositionen gefährden. Bei Schadensersatzansprüchen, die zu einer finanziellen Verpflichtung der Union führen können, liegt der Einhaltung einer angemessenen Frist für die Einreichung eines Schadensersatzantrags auch die Sorge des Schutzes der öffentlichen Mittel zugrunde, die für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung ihren besonderen Ausdruck in der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs festgelegten Ausschlussfrist von fünf Jahren gefunden hat (Urteil Sanders u. a./Kommission, Randnr. 59). Die Angemessenheit einer Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen (Urteil Eagle u. a./Kommission, Randnr. 66).

118    Was die Berechnung dieser Frist angeht, so obliegt es nach der Gemeinschaftsrechtsprechung dem Beamten, das Organ innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von der beanstandeten Situation mit einem Schadensersatzantrag zu befassen (Urteil Eagle u. a./Kommission, Randnrn. 65 und 66; Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑43 und II‑A‑1‑231, Randnr. 69).

119    Wie in Randnr. 89 ausgeführt, hat der Kläger am 1. Februar 2007 einen Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts und am 28. August 2007 eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingereicht. Die frühesten Handlungen der Kommission ohne Entscheidungscharakter, auf die sich der Kläger in seiner Klage beruft, waren im November 2002 erfolgt und dem Kläger im Dezember 2002 zur Kenntnis gelangt. Von den anderen vom Kläger beanstandeten Handlungen ohne Entscheidungscharakter hat der Kläger im Laufe der Jahre 2003 und 2004 Kenntnis erlangt. Somit ist unter den Umständen des vorliegenden Falls der innerhalb einer Frist von weniger als fünf Jahren gestellte Schadensersatzantrag in Anbetracht der Interessen, die in dem Rechtsstreit auf dem Spiel stehen, und der Komplexität der Rechtssache, die sich über mehrere Jahre hingezogen hat, als Ganzer innerhalb einer angemessenen Frist eingereicht worden.

120    Folglich kann der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede nicht stattgegeben werden.

 Zu den anderen Unzulässigkeitseinreden in Bezug auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens

121    Die Kommission macht geltend, der Kläger sei nicht befugt, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 9. Juli 2003, mit der das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, in Zweifel zu ziehen, da diese eine vorbereitende Handlung darstelle, die nicht Gegenstand einer Klage sein könne. Außerdem habe der Kläger kein Interesse daran, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme in Zweifel zu ziehen, da dieses Verfahren mit Entscheidung vom 26. Oktober 2004 eingestellt worden sei.

122    Die erste Unzulässigkeitseinrede geht ins Leere, da der Kläger keine Anfechtungsklage gegen die Entscheidung vom 9. Juli 2003 erhoben hat, sondern eine Klage auf Ersatz des u. a. durch diese Maßnahme entstandenen Schadens. Im Übrigen ist der Kläger, wie in den Randnrn. 107 bis 113 ausgeführt, befugt, sich im Rahmen einer Schadensersatzklage auf die Rechtswidrigkeit einer solchen vorbereitenden Handlung zu berufen.

123    Auch die zweite Unzulässigkeitseinrede, die in Bezug auf die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens erhoben wird, kann keinen Erfolg haben. Durch die Einstellung des Disziplinarverfahrens im Oktober 2004 ist die beim Kläger insbesondere während der gesamten Dauer dieses Verfahrens möglicherweise eingetretene Beeinträchtigung des Rufs nämlich nicht rückwirkend beseitigt worden. Folglich hat der Kläger ein Interesse daran, sich im Rahmen der vorliegenden Klage auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 9. Juli 2003, mit der das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, zu berufen.

 Zur außervertraglichen Haftung der Kommission

1.     Zu den Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Kommission

 Vorbringen der Parteien

124    Der Kläger macht geltend, die außervertragliche Haftung der Kommission setze voraus, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Organs, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachgewiesen würden.

125    In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen verlange die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Im Hinblick auf das Erfordernis, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert sei, sei das entscheidende Kriterium, dass das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten habe. Verfüge dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen, könne die bloße Verletzung des geltenden Rechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

126    Auch die Kommission macht geltend, dass Voraussetzung für ihre außervertragliche Haftung sei, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des ihr vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweise.

127    In Bezug auf die erste der drei Voraussetzungen für die Begründetheit einer Schadensersatzklage verlange die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt sei, sei insbesondere dann, wenn das betreffende Organ über ein weites Ermessen verfüge, das entscheidende Kriterium, ob dieses Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten habe. Nur dann, wenn dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfüge, könne die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnrn. 43 und 44, und vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C‑312/00 P, Slg. 2002, I‑11355, Randnr. 54; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T‑198/95, T‑171/96, T‑230/97, T‑174/98 und T‑225/99, Slg. 2001, II‑1975, Randnrn. 134 bis 136).

 Würdigung durch das Gericht

128    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Begründetheit einer Schadensersatzklage gemäß Art. 236 EG (nach Änderung jetzt Art. 270 AEUV) vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnr. 42, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, Slg. 2008, I‑833, Randnr. 52). Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ. Für die Abweisung einer Schadensersatzklage genügt es, dass eine von ihnen nicht vorliegt.

129    Die Kommission macht geltend, in Bezug auf die erste dieser drei Voraussetzungen verlange die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

130    Hierzu ist aber festzustellen, dass der Gerichtshof diesen Ansatz ausschließlich in Rechtssachen angewandt hat, in denen die außervertragliche Haftung der Organe auf der Grundlage von Art. 288 EG (nach Änderung jetzt Art. 340 AEUV) und nicht auf der Grundlage von Art. 236 EG (nach Änderung jetzt Art. 270 AEUV) begehrt worden ist.

131    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Organe, wenn sie auf der Grundlage der Bestimmungen des Art. 236 EG (nach Änderung jetzt Art. 270 AEUV) geltend gemacht wird, nämlich nur voraus, dass eine beschwerende Maßnahme (oder ein Verhalten, das keine Entscheidung darstellt) rechtswidrig ist, ohne dass geprüft werde müsste, ob es sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm handelt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Girardot Randnrn. 52 und 53).

132    Durch diese Rechtsprechung ist der Richter nicht daran gehindert, den Umfang des Ermessens zu prüfen, über das die Verwaltung in dem betreffenden Bereich verfügt; vielmehr handelt es sich bei diesem Gesichtspunkt um eine bestimmende Größe bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Entscheidung oder Handlung, da sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit und deren Intensität nach dem mehr oder weniger großen Ermessen richten, das der Verwaltung nach den anwendbaren Rechtsvorschriften und den Erfordernissen des ordnungsgemäßen Funktionierens zusteht.

133    Folglich ist die in Randnr. 127 angeführte Rechtsprechung, auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen beruft, auf Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage von Art. 236 EG (nach Änderung jetzt Art. 270 AEUV) nicht anwendbar. Folglich hat das Gericht hat im vorliegenden Fall bei der Prüfung der Frage, ob die erste Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Verwaltung erfüllt ist, nur zu beurteilen, ob die beanstandeten Handlungen der Kommission im Hinblick auf das Ermessen, über das die Verwaltung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit verfügt, einen Amtsfehler darstellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑29 und II‑A‑2‑179, Randnrn. 219 und 220, und vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑250/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑191 und II‑A‑2‑1251, Randnr. 86).

134    Jedenfalls ist festzustellen, dass, selbst wenn dem in Randnr. 127 dargelegten Ansatz der Kommission zu folgen wäre, jeder der vom Kläger geltend gemachten Rechtsverstöße, wenn er tatsächlich vorliegen sollte, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine der folgenden Rechtsnormen darstellen würde, die bezwecken, dem Beamten Rechte zu verleihen:

–        Art. 24 des Statuts;

–        Beschluss vom 19. Februar 2002;

–        Verordnung Nr. 45/2001;

–        Grundsatz der Unschuldsvermutung;

–        Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere das Recht auf eine unparteiische Behandlung.

2.     Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission

 Zu den Unterlassungen der Kommission, von Amts wegen tätig zu werden, und ihren schuldhaften Verzögerungen im Hinblick auf ihre Beistandspflicht

 Vorbringen der Parteien

135    Der Kläger macht geltend, die Kommission sei gemäß Art. 24 des Statuts verpflichtet, Beamten, die Angriffen durch die Presse ausgesetzt seien, Beistand zu leisten. Die Verwaltung sei danach verpflichtet, binnen kurzer Frist tätig zu werden, um zu verhindern, dass dem Beamten ein irreparabler Schaden entstehe. Im vorliegenden Fall sei die Kommission aber mit Verzögerung tätig geworden und habe dadurch eine ihre Haftung begründende Pflichtverletzung begangen. Als Erstes hätte die Kommission sofort, als die Artikel in der Presse veröffentlicht worden seien, in denen der Ruf und das berufliche Ansehen ihres Beamten aufs Spiel gesetzt worden seien, von Amts wegen tätig werden müssen, ohne abzuwarten, dass dieser sie förmlich darum bitte. Als Zweites hätte die Kommission besonders schnell tätig werden müssen, da die gestellten Anträge auf Beistand mit der Veröffentlichung verleumderischer Artikel in der Presse begründet worden seien. Die Kommission sei beim ersten Antrag auf Beistand aber ungenügend und mit Verzögerung tätig geworden. Außerdem habe der Kläger die Entscheidung über diesen Antrag erst mehrere Jahre nach dessen Stellung erhalten. Seine beiden anderen Anträge auf Beistand habe die Kommission mehr als drei Monate nach ihrer Stellung abgelehnt. Als Drittes sei die am 27. Oktober 2004 veröffentlichte Pressemitteilung, in der lakonisch mitgeteilt worden sei, dass das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt worden sei, mit Verspätung erfolgt und ungenügend gewesen, um die Schädigung seines Rufs und seines beruflichen Ansehens wiedergutzumachen.

136    Die Kommission macht geltend, sie habe auf die vom Kläger gemäß Art. 24 des Statuts eingereichten Anträge auf Beistand rechtzeitig und auf angemessene Weise geantwortet. Als Erstes habe sie von Amts wegen und schnell die Fragebogen von Herrn Tillack beantwortet, in denen der Kläger der Begünstigung bei der Auftragsvergabe bei Eurostat beschuldigt worden sei. Als Zweites habe sie sofort reagiert, als auf der Website der Zeitschrift Stern und in der Tageszeitung Le Quotidien Artikel veröffentlicht worden seien, in denen von Begünstigung und einer „Strafversetzung“ des Klägers die Rede gewesen sei. Außerdem habe sie einen Anspruch auf Gegendarstellung in dieser Tageszeitung durchgesetzt und habe so diese Behauptungen öffentlich dementieren können. Im Übrigen sei sie nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, auf die Veröffentlichung eines jeden Artikels in der Presse zu reagieren, der verleumderische Behauptungen über einen ihrer Beamten oder sonstigen Bediensteten enthalte, sondern lediglich diesem angemessenen Beistand zu leisten. Im vorliegenden Fall habe die Kommission, indem sie dem Kläger gestattet habe, sich bei vergleichbaren Angriffen auf die Position zu berufen, die sie in der in Le Quotidien veröffentlichten Gegendarstellung geäußert habe, genügend Beistand geleistet. Als Drittes habe sie über die vom Kläger im Juli 2003 gestellten Anträge auf Beistand angemessen geantwortet, indem sie diese abgelehnt habe. Eine Pressemitteilung, in der zwischen dem Fall des Klägers und dem der beiden anderen Direktoren von Eurostat, die Gegenstand von Untersuchungen durch das OLAF gewesen seien, unterschieden worden wäre, hätte möglicherweise die beiden betroffenen Beamten noch mehr stigmatisiert und dem Ansehen der Kommission geschadet. Als Viertes habe sie von Amts wegen am 27. Oktober 2004 im Midday Express eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger bekannt gemacht habe.

137    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission weiter ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass sie mit Verzögerung tätig geworden sei, da sie die Anträge auf Beistand innerhalb der in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten geantwortet habe.

 Würdigung durch das Gericht

138    Wie in Randnr. 98 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist der Kläger nicht befugt, den Inhalt der Entscheidungen zu beanstanden, die die Kommission auf seine Anträge auf Beistand hin getroffen hat. Es wird hier also nur dasjenige Vorbringen des Klägers geprüft, das sich auf das Verhalten der Verwaltung bezieht, das keine Entscheidung darstellt, insbesondere die Verzögerung, mit der die Verwaltung über diese Anträge entschieden haben soll.

139    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Verwaltung bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung des Art. 24 des Statuts über ein weites Ermessen. Werden gegen einen Beamten unbegründet schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Beschuldigungen erhoben, muss die Verwaltung diese aber zurückweisen und alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufs des Betroffenen Erforderliche tun (vgl. u. a. Urteil Caronna/Kommission, Randnrn. 64, 65 und 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere muss die Verwaltung mit aller erforderlichen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falls gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge handeln (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 21. April 1993, Tallarico/Parlament, T‑5/92, Slg. 1993, II‑477, Randnr. 31, vom 28. Februar 1996, Dimitriadis/Rechnungshof, T‑294/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑51 und II‑151, Randnrn. 39 und 45, und vom 17. März 1998, Carraro/Kommission, T‑183/95, Slg. ÖD 1998, I‑A‑123 und II‑329, Randnr. 33).

140    Anträge auf Beistand, die von einem Beamten wegen einer Verleumdung oder einer Schädigung des Rufs oder des beruflichen Ansehens durch die Presse gestellt werden, erfordern grundsätzlich eine besonders schnelle Reaktion seitens der Verwaltung, damit sie eine Wirkung zeitigen und der Beamte unter Umständen vor einem drohenden Ausschluss seiner Rechte wegen kurzer Klagefristen, die vor bestimmten nationalen Gerichten für Pressedelikte gelten, bewahrt wird.

141    Außerdem stellt ein verzögertes Tätigwerden der Verwaltung nach der Gemeinschaftsrechtsprechung einen ihre Haftung begründenden Amtsfehler dar, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (vgl. zur verzögerten Erstellung einer Beurteilung u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Februar 1986, Castille/Kommission, 173/82, 157/83 und 186/84, Slg. 1986, 497; Urteil Latham/Kommission, Randnrn. 49 und 50; vgl. zur Verzögerung bei der Berichtigung unrichtiger Angaben Urteil Heinemann/Kommission, Randnr. 12).

142    Das Verhalten der Kommission ist im Licht dieser Erwägungen zu beurteilen.

143    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung allgemein geltend gemacht, dass sie nicht mit Verzögerung tätig geworden sei, da sie die verschiedenen Anträge auf Beistand, die der Kläger gestellt habe, innerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts beschieden und ihre Entscheidungen auch innerhalb dieser Frist mitgeteilt habe.

144    Hierzu ist festzustellen, dass die Bestimmungen des Art. 90 Abs. 1 des Statuts allein den Zweck haben, für den Fall, dass die Verwaltung über einen Antrag nicht entscheidet, nach Ablauf einer Frist von vier Monaten eine stillschweigende Ablehnung zu fingieren, gegen die nach Einhaltung des Vorverfahrens gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Anfechtungsklage erhoben werden kann (vgl. u. a. Urteil Ronchi/Kommission, Randnr. 31). Im Hinblick auf die außervertragliche Haftung der Verwaltung wegen Verzögerung können diese Bestimmungen aber nicht so verstanden werden, dass die Verwaltung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls generell vier Monate Zeit hätte, um tätig zu werden. Eine solche Auslegung wäre nicht mit der Rechtsprechung vereinbar, nach der die Verwaltung, wenn gesetzlich keine Frist vorgeschrieben ist, binnen angemessener Frist zu entscheiden hat, die in jedem einzelnen Fall nach den jeweiligen besonderen Umständen zu bestimmen ist (vgl. u. a. entsprechend Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004, François/Kommission, T‑307/01, Slg. 2004, II‑1669, Randnrn. 48 und 49; Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2007, Fernández Ortiz/Kommission, F‑1/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑53 und II‑A‑1‑293, Randnrn. 41, 42 und 44).

145    Dass die Kommission die Anträge auf Beistand innerhalb einer Frist von vier Monaten beschieden hat, heißt also noch nicht, dass sie mit der gebotenen Schnelligkeit und Sorgfalt tätig geworden wäre. Es ist somit für jeden der geltend gemachten Sachverhalte zu prüfen, ob die Verwaltung in angemessener Frist tätig geworden ist.

–       Zur Unterlassung der Kommission, von Amts wegen tätig zu werden

146    Wie in Randnr. 101 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Verwaltung grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amts wegen einem ihrer Beamten in einer bestimmten Weise Beistand zu leisten, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (Urteil Sommerlatte/Kommission, Randnrn. 21 und 22; Urteil Belgien und Kommission/Genette Randnrn. 101 und 102; Beschluss Frankin u. a./Kommission, Randnr. 24). Im vorliegenden Fall hat die Kommission aber, da solche Umstände nicht nachgewiesen sind oder auch nur behauptet werden, keine Pflichtverletzung begangen, indem sie es nach der Beschuldigung des Klägers in verschiedenen europäischen Zeitungen unterlassen hat, von Amts wegen tätig zu werden.

147    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen des Klägers nach der Übersendung der Fragen von Herrn Tillack, mit denen das berufliche Ansehen des Klägers in Zweifel gezogen wurde, von Amts wegen und schnell – noch vor dem am 11. November 2002 eingereichten ersten Antrag des Klägers auf Beistand– tätig geworden ist, um den Begünstigungsvorwürfen zu widersprechen. Bei Eurostat wurden nämlich am 28. und 29. Oktober 2002 Sitzungen abgehalten, um die Antworten der Kommission auf die Fragen von Herrn Tillack vorzubereiten; die Antworten wurden am 11. November 2002 übermittelt.

–       Zur Reaktion der Kommission auf den Antrag auf Beistand vom 11. November 2002

148    Der Kläger reichte einen Antrag auf Beistand ein, nachdem Herr Tillack der Kommission am 25. Oktober und 7. November 2002 Fragebogen übersandt hatte, in denen suggeriert wurde, der Kläger habe bei der Vergabe von Aufträgen durch Eurostat griechische Gesellschaften begünstigt. Am 13. November 2002 veröffentlichte Herr Tillack auf der Website der Zeitschrift Stern einen Artikel, in dem er die meisten der genannten Begünstigungsvorwürfe wiedergab und unmittelbar die Ehrenhaftigkeit und das berufliche Ansehen des Klägers in Zweifel zog. Am 14. und 20. November 2002 wurden in Le Quotidien bzw. L’Investigateur Artikel veröffentlicht, die Behauptungen derselben Art enthielten und in denen darüber hinaus ausgeführt wurde, der Kläger sei „seines Amtes enthoben“ worden.

149    Die Kommission beantwortete die Fragen von Herrn Tillack am 11. November 2002. Außerdem machte sie mit Schreiben vom 15. November 2002 gegenüber der Zeitung Le Quotidien einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend, der von dieser am 18. November 2002 erfüllt wurde. Angesichts der Frist von ein paar Tagen, binnen deren die Kommission tätig geworden ist, ist das Gericht der Auffassung, dass die Verwaltung im vorliegenden Fall mit der erforderlichen Schnelligkeit gehandelt hat.

150    Es ist zwar zu bedauern, dass die Kommission nicht alle in der betreffenden Situation erforderlichen Maßnahmen getroffen hat; sie hat insbesondere nicht auf die auf der Website der Zeitschrift Stern und in der Zeitung L’Investigateur veröffentlichten Artikel reagiert; diese Unterlassung einer Reaktion, die als stillschweigende Weigerung, Beistand zu leisten, zu werten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ronchi/Kommission, Randnrn. 25 bis 31), kann, wie in Randnr. 83 ausgeführt, im Rahmen der vorliegenden Schadensersatzklage aber nicht mehr angefochten werden, da gegen sie innerhalb der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen keine Anfechtungsklage erhoben worden ist.

151    Hingegen hat die Verwaltung dadurch, dass sie dem Kläger erst mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 mitgeteilt hat, wie sie mit seinem Antrag auf Beistand verfahren ist, nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt. Unter den Umständen des vorliegenden Falls hat die Kommission nämlich, indem sie mehr als einen Monat brauchte, um den gestellten Antrag auf Beistand zu bescheiden, dem Kläger mit Verzögerung mitgeteilt, dass sie außer den bereits getroffenen Maßnahmen keine weiteren zu treffen beabsichtige, obwohl diese Haltung ein wichtiger Gesichtspunkt war, um es dem Kläger zu ermöglichen, in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage vorzugehen – gegebenenfalls gegen die genannten Presseorgane.

152    Diese pflichtwidrige Verzögerung begründet die Haftung der Verwaltung.

–       Zur Reaktion der Kommission auf die Anträge auf Beistand vom 15. und 21. Juli 2003

153    Der Kläger reichte am 15. und am 21. Juli 2003 Anträge auf Beistand ein, zum einen, nachdem in der Financial Times und in Le Monde am 10. und 11. Juli 2003 Artikel veröffentlicht worden waren, in denen von einem schweren Finanzskandal bei Eurostat berichtet wurde, und zum anderen nach der in diesem Zusammenhang erfolgten Einleitung von Disziplinarverfahren gegen ihn sowie gegen einen anderen Direktor und den Generaldirektor von Eurostat.

154    Die Kommission hat zu diesen Anträgen auf Beistand aber erst am 1. Oktober 2003 Stellung genommen. Angesichts der Art der eingereichten Anträge auf Beistand, die eine drohende Verleumdung, Verletzung der Ehre und Schädigung des beruflichen Ansehens eines Beamten betrafen, ist das Gericht der Auffassung, dass die Verwaltung dadurch, dass sie mehr als zwei Monate gebraucht hat, um über diese Anträge zu entscheiden, nicht mit der insoweit gebotenen Sorgfalt (vgl. Randnr. 140 des vorliegenden Urteils) gehandelt und eine ihre Haftung begründende Pflichtverletzung begangen hat.

–       Zur Pressemitteilung vom 27. Oktober 2004

155    Es ist unstreitig, dass die Kommission eine Pressemitteilung veröffentlicht hat, mit der sie die Einstellung des gegen den Kläger eingeleiteten Disziplinarverfahrens mitgeteilt hat, und zwar am Tag nach dem Erlass dieser Entscheidung. Somit ist unter den Umständen des vorliegenden Falls diese Maßnahme der Bekanntmachung, mit der die Ehre des Klägers wiederhergestellt werden sollte, unverzüglich getroffen worden. Zwar ist zu bedauern, dass die Kommission keine weiter gehenden Maßnahmen der Bekanntmachung getroffen hat; diese ungenügende Beistandsleistung kann, wie in den Randnrn. 93 und 98 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Rahmen der vorliegenden Klage aber nicht angefochten werden.

156    Nach alledem hat die Kommission dadurch, dass sie dem Kläger mit Verzögerung mitgeteilt hat, wie sie mit seinem ersten Antrag auf Beistand verfahren ist, und dadurch, dass sie die im Juli 2003 gestellten Anträge auf Beistand nicht rechtzeitig beschieden hat, Pflichtverletzungen begangen, die ihre Haftung begründen (vgl. entsprechend Urteile Caronna/Kommission, Randnr. 99, und Ronchi/Kommission, Randnr. 52).

 Zum Durchsickern vertraulicher Informationen

 Vorbringen der Parteien

157    Der Kläger macht geltend, es seien zweimal ihn betreffende vertrauliche Informationen durchgesickert. Ein erstes Mal seien im November 2002 Informationen durchgesickert, und zwar über den Entwurf einer Entscheidung über seine geplante Versetzung auf einen Dienstposten beim Direktor von Eurostat. So sei in der Presse berichtet worden, ihm sei der Dienstposten eines Hauptberaters beim Generaldirektor von Eurostat zugewiesen worden, obwohl er in Wirklichkeit zum Hauptberater bei der GD „Personal und Verwaltung“ ernannt worden sei. Ein zweites Mal seien im Juli 2003 Informationen durchgesickert, und zwar über die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In der internationalen Presse sei in Artikeln zu Unrecht der Eindruck erweckt worden, er sei in den Finanzskandal um das Unternehmen Planistat verwickelt. Diese Information könnten nur aus Dienststellen der Kommission durchgesickert sein. Da es sich bei den weitergegebenen Daten um personenbezogene Daten gehandelt habe, verstoße dieses Durchsickern auch gegen Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001.

158    Die Kommission macht als Erstes geltend, der Kläger habe nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die in den von ihm vorgelegten Artikeln enthaltenen Informationen auf das Durchsickern von Informationen aus den Dienststellen der Kommission zurückzuführen seien. In diesen Artikeln würden nämlich an keiner Stelle Quellen angegeben. Als Zweites stellten die behaupteten Fälle von Durchsickern von Informationen jedenfalls keinen qualifizierten, die Haftung der Verwaltung begründenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Als Drittes macht die Kommission zum behaupteten ersten Fall des Durchsickerns von Informationen geltend, dass der Ruf des Klägers durch die verbreiteten Informationen nicht geschädigt worden sei.

 Würdigung durch das Gericht

159    Der Kläger hat sich in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung nur auf das Durchsickern personenbezogener Daten aus den Dienststellen der Kommission berufen, zu dem es im November 2002 und im Juli 2003 gekommen sein soll. Hingegen stützt der Kläger seine Schadensersatzanträge nicht auf die mögliche Verbreitung ihn betreffender personenbezogener Informationen im Rahmen der Veröffentlichung von Pressemitteilungen durch die Kommission.

160    Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Durchsickern personenbezogener Informationen nach der Rechtsprechung um eine Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, die gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, T‑259/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 208).

161    Außerdem hat im Rahmen einer Schadensersatzklage der Kläger zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung des betreffenden Organs erfüllt sind. Somit hat im vorliegenden Fall grundsätzlich der Kläger zu beweisen, dass die ihn betreffenden Informationen, die in der Presse veröffentlicht worden sind, auf der Verwaltung zuzurechnendes Durchsickern von Informationen zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Nikolaou/Kommission, Randnr. 141, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 182). Diese Regel erfährt indessen eine Abmilderung, wenn ein schädigendes Ereignis auf mehrere verschiedene Ursachen zurückgeführt werden kann und das Gemeinschaftsorgan keinen Beweis dafür beigebracht hat, welcher dieser Ursachen das Ereignis zuzuschreiben ist, obwohl das Organ am Besten in der Lage gewesen wäre, Beweise hierfür vorzulegen, so dass diese Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss (Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 183).

162    Die Frage, ob tatsächlich, wie der Kläger behauptet, Informationen durchgesickert sind, ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

163    Als Erstes behauptet der Kläger, es seien dadurch personenbezogene Daten durchgesickert, dass der zwischenzeitlich verworfene Entwurf einer Entscheidung, ihn auf den Dienstposten eines Sonderberaters beim Direktor von Eurostat zu versetzen, unbefugt verbreitet worden sei; diese Information sei nämlich am 14. November 2002 in einem Artikel der luxemburgischen Tageszeitung Le Quotidien veröffentlicht worden.

164    Allerdings ist festzustellen, dass die Kommission am 13. November 2002 eine Pressmitteilung veröffentlichte, in der von der Versetzung einer Reihe von Direktoren von Eurostat die Rede ist. In dieser Pressemitteilung wurde aber offiziell ausgeführt – auch wenn es sich dabei um einen Irrtum gehandelt hat –, dass der Kläger innerhalb von Eurostat versetzt worden sei. Deshalb ist im Hinblick auf den Inhalt der offiziellen Pressemeldung nicht ersichtlich, dass die am 14. November 2002 in der luxemburgischen Tageszeitung Le Quotidien veröffentlichten Informationen auf ein Durchsickern vertraulicher Daten aus den Dienststellen der Kommission zurückzuführen wären.

165    Jedenfalls hat der Kläger, auch wenn Informationen auf diese Weise durchgesickert sein sollten, nicht den Nachweis für den Kausalzusammenhang zwischen diesem Durchsickern und dem von ihm geltend gemachten Schaden erbracht. Die behauptete Schädigung des Rufs wäre nämlich nicht auf das Durchsickern als solches zurückzuführen, sondern auf das Zusammentreffen der Entscheidung über die Versetzung, die getroffen worden ist, der öffentlichen Bekanntmachung dieser Entscheidung und der Veröffentlichung eines Artikels in der Presse durch Herrn Tillack, in dem der Kläger namentlich beschuldigt worden ist.

166    Als Zweites macht der Kläger geltend, aus den Dienststellen der Kommission seien im Juli 2003 erneut personenbezogene Daten durchgesickert; in der Presse sei in verschiedenen Artikeln, u. a. in einem am 10. Juli 2003 in der Tageszeitung The Financial Times veröffentlichten Artikel, berichtet worden, dass die Kommission ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet habe und dass er in den Finanzskandal um das Unternehmen Planistat verwickelt sei.

167    Die Kommission veröffentlichte am 9. Juli 2003 eine Pressemitteilung, in der sie u. a. ausführte, dass sie ein Disziplinarverfahren gegen drei Beamte eingeleitet habe, dass sie die zwischen Eurostat und dem Unternehmen Planistat, einer Wirtschafts- und Statistikberatungsfirma, geschlossenen Verträge für die Dauer der laufenden Untersuchungen ausgesetzt habe und dass aufgrund von zwei Berichten ihrer Dienststellen schwerwiegende Verstöße gegen die Haushaltsordnung bei Eurostat hätten festgestellt werden können.

168    Im Hinblick auf den Wortlaut der Pressemitteilung ist aber festzustellen, dass darin weder der Name des Klägers genannt noch irgendeine andere Angabe gemacht wird, anhand deren der Kläger als einer jener Beamten zu identifizieren gewesen wäre, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war. Die namentliche Erwähnung des Klägers in dem Artikel in der Financial Times ist also zwangsläufig auf ein Durchsickern von Informationen zurückzuführen. Außerdem kann diese Information nur aus den Dienststellen der Kommission durchgesickert sein, da keine andere Behörde mit dieser Sache befasst war und der Kläger kein Interesse daran hatte, diese Art von Information an die Presse weiterzugeben.

169    Die Kommission macht zwar geltend, dass der Kläger nicht förmlich bewiesen habe, dass sein Name aus ihren Dienststellen durchgesickert sei. Nach den Grundsätzen der in Randnr. 161 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat in einer solchen Situation, in der eine Unsicherheit besteht, aber nicht der Kläger, sondern das beklagte Organ die Beweislast.

170    Wenn die Kommission schließlich geltend macht, die Journalisten hätten nach Lektüre der Mitteilung vom 9. Juli 2003 den Namen des Klägers durch einfache Recherchen im Internet selbst herausfinden können, so kann aufgrund dieser vagen Behauptungen nicht angenommen werden, dass das Durchsickern des Namens des Klägers nicht auf die Kommission zurückzuführen wäre. Der Artikel in der Financial Times ist nämlich unmittelbar nach der Pressemitteilung vom 9. Juli 2003 veröffentlicht worden und zeigt sich sehr sicher, was die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger angeht. Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, dass die Financial Times zu den Presseorganen gehört hätte, die bereits etwa ein Jahr vorher von dem auf dem Kläger lastenden Verdacht der Begünstigung griechischer Unternehmen berichtet hatten.

171    Somit hat die Kommission dadurch, dass sie hat durchsickern lassen, dass es sich beim Kläger um einen jener Beamten handelt, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen. Diese Pflichtverletzung begründet ihre Haftung.

 Zum Bericht der internen Auditstelle von Eurostat

 Vorbringen der Parteien

172    Der Kläger macht geltend, die interne Auditstelle von Eurostat habe bei der Erstellung ihres Berichts eine Reihe von Pflichtverletzungen begangen. Als Erstes sei dieses Audit unter Verletzungen der Auditvorschriften durchgeführt worden. Insbesondere habe der Direktor von Eurostat der internen Auditstelle nicht den Auftrag erteilt, auf die von Herrn Tillack gestellten Fragen hin einen Bericht zu erstellen.

173    Als Zweites sei der Bericht durch Parteilichkeit gekennzeichnet und verstoße gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Frau D., die Verfasserin des Berichts, sei dem Kläger gegenüber nämlich nicht unvoreingenommen gewesen und sei bei dem internen Audit von Anfang entschlossen gewesen, einen Bericht zu seinen Ungunsten zu erstellen. Diese mangelnde Unparteilichkeit werde auch an der Reaktion von Frau D. auf seine Stellungnahme zum Entwurf des Auditberichts deutlich.

174    Als Drittes habe die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie ihn nicht zu einem Gespräch empfangen habe, bevor sie die endgültige Fassung des Berichts erstellt habe, und indem sie seine schriftliche Stellungnahme, die er mit der E-Mail vom 24. Juni 2003 abgegeben habe, nicht berücksichtigt habe.

175    Die Kommission stellt vorab klar, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bericht der internen Auditstelle von Eurostat um einen Bericht über ein Audit und nicht um einen nach einer Verwaltungsuntersuchung erstellten Bericht handele. Mithin sei die Verwaltung nicht verpflichtet gewesen, die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften wie den Beschluss der Kommission vom 19. Februar 2002 über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren zu beachten.

176    Überdies sei der Bericht der internen Auditstelle von Eurostat im Einklang mit den geltenden Vorschriften erstellt worden.

177    Erstens sei das interne Audit ausdrücklich vom Generaldirektor von Eurostat in Auftrag gegeben worden, was im Übrigen aus dem Dokument mit dem Titel „Chronologie der Handlungen/Ereignisse des Audits über die Auftragsvergabe im Rahmen des Programms Supcom 1995-1998“ hervorgehe, in dem ausgeführt werde, dass „Herr Franchet … das interne Audit darum [ersucht], bestimmten Fragen genauer nachzugehen“.

178    Zweitens seien die Verteidigungsrechte beachtet worden, da der Kläger gemäß den Bestimmungen der Charta über das Audit der internen Auditstelle von Eurostat vom 17. Juni 2002 (im Folgenden: Auditcharta) eine Kopie des Entwurfs eines Berichts über das interne Audit erhalten habe und ihm Gelegenheit gegeben worden sei, zu diesem Stellung zu nehmen. Schließlich habe die interne Auditstelle die Anmerkungen des Klägers untersucht. Dass der Kläger vor der Fertigstellung des Berichts über das interne Audit nicht angehört worden sei, bedeute nicht, dass die Kommission deshalb die Verteidigungsrechte verletzt hätte, da eine entsprechende Verpflichtung nach keiner Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und nach keinem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts bestehe.

179    Drittens sei der Bericht über das interne Audit nicht parteiisch und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Aus dem Wortlaut dieses Berichts sei ersichtlich, dass dieser völlig neutral verfasst worden sei und Ziel nicht gewesen sei, festzustellen, ob der Kläger rechtswidrige Handlungen begangen habe, sondern lediglich allgemein die Gefahren zu bewerten, die die gegen Eurostat und einen seiner Beamten erhobenen Anschuldigungen bedeutet hätten.

 Würdigung durch das Gericht

180    Als Erstes ist das Gericht zum einen angesichts der im Berichtsentwurf und im Bericht der internen Auditstelle von Eurostat verwendeten Ausdrücke und zum anderen angesichts des angewandten Verfahrens der Auffassung, dass die Verwaltung, wie sie geltend macht, ein internes Audit und nicht eine Verwaltungsuntersuchung durchgeführt hat. Das IDOC ist im Übrigen in keiner Weise an der Durchführung dieses Audits beteiligt gewesen. Folglich kann sich der Kläger nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Beschlusses vom 19. Februar 2002 berufen, um die Haftung der Kommission zu begründen.

181    Als Zweites macht der Kläger geltend, der Bericht der internen Auditstelle von Eurostat sei rechtswidrig, da der Generaldirektor von Eurostat die interne Auditstelle nicht schriftlich darum ersucht habe, einen solches Audit durchzuführen.

182    Allerdings ist der Generaldirektor von Eurostat nach keiner Bestimmung des Unionsrechts, auch nicht der Auditcharta, verpflichtet, die interne Auditstelle schriftlich um die Durchführung eines Audits zu ersuchen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus dem Dokument „Chronologie der Handlungen/Ereignisse des Audits über die Auftragsvergabe im Rahmen des Programms Supcom 1995-1998“, dass das in Rede stehende Audit durchaus vom Generaldirektor von Eurostat in Gang gesetzt worden ist. Außerdem versichert Herr Franchet, ehemaliger Generaldirektor von Eurostat, in einer der Erwiderung beigefügten schriftlichen Aussage, sich daran zu erinnern, „Frau D. gebeten zu haben, zu prüfen, ob an den von Herrn Tillack gestellten Fragen etwas Wahres dran sei“. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung zwar nicht erklären können, aufgrund welcher Entscheidung das Audit, nachdem es mehrere Monate lang geruht hatte, am 21. Mai 2003 mit der Mitteilung des Entwurfs eines Auditberichts an den Kläger wieder aufgenommen wurde. Allerdings war es vorrangige Aufgabe des genau an diesem 21. Mai 2003 ernannten neuen Generaldirektors, die Funktionsstörungen bei Eurostat aufzuklären. Somit ist unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht ersichtlich, dass die Wiederaufnahme des Audits in rechtswidriger Weise ausschließlich auf Betreiben von Frau D. erfolgt wäre. Diese Rüge ist infolgedessen zurückzuweisen.

183    Als Drittes macht der Kläger geltend, bei der Erstellung des Berichts der internen Auditstelle von Eurostat sei gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen worden.

184    Hierzu ist festzustellen, dass die Unschuldsvermutung, wie sie sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 der der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ergibt, zu den Grundrechten gehört, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und Art. 6 Abs. 2 EU in der Rechtsordnung der Union anerkannt sind (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnrn. 149 und 150; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T‑193/04, Slg. 2006, II‑3995, Randnr. 121, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 209).

185    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gilt Art. 6 Abs. 2 EMRK unabhängig vom Ausgang der Strafverfolgung für das gesamte Strafverfahren und nicht allein für die Prüfung der Begründetheit der Anschuldigung. Diese Vorschrift gewährleistet jedermann, nicht als Straftäter bezeichnet oder behandelt zu werden, bevor nicht seine Schuld rechtsförmlich nachgewiesen ist. Sie verlangt daher insbesondere, dass die Mitglieder eines Gerichts bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht von der vorgefassten Meinung ausgehen, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat. Die Unschuldsvermutung wird durch Erklärungen oder Entscheidungen verletzt, die das Gefühl vermitteln, dass sich der Betreffende einer Straftat schuldig gemacht habe, die Öffentlichkeit dazu verleiten, ihn für schuldig zu halten, oder der Würdigung des Sachverhalts durch das zuständige Gericht vorgreifen (vgl. u. a. EGMR, Urteile vom 10. Februar 1995, Allenet de Ribemont/Frankreich, Serie A Nr. 308, §§ 38‑41, vom 10. Oktober 2000, Daktaras/Litauen, Reports of Judgments and Decisions 2000‑X, § 44, und vom 21. September 2006, Pandy/Belgien, Nr. 13583/02, § 41‑42).

186    Allerdings ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass gegen den Kläger kein Strafverfahren eingeleitet worden ist.

187    Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK im Rahmen eines Verwaltungs- oder Disziplinarverfahrens nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, da das Organ, das ein solches Verfahren einleitet, nicht als „Gericht“ im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden kann (vgl. u. a. Beschluss des Gerichtshofs vom 16. Juli 1998, N/Kommission, C‑252/97 P, Slg. 1998, I‑4871, Randnr. 52; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 1991, de Compte/Parlament, T‑26/89, Slg. 1991, II‑781, Randnr. 94, und vom 15. Mai 1997, N/Kommission, T‑273/94, Slg. ÖD 1997, I‑A‑97 und II‑289, Randnr. 95; Urteil des Gerichts vom 8. November 2007, Andreasen/Kommission, F‑40/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑337 und II‑A‑1‑1859, Randnrn. 125 bis 127, Rechtsmittel anhängig beim Gericht der Europäischen Union, Rechtssache T‑17/08 P).

188    Deshalb geht die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, wie er sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 EMRK ergibt, bei dem Verfahren des internen Audits ins Leere, da die interne Auditstelle von Eurostat kein „Gericht“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

189    Dennoch ist eine Verwaltungsbehörde, wenn sie ein Audit durchführt, nach dem Grundsatz der Unparteilichkeit verpflichtet, dem Gegenstand ihrer Kontrolle unvoreingenommen gegenüberzustehen. Die Behörde darf diese Haltung erst aufgeben, wenn sie die Funktionsstörungen, die sie feststellt, aufgeklärt hat (vgl. entsprechend zur Einleitung des Disziplinarverfahrens Urteil Pessoa e Costa/Kommission, Randnr. 56).

190    Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, Frau D. habe in dem Audit von Anfang an eine feste Vorstellung vom Inhalt der Schlussfolgerungen des Berichts der internen Auditstelle von Eurostat gehabt.

191    Als Erstes ist das Gericht der Auffassung, dass der Umstand, dass der Gegenstand des Audits allein anhand der Fragen des deutschen Journalisten Tillack bestimmt worden ist oder die von der Kommission erteilten Antworten durch den Bericht über das interne Audit zum Teil in Frage gestellt worden sind, nicht ausreicht, um einen Mangel an Unparteilichkeit der internen Auditstelle von Eurostat gegenüber dem Kläger festzustellen. Zum einen ist das Audit, wie in Randnr. 182 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auf Ersuchen des Generaldirektors und nicht auf Betreiben von Frau D. auf die von Herrn Tillack gestellten Fragen beschränkt worden. Zum anderen sind die Antworten, die von der Kommission auf die Fragen von Herrn Tillack erteilt worden sind, zu einem bestimmten Zeitpunkt verfasst worden, so dass die in ihnen enthaltenen Informationen später aufgrund der ergänzenden Untersuchungen der internen Auditstelle geändert oder nuanciert werden konnten.

192    Als Zweites ist festzustellen, dass Frau D. zwar zum einen dem neuen Generaldirektor mitteilte, dass sie die Stellungnahme des Klägers zu dem Entwurf des Berichts über das Audit für unpassend halte, und zum anderen den von dem Auditteam ausgearbeiteten Entwurf einer Antwort auf die Stellungnahme des Klägers stoppte. Diese Handlungen sind aber, auch wenn sie ein subjektives Werturteil erkennen lassen, kein Beweis für die Parteilichkeit von Frau D., die die Grenzen ihres Ermessens als Leiterin der internen Auditstelle nicht überschritten hat. Folglich ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

193    Was die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes angeht, so ist festzustellen, dass dieser Grundsatz zu den Grundprinzipien der Union gehört (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1981, Dürbeck, 112/80, Slg. 1981, 1095, Randnr. 48). Das Recht auf Vertrauensschutz ist an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Unionsverwaltung dem Betroffenen von zuständiger und zuverlässiger Seite präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen machen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T‑66/96 und T‑221/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑449 und II‑1305, Randnrn. 106 und 107). Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T‑3/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑23 und II‑83, Randnr. 58, vom 27. Februar 1996, Galtieri/Parlament, T‑235/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑43 und II‑129, Randnrn. 63 und 64, und vom 17. Februar 1998, Maccaferri/Kommission, T‑56/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑57 und II‑133, Randnr. 54). Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof, 162/84, Slg. 1986, 481, Randnr. 6; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. März 1990, Chomel/Kommission, T‑123/89, Slg. 1990, II‑131, Randnr. 28).

194    Was den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung angeht, so ist die Anstellungsbehörde danach bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten verpflichtet, sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und sie hat dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. März 2004, Afari/EZB, T‑11/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑65 und II‑267, Randnr. 42; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Sequeira Wandschneider/Kommission, F‑28/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑431 und II‑A‑1‑2443, Randnr. 150).

195    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Verwaltung nach keiner Vorschrift und keinem Grundsatz des Unionsrechts verpflichtet ist, einen Beamten anzuhören, bevor sie einen diesen betreffenden Bericht über ein internes Audit fertig stellt. Nach Punkt 4.2.4 der Auditcharta ist die interne Auditstelle lediglich verpflichtet, der Person, deren Tätigkeit Gegenstand des Audits ist, Gelegenheit zu geben, zum Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Aus dem Schreiben von Frau D. vom 12. Juni 2003 und der Stellungnahme des Klägers vom 24. Juni 2003 geht aber hervor, dass dieser Verpflichtung nachgekommen worden ist. Im Übrigen hat der Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass die Verwaltung ihm im Hinblick auf seine Anhörung vor der Fertigstellung des Berichts über das interne Audit präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht hätte. Somit kann, da eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen zu können, nicht erfüllt ist, die Rüge des Verstoßes gegen diesen Grundsatz keinesfalls Erfolg haben.

196    Schließlich kann der Umstand, dass der Kläger nicht in den Genuss eines förmlichen Gespräches gekommen ist, bevor der Bericht über das interne Audit endgültig erstellt worden ist, nicht beweisen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegt. Die Verwaltung hat nämlich dem Interesse des Klägers Rechnung tragen können, da unstreitig ist, dass diesem Gelegenheit gegeben worden ist, zum Berichtsentwurf Stellung zu nehmen.

 Zur Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens

 Vorbringen des Klägers

197    Der Kläger macht als Erstes geltend, das Verfahren, das die Kommission zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn angewandt habe, sei rechtswidrig. Die Kommission habe sich bei der Einleitung dieses Verfahrens nämlich nicht gemäß den Bestimmungen des Beschlusses vom 19. Februar 2002 auf eine vom IDOC durchgeführte Verwaltungsuntersuchung gestützt, sondern nur auf einen Bericht der internen Auditstelle von Eurostat und einen Zwischenbericht des Internen Auditdienstes der Kommission. Außerdem seien die durch den Beschluss vom 19. Februar 2002 gewährten Verfahrensgarantien, z. B. das Recht, vor der Erstellung des Abschlussberichts angehört zu werden, nicht beachtet worden. Im Übrigen habe die Verwaltung dadurch, dass sie den Kläger vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn nicht angehört habe, den Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte verletzt.

198    Der Kläger macht als Zweites geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Zum einen habe die Kommission auf der Grundlage des Berichts der internen Auditstelle von Eurostat und des Zwischenberichts des Auditdienstes der Kommission ein solches Verfahren nicht rechtmäßig einleiten können, da diese Berichte nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit erstellt worden seien, für aufgestellte Behauptungen keinen Nachweis erbrächten, die Verteidigungsrechte nicht beachteten und viele unrichtige und ungenaue Angaben enthielten. Zum anderen ergebe sich der offensichtliche Beurteilungsfehler auch aus der Überstürztheit der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die innerhalb von zwei Tagen erlassen worden sei.

199    Die Kommission macht geltend, die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 9. Juli 2003 sei unter strikter Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften erlassen worden.

200    Erstens sei sie nach keiner Rechtsvorschrift verpflichtet, eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, bevor sie ein Disziplinarverfahren gegen einen ihrer Beamten einleite. Sie könne ein Disziplinarverfahren einleiten, sobald hinreichende Anhaltspunkte für eine disziplinarrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung vorlägen. Sie verfüge in diesem Bereich je nach den Anhaltspunkten, die vorlägen, über ein weites Ermessen. Im vorliegenden Fall habe sie angesichts des Inhalts der genannten Berichte beschließen können, das in Rede stehende Disziplinarverfahren einzuleiten, ohne damit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.

201    Zweitens sei sie nach keiner Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, einen Beamten anzuhören, bevor ihm gegenüber eine Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens getroffen werde. Art. 87 des Statuts sehe lediglich vor, dass der Beamte anzuhören sei, entweder bevor die Anstellungsbehörde gegen ihn eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis ausspreche, oder bevor die Anstellungsbehörde entscheide, den Disziplinarrat zu befassen. Außerdem sei sie nach dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann verpflichtet, einen Beamten anzuhören, wenn gegen diesen eine ihn beschwerende Entscheidung getroffen werden könnte. Da die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aber keine beschwerende Entscheidung darstelle, komme dieses Grundrecht im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Schließlich könnten die Bestimmungen des Art. 6 EMRK, da es sich bei dem Disziplinarverfahren nicht um ein Gerichtsverfahren handele, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, um die Auffassung zu stützen, dass der Kläger vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens hätte angehört werden müssen.

202    Drittens habe sie dadurch, dass sie das in Rede stehende Disziplinarverfahren eingeleitet habe, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie aufgrund des Berichts über das interne Audit von Eurostat und des Zwischenberichts des Internen Auditdienstes der Kommission, die nicht gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen hätten, habe davon ausgehen können, dass der Kläger disziplinarrechtlich zu ahndende Pflichtverletzungen begangen habe.

 Würdigung durch das Gericht

203    Der Kläger macht als Erstes geltend, die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei mit einem Verfahrensmangel behaftet, da die Kommission vorher keine Verwaltungsuntersuchung durchgeführt und die Bestimmungen des Beschlusses vom 19. Februar 2002 über die Verwaltungsuntersuchungen nicht beachtet habe.

204    Allerdings ist weder nach Art. 87 des Statuts noch nach Anhang IX des Statuts eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, bevor die Verwaltung ein Disziplinarverfahren einleitet.

205    Zwar wird im Beschluss vom 19. Februar 2002, mit dem das IDOC eingerichtet wird, eine Reihe von Regeln aufgestellt, die im Fall der Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung zur Vorbereitung eines Disziplinarverfahrens zu beachten sind. Allerdings legt keine Bestimmung dieses Beschlusses der Verwaltung ausdrücklich die Verpflichtung auf, vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen. Vielmehr ergibt sich aus Art. 5 dieses Beschlusses, dass die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung lediglich eine Möglichkeit darstellt, von der der Generaldirektor für Personal und Verwaltung Gebrauch machen kann, um Aufschluss über die Handlungen zu erhalten, die einem Beamten zur Last gelegt werden könnten.

206    Im Übrigen kann sich der Kläger, weil die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine beschwerende Maßnahme darstellt, nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte berufen, um zu beanstanden, dass er vor der Entscheidung der Anstellungsbehörde, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht angehört worden ist (Urteile Pessoa e Costa/Kommission Randnr. 59, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 367).

207    Folglich stellt die Tatsache, dass vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens keine Verwaltungsuntersuchung durchgeführt worden ist, weder einen Verfahrensfehler und noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dar, der die Haftung der Verwaltung begründen könnte.

208    Als Zweites ist zur Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers festzustellen, dass der Zweck einer Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten eingeleitet wird, darin besteht, es der Anstellungsbehörde zu ermöglichen, die Richtigkeit und Schwere der dem betreffenden Beamten zur Last gelegten Handlungen zu untersuchen und diesen hierzu gemäß Art. 87 des Statuts anzuhören, um sich eine Meinung darüber zu bilden, ob es angebracht ist, das Disziplinarverfahren ohne weitere Maßnahme einzustellen oder eine Disziplinarstrafe gegen den Beamten zu verhängen, und gegebenenfalls über die Notwendigkeit, vor Verhängung dieser Disziplinarstrafe ein Verfahren vor dem Disziplinarrat gemäß Anhang IX des Statuts einzuleiten (Urteile Pessoa e Costa/Kommission, Randnr. 36, und des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2005, Rasmussen/Kommission, T‑203/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑279 und II‑1287, Randnr. 41).

209    Eine derartige Entscheidung ist angesichts der ernsten und unwiderruflichen Folgen zwangsläufig mit schwierigen Überlegungen seitens des Organs verbunden. Das Organ verfügt insoweit über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Frage, ob der Sachverhalt, von dem die Verwaltung bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens ausgegangen ist, richtig festgestellt ist, ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung der zur Last gelegten Handlungen vorliegt und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. entsprechend im Bereich der Disziplinarstrafe u. a. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 2000, Tzikis/Kommission, T‑203/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑91 und II‑393, Randnr. 50, und N/Kommission, Randnr. 125; im Bereich der Befassung des OLAF Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2007, Giraudy/Kommission, F‑23/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑121 und II‑A‑1‑657, Randnrn. 98 und 99).

210    Allerdings muss die Anstellungsbehörde, damit die Rechte des betroffenen Beamten geschützt sind, bevor sie ein Disziplinarverfahren einleitet, über hinreichend genaue und sachdienliche Angaben verfügen (vgl. in diesem Sinne, Urteil Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 352; Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission, F‑124/05 und F‑96/06, Randnr. 366).

211    Im vorliegenden Fall geht aus der Entscheidung vom 9. Juli 2003 hervor, dass die Kommission beschlossen hat, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten, zum einen, weil dieser bei der Vergabe von Aufträgen geduldet oder gebilligt habe, dass die Bewertungsverfahren nicht transparent gewesen seien, da die in den Berichten des Vergabebeirats dargestellten Bewertungsmethoden nicht mit den tatsächlich angewandten übereingestimmt hätten, und zum anderen, weil er bei einem mit dem Unternehmen Planistat geschlossenen Vertrag geduldet oder gebilligt habe, dass ein ihm persönlich nahe stehender Sachverständiger, der ursprünglich von dem Bieter gar nicht vorgeschlagen worden sei, an einem Projekt zur Ausarbeitung einer Studie teilgenommen habe, die nichts mit diesem Auftrag zu tun gehabt habe, und für das ein Zahlbarkeitsvermerk ausgestellt worden sei, noch bevor der Zwischenbericht über die Studie fertiggestellt gewesen sei. Beim Erlass dieser Entscheidung hat sich die Kommission zum einen auf den Zwischenbericht des Internen Auditdienstes der Kommission vom 7. Juli 2003 und zum anderen auf den Bericht der internen Auditstelle von Eurostat vom 8. Juli 2003 gestützt.

212    Erstens stellt sich die Frage, ob Berichte über ein internes Audit als solche hinreichend genaue und sachdienliche Angaben darstellen können, die von der Verwaltung bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten berücksichtigt werden können.

213    In Punkt 1.3 der Auditcharta heißt es nämlich:

„Ziel eines internen Audits ist nicht die Aufdeckung von Betrug.

Auch wenn ein Audit über die Verfahren sorgfältig durchgeführt wird, ist nicht gewährleistet, dass alle Betrugshandlungen aufgedeckt werden.

Ein Prüfer kann allerdings bestimmte Risiken identifizieren, die Betrugsfälle enthüllen könnten. Wenn durch die eingerichteten Kontrollen die identifizierten Risiken und Gefahren nicht verringert werden, ist es Sache des Prüfers, weiter nachzuforschen, um festzustellen, ob Betrug vorliegt, und gegebenenfalls das OLAF davon zu unterrichten, das als einzige Einrichtung befugt ist, derartige Untersuchungen durchzuführen.“

214    Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung aus:

„[Ein Bericht über] [d]as interne Audit soll den Generaldirektoren und den höheren Führungskräften ermöglichen, die Risiken zu kontrollieren, um die Sicherheit der Sachwerte zu gewährleisten und die Beachtung der Vorschriften und die Richtigkeit der Informationen zu überprüfen … Folglich lässt sich auf der Grundlage eines internen Audits von Eurostat nicht feststellen, dass bestimmte betrügerische Praktiken vorliegen, noch, ob bestimmte Behauptungen von Betrugsfällen zutreffen. Dies kann nur das Ergebnis von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren sein. Das Ziel des internen Audits unterscheidet sich also grundlegend von dem einer Verwaltungsuntersuchung oder eines Disziplinarverfahrens, da diese Verfahren die möglichen Pflichten bestimmter Personen betreffen oder betreffen können …“

215    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich die Kommission bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger ausschließlich auf Berichte über ein internes Audit gestützt hat. Angesichts des Wesens und ihrer beschriebenen Merkmale können solche Berichte über ein internes Audit aber grundsätzlich keine hinreichend genauen und sachdienlichen Angaben für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens darstellen.

216    Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass ein Bericht über ein internes Audit, auch wenn dies nicht sein Zweck ist, gegebenenfalls als Grundlage für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens dienen kann. Somit ist, wenn die Verwaltung auf einen solchen Bericht verweist, im Einzelfall zu prüfen, ob die in einem derartigen Dokument enthaltenen Angaben hinreichend genau und sachdienlich sind, um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu rechtfertigen.

217    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Zwischenbericht des Internen Auditdienstes der Kommission zu der ersten dem Kläger zur Last gelegten Handlung keine Feststellungen enthält. Was die zweite zur Last gelegte Handlung angeht, so wird in diesem Bericht lediglich ausgeführt, dass die interne Auditstelle von Eurostat einen möglichen Fall von Vetternwirtschaft aufgedeckt habe. Somit enthält dieser Bericht weder eine Analyse noch spezielle Ermittlungen zu den dem Kläger zur Last gelegten Handlungen; vielmehr beschränkt sich der Bericht darauf, zum einen mittelbar und vorsichtig die von der internen Auditstelle von Eurostat im Rahmen ihres Entwurfs eines Berichts getroffenen Feststellungen zu übernehmen, und zum anderen die in den Medien angestellten Spekulationen um die vermutete Begünstigung griechischer Unternehmen durch eine der Direktionen von Eurostat wiederzugeben.

218    Folglich konnte dieser Bericht angesichts seines Inhalts keine genaue und sachdienliche Angabe darstellen, auf die die Kommission eine Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens hätte stützen können.

219    Was den Bericht der internen Auditstelle von Eurostat vom 8. Juli 2003 angeht, ist als Erstes festzustellen, dass dieser erstellt worden ist aus Anlass von Fragen, die von einem Journalisten zu den Bedingungen der Vergabe von Aufträgen durch die vom Kläger geleitete Direktion gestellt wurden, und auf der Grundlage einer Analyse, die auf die mit den Behauptungen dieses Journalisten zusammenhängenden Tatsachen beschränkt war. So wird in diesem Bericht einleitend klargestellt, dass die durchgeführte Untersuchung „… nicht zu einer eingehenden Prüfung der einzelnen im Rahmen des Programms Supcom vergebenen Aufträge geführt, sondern sich auf die von [dem Journalisten] beanstandeten Gesichtspunkte beschränkt [hat], also auf die Aufgliederung des Budgets nach Staaten, die Methoden der Bewertung der Angebote oder die Transparenz im Vergabeverfahren“. In der vom Kläger vorgelegten kritischen Analyse des Berichts über das interne Audit (im Folgenden: kritische Analyse), deren Inhalt von der Kommission nicht bestritten wird, wird hierzu ausgeführt, dass „das interne Audit … weder nach den internationalen Auditregeln noch nach den Vorschriften der Auditcharta durchgeführt worden [ist]“, dass „die Schlussfolgerungen des internen Audits … in vielen Punkten in keiner Weise den Ausführungen in dem Bericht [entsprechen]“, und dass die „Stellungnahme [des Klägers] zu dem Entwurf hätte dazu führen müssen, dass die genauen tatsächlichen Angaben zur Sache … bei dem Bericht über das interne Audit berücksichtigt werden“.

220    Als Zweites wird im Bericht der internen Auditstelle von Eurostat insbesondere Folgendes festgestellt:

–        Das Verfahren der Bewertung der von den Unternehmen für die Aufträge im Zusammenhang mit dem Programm Supcom abgegebenen Angebote sei nicht immer transparent und im Einklang mit den internen Regeln durchgeführt worden;

–        Was den Vertrag Nr. 665100003 mit dem Unternehmen Planistat angeht, so seien insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung eines Sachverständigen, des Neffen des Klägers, Unregelmäßigkeiten begangen worden.

221    Im Bericht der internen Auditstelle von Eurostat werden somit zwar eine Reihe von Funktionsstörungen bei der Bewertung der Angebote im Verfahren der Vergabe der Supcom-Aufträge durch die vom Kläger geleitete Direktion festgestellt; aus diesem Bericht geht aber in keiner Weise hervor, dass der Betroffene Initiator der festgestellten Unregelmäßigkeiten oder in diese Unregelmäßigkeiten verwickelt gewesen wäre oder dass die festgestellten Funktionsstörungen nur in der Direktion des Klägers vorgekommen wären – worauf das Auditteam in seinem Entwurf einer Antwort auf die Stellungnahme des Klägers im Übrigen hingewiesen hat.

222    Außerdem geht, was die Tatsache anbelangt, dass das Patenkind des Klägers im Rahmen eines Vertrags zwischen Eurostat und dem Unternehmen Planistat beschäftigt worden ist, aus dem Bericht der internen Auditstelle in keiner Weise hervor, dass der Kläger in irgendwie zu dieser Situation beigetragen hätte.

223    Außerdem ist festzustellen, dass der Kläger genaue Angaben gemacht hat, um die ihm im Berichtsentwurf der internen Auditstelle von Eurostat zur Last gelegten Handlungen zu bestreiten.

224    Aus den Akten geht aber hervor, dass die interne Auditstelle von Eurostat die Stellungnahme des Klägers am Ende in keiner Weise berücksichtigt hat. Die Stelle hatte zwar zunächst vor, auf die Stellungnahme des Klägers schriftlich zu antworten, sah dann aber davon ab, ohne dass die Verwaltung diese Meinungsänderung erklärt. Außerdem geht aus einem Schreiben vom 8. Juli 2003 von Frau D. an den neuen Generaldirektor von Eurostat hervor, dass es sich bei dem Bericht der internen Auditstelle von Eurostat vom 8. Juli 2003 schlicht um eine Kopie des Berichtsentwurfs der internen Auditstelle handelt und dass die Stellungnahme des Klägers von der internen Auditstelle von Eurostat schließlich überhaupt nicht näher geprüft worden ist. In dem genannten Schreiben heißt es nämlich:

„… ich hatte Ihnen mit Schreiben vom 27. Mai 2003 den Entwurf des Berichts über das Audit über die Auftragsvergabe im Rahmen des Programms Supcom 1995-1999 übermittelt …

Ich übersende Ihnen die abschließende Analyse auf dem Stand der Informationen, über die ich bei der Prüfung des Sachverhalts verfügt habe; angesichts meiner früheren und aktuellen Arbeitsbelastung bin ich nicht in der Lage, diese Analyse zu vertiefen.“

225    Auch in der kritischen Analyse wird festgestellt, dass die Stellungnahme des Klägers zum Entwurf eines Berichts über das Audit angesichts ihres Inhalts und ihrer Genauigkeit hätte von den Prüfern verarbeitet werden und zu einer Änderung des Berichts über das interne Audit führen müssen. Außerdem geht aus dem Bericht des OLAF hervor, dass diese Prüfer im Rahmen der Untersuchungen des OLAF selbst eingeräumt haben, dass der Auditbericht „nicht kontradiktorisch“ gewesen sei.

226    Der auf der Grundlage partieller und unvollständiger Informationen erstellte Bericht der internen Auditstelle von Eurostat stellte deshalb keine hinreichend sachdienliche und genau Angabe dar, aufgrund deren die Verwaltung ein Disziplinarverfahren hätte einleiten können.

227    Im Übrigen ist zu bemerken, dass das Auditteam selbst in seinem Entwurf einer Antwort auf die Stellungnahme des Klägers einräumte, dass sein Auditbericht inhaltlich keine Grundlage für die persönliche Beschuldigung des Klägers darstelle. Als Antwort auf eine Bemerkung des Klägers, in der es heißt, dass „selbst wenn bestimmte Statistiken [zuträfen], … dadurch nicht erwiesen [wäre], dass ich irgendeine Pflichtverletzung begangen hätte“, schlugen die Prüfer nämlich vor: „Sie haben Recht, und deshalb [ist] in keiner Weise von einem ‚Verstoß gegen eine Vorschrift‘ die Rede.“

228    Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es keinen Grund für eine dringliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger gegeben habe; die Dringlichkeit hätte unter Umständen erklären können, dass der Auditbericht nicht vertieft wurde. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass das Disziplinarverfahren gegen den Kläger auch deshalb bereits am 9. Juli 2003 eingeleitet worden ist, weil an diesem Tag gleichzeitig Disziplinarverfahren gegen andere Beamte von Eurostat, u. a. gegen den Generaldirektor von Eurostat, eingeleitet worden sind.

229    Angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte, die sich aus nicht hinreichend genauen und sachdienlichen Berichten ergaben, hätte die Verwaltung, bevor sie ein Disziplinarverfahren einleitete, zumindest das IDOC mit einer Verwaltungsuntersuchung betrauen oder das OLAF mit der Sache befassen können, was sie nicht getan hat; das OLAF ist erst nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit der Sache befasst worden.

230    Folglich hat die Kommission dadurch, dass sie am 9. Juli 2003 allein auf der Grundlage der genannten Berichte über das interne Audit ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Diese Maßnahme stellt eine ihre Haftung begründende Pflichtverletzung dar.

 Zur fehlenden Zuweisung von konkreten, der Besoldungsgruppe und den Fähigkeiten des Klägers entsprechenden Aufgaben

 Vorbringen der Parteien

231    Der Kläger macht geltend, nach der Entscheidung, mit der ihm der Dienstposten eines Hauptberaters bei der GD „Personal und Verwaltung“ zugewiesen worden sei, habe die Kommission ihn nicht mit konkreten, seinen Fähigkeiten entsprechenden Aufgaben betraut. Er habe sich darüber beim Präsidenten der Kommission beschwert, ohne echten Erfolg. Die Aufgaben, auf die die Kommission in ihrem Bescheid über seine Beschwerde verweise, hätten keinen echten Inhalt gehabt; im Übrigen sei er mit dem Vizepräsidenten der Kommission, dem er eigentlich zugeteilt gewesen sei, nie zusammengetroffen. Ihm sei ein kleines Büro ohne Mittel und ohne Sekretärin zugeteilt worden. Dass die Kommission ihm Genehmigungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten erteilt habe, spreche nicht gerade dafür, dass ihm konkrete Aufgaben übertragen worden wären.

232    Die Kommission macht erstens geltend, die Entscheidung über die Versetzung des Klägers habe konkrete und dessen Besoldungsgruppe entsprechende Aufgaben beinhaltet. Zweitens habe die Kommission ihn sogleich nach Antritt seines Dienstes bei der GD „Personal und Verwaltung“ mit konkreten Aufgaben betraut. Drittens habe der Kläger an den Vorbereitungen des informellen Rates von Rhodos (Griechenland) mitgewirkt, Genehmigungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten erhalten und ab November 2003 an einer Arbeitsgruppe über die Reform der Ruhegehaltssysteme der Beamten der Mitgliedstaaten teilgenommen. Dass der Kläger nicht mit dem Vizepräsidenten der Kommission zusammengetroffen sei, könne nicht belegen, dass der Kläger überhaupt keine Aufgabe gehabt habe; der Kläger sei Hauptberater bei der GD „Personal und Verwaltung“ und nicht spezieller Berater eines Mitglieds der Kommission gewesen.

 Würdigung durch das Gericht

233    Es ist zu unterscheiden zwischen der Entscheidung über die Versetzung selbst und den Handlungen der Kommission, die keine Entscheidungen darstellen und die dazu geführt haben oder mit denen bezweckt worden ist, dass die dem Kläger mit der Entscheidung über die Versetzung zugewiesenen Aufgaben ihres Inhalts entleert worden sind. Nach den Ausführungen in den Randnrn. 106 und 107 des vorliegenden Urteils zur Entscheidung über die Versetzung können nämlich nur die genannten Handlungen der Kommission ohne Entscheidungscharakter die Haftung des Organs begründen.

234    Im vorliegenden Fall waren in der Entscheidung über die Versetzung eine Reihe von dem Kläger zugewiesenen Aufgaben aufgeführt. Aus den Akten geht aber weder hervor, dass der Kläger von der Kommission in die Lage versetzt worden wäre, diese Aufgaben tatsächlich zu erfüllen, noch dass diese einen wesentlichen Inhalt gehabt hätten, der den Fähigkeiten und der Erfahrung des Klägers entsprochen hätte.

235    Es geht nämlich insbesondere aus einem an den Präsidenten der Kommission gerichteten Schreiben vom 9. September 2003 hervor, dass der Kläger sich darüber beschwerte, seit seiner Versetzung im November 2002 keine tatsächlichen Aufgaben zu haben, die seiner Besoldungsgruppe und seinen Fähigkeiten entsprächen. Mit einer Mitteilung des Generaldirektors der GD „Personal und Verwaltung“ vom 22. September 2003 wird der Kabinettschef des Vizepräsidenten der Kommission ersucht, den Kläger wie vereinbart mit Aufgaben zu betrauen. Als Antwort auf dieses Schreiben beschränkte sich der Kabinettschef darauf, den Direktor der GD „Personal und Verwaltung“ mit einer Mitteilung vom 29. September 2003 seinerseits darum zu ersuchen, ihm Vorschläge hinsichtlich der Aufgaben zu machen, die dem Kläger übertragen werden könnten. Ein solcher Briefwechsel stützt die Behauptung des Klägers, zumindest was den Zeitraum von Januar bis Oktober 2003 angeht. Die Kommission, die in der Lage sein müsste, insoweit Gegenbeweise zu erbringen, legt aber nichts zum Beweis dafür vor, dass dem Kläger tatsächlich Aufgaben übertragen worden wären, insbesondere nach diesem Briefwechsel. Die Verwaltung macht zwar geltend, der Kläger habe an dem informellen Rat von Rhodos teilgenommen; sie legt aber weder im Einzelnen dar, worin diese Aufgabe wirklich bestanden haben soll, noch welcher Art die durchgeführten Arbeiten gewesen sein sollen. Ebenso macht die Kommission zwar geltend, der Kläger habe ab dem 24. November 2003 an einer Arbeitsgruppe über die Reform der Rentensysteme im öffentlichen Dienst teilnehmen sollen; sie erbringt aber nicht den Nachweis dafür, dass der Kläger in die Lage versetzt worden wäre, tatsächlich an dieser Gruppe teilzunehmen, was dieser entschieden bestreitet. Außerdem ist festzustellen, dass diese Arbeitsgruppe mehrheitlich aus Beamten bestand, gegen die Disziplinarverfahren eingeleitet waren, was Zweifel an den von der Kommission in die Arbeiten dieser Gruppe gesetzten Erwartungen aufkommen lässt.

236    Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger im Laufe des in Rede stehenden Zeitraums Genehmigungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten erhalten hat, nicht gerade dafür, dass er in die Lage versetzt worden wäre, konkret in der Kommission Aufgaben zu erfüllen, die seiner Besoldungsgruppe entsprochen hätten.

237    In Anbetracht dessen hat die Kommission den Kläger in der Zeit von Januar 2003 bis Februar 2006, mit Ausnahme eines Zeitraums von sechs Monaten, in dem der Kläger im Rahmen eines Urlaubs aus persönlichen Gründen Aufgaben in der griechischen Regierung wahrnahm, willentlich oder durch Trägheit offenbar nicht in die Lage versetzt, konkret Aufgaben wahrzunehmen, die seiner Besoldungsgruppe entsprochen hätten. Eine solche Haltung der Kommission stellt ebenfalls ein ihre Haftung begründendes Fehlverhalten dar.

238    Nach alledem hat die Kommission gegenüber dem Kläger mehrere Pflichtverletzungen begangen: Erstens hat sie ihm mit Verzögerung mitgeteilt, wie sie mit seinem Antrag auf Beistand vom 11. November 2002 verfahren ist, zweitens hat sie die Anträge auf Beistand vom 15. und 21. Juli 2003 mit Verzögerung beschieden, drittens hat sie beschlossen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, ohne dass hinreichend sachdienliche und genaue Angaben vorgelegen hätten, viertens hat sie im Juli 2003 den Kläger betreffende personenbezogene Daten durchsickern lassen und fünftens hat sie es mehrere Jahre unterlassen, dem Kläger tatsächliche, seiner Besoldungsgruppe entsprechende Aufgaben zu übertragen.

 Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

 Vorbringen der Parteien

239    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe eine Reihe von Rechtsverstößen begangen, mit denen die von ihm geltend gemachten Schäden in unmittelbarem Zusammenhang stünden.

240    Der Kläger macht schriftsätzlich zuletzt geltend, dass durch diese Rechtsverstöße ein besonders hoher immaterieller Schaden entstanden sei, den er mit 850 000 Euro beziffert. Der Kläger begründet diesen Schaden insbesondere damit, dass die Kommission durch ihre Pflichtverletzungen seinen Ruf und sein berufliches Ansehen geschädigt habe. In seiner Erwiderung erklärt der Kläger, dass er den Antrag auf Ersatz des durch die Verschlechterung seines Gesundheitszustands bedingten immateriellen Schadens zurücknehme.

241    Die Kommission macht geltend, der Kläger habe zu beweisen, dass die geltend gemachten rechtswidrigen Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend gemachten immateriellen Schaden stünden und sich tatsächlich und sicher auf seine berufliche und persönliche Situation ausgewirkt hätten. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Insbesondere habe der Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass ihm eine Chance entgangen sei, zum Generaldirektor von Eurostat ernannt zu werden, da er weder den Nachweis dafür erbracht habe, dass eine Stellenausschreibung veröffentlicht worden sei, noch dafür, dass er sich um die Stelle beworben hätte. Ebenso bestehe kein Zusammenhang zwischen den der Kommission vorgeworfenen Handlungen und der Tatsache, dass in der Presse im Hinblick auf den Kläger Beschuldigungen geäußert und Andeutungen gemacht worden seien.

 Würdigung durch das Gericht

242    Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch in seinen Schriftsätzen zuletzt auf den Ersatz des immateriellen Schadens beschränkt, der zum einen durch die Schädigung seines Rufs und seines beruflichen Ansehens und zum anderen durch den Zustand der Unsicherheit und der Beunruhigung, in dem er sich befunden habe, entstanden sei, mit Ausnahme der Verschlechterung seiner psychischen Verfassung.

243    Sodann ist zu prüfen, ob die von der Kommission begangenen Amtsfehler mit dem vom Kläger geltend gemachten immateriellen Schaden in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

244    Als Erstes ist festzustellen, dass die Verzögerung, mit der die Kommission ihrem Beamten mitgeteilt hat, wie sie mit seinem Antrag auf Beistand vom 11. November 2002 verfahren ist, da sie nicht durch irgendeinen besonderen Umstand gerechtfertigt ist, einen Amtsfehler darstellt, durch den wegen des Zustands der Unsicherheit und Beunruhigung, in den der Beamte durch diese Situation versetzt worden ist, ein spezifischer immaterieller Schaden entstanden ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 1979, V./Kommission, 18/78, Slg. 1979, 2093, Randnrn. 16 und 19; Urteil Caronna/Kommission Randnr. 106). Dasselbe gilt für die Verzögerung, mit der die Kommission die vom Kläger am 15. und 21. Juli 2003 eingereichten Anträge auf Beistand beschieden hat. Es erscheint angemessen, diese immateriellen Schäden nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro festzusetzen (vgl. entsprechend im Bereich des Ersatzes eines immateriellen Schadens wegen der Verzögerung bei der Erstellung einer Beurteilung Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Dezember 2005, T‑274/04, Rounis/Kommission, Slg. ÖD 2005, I‑A‑407 und II‑1849, Randnr. 54).

245    Als Zweites stellt die Entscheidung, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, obwohl die Kommission nicht über hinreichend genaue und stichhaltige Angaben verfügt hat, einen Amtsfehler dar, durch den der Ruf und das berufliche Ansehen des Klägers in überaus schwerwiegender Weise geschädigt worden sind. Diese Entscheidung hat bei der Öffentlichkeit sowie der Umgebung und den Kollegen des Klägers nämlich den Eindruck erwecken können, dass der Kläger Verfehlungen begangen hat. Aus den Akten, insbesondere aus dem Bericht des OLAF, geht aber hervor, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe haltlos waren.

246    Als Drittes ist das der Kommission zuzurechnende Durchsickern personenbezogener Daten, zu dem es im Juli 2003 gekommen ist, die unmittelbare Ursache für eine erhebliche Verschlimmerung der Schädigung des Rufs und des beruflichen Ansehens des Klägers. Denn es war die Verbreitung des Namens des Klägers durch dieses Durchsickern, die es im Verband mit den in der Pressmitteilung der Kommission vom 9. Juli 2003 enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit und der internationalen und griechischen Presse ermöglicht hat, den Kläger als einen jener Beamten zu präsentieren, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, und den Eindruck zu erwecken, dass er in einen Finanzskandal verwickelt gewesen sei.

247    Die in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Schäden sind durch die Pressemitteilung vom 27. Oktober 2004, deren Verbreitung eine viel geringere Wirkung gehabt hat als die in der internationalen und in der griechischen Presse veröffentlichten Artikel, nur zu einem geringen Teil wiedergutgemacht worden (vgl. zu Maßnahmen, mit denen eine ungerechtfertigte Schädigung des Rufs eines Beamten nur unzureichend aufgehoben worden ist, Urteil Giraudy/Kommission, Randnr. 206). Die Verbreitung dieser Mitteilung ist die einzige Maßnahme, die die Kommission getroffen hat, um die Ehre des Klägers wiederherzustellen. Das Organ hat sich beim Kläger zu keinem Zeitpunkt entschuldigt oder ihm gegenüber Bedauern ausgedrückt, wie es die öffentliche Anschuldigung ohne Grundlage erfordert hätte.

248    Somit ist der durch die Schädigung des Rufs und des beruflichen Ansehens des Klägers entstandene immaterielle Schaden, den die Kommission verursacht hat, in Anbetracht der genannten besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache, einschließlich der Pressemitteilung vom 27. Oktober 2004, nach billigem Ermessen mit 60 000 Euro anzusetzen (vgl. für Fälle einer schwerwiegenden Rufschädigung, Urteile Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 411, Giraudy/Kommission, Randnr. 207).

249    Als Viertes hat die Kommission dadurch, dass sie dem Kläger mehrere Jahre lang keine tatsächlichen, seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Aufgaben übertragen hat, einen Amtsfehler begangen, durch den unmittelbar ein immaterieller Schaden entstanden ist. Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles zu verurteilen, aus diesem Grund 20 000 Euro an den Kläger zu zahlen.

250    Nach alledem ist die Kommission zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz für die verschiedenen immateriellen Schäden, die er erlitten hat, 90 000 Euro zu zahlen.

 Zu den Anträgen auf prozessleitende Maßnahmen und den Anträgen zur Beweisaufnahme

1.     Vorbringen der Parteien

251    Als Erstes beantragt der Kläger, in der mündlichen Verhandlung als Zeugen zu vernehmen: zunächst Herrn Portal, einen Journalisten der Tageszeitung La Voix, dann Frau D., damit sie die Bedingungen der Ausarbeitung des Berichts der internen Auditstelle von Eurostat vom 8. Juli 2003 erläutere, und schließlich Herrn Koopman, damit dieser den Erlass der Entscheidung über die Versetzung erläutere.

252    Als Zweites beantragt der Kläger, die Kommission aufzufordern, alle Dokumente vorzulegen, aus denen hervorgehen könnte, dass die interne Auditstelle von Eurostat in der Zeit von November 2002 bis Mai 2003 tatsächlich Überprüfungen im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten Handlungen durchgeführt hat.

253    Als Drittes beantragt der Kläger, die Kommission aufzufordern, den vollständigen Bericht des OLAF vorzulegen, ohne Unkenntlichmachung der angeblich vertraulichen Passagen und der Anhänge.

2.     Würdigung durch das Gericht

254    Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung, die Kommission aufzufordern, Dokumente vorzulegen, und drei Zeugen zu vernehmen.

255    Nach Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensordnung sollen prozessleitende Maßnahmen und solche der Beweisaufnahme die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Erledigung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten. Mit der Beweisaufnahme gemäß den Art. 57 bis 58 der Verfahrensordnung soll die Feststellung von tatsächlichen Behauptungen, die eine Partei zur Stützung ihrer Klagegründe vorbringt, ermöglicht werden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2000, Bareyt u. a./Kommission, T‑175/97, Slg. ÖD 2000, I‑A‑229 und II‑1053, Randnr. 89).

256    Nach Art. 55 Abs. 2 Buchst. d der Verfahrensordnung stellt die Aufforderung an die Parteien zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache eine prozessleitende Maßnahme dar; hingegen stellt die Vernehmung von Zeugen eine Maßnahme der Beweisaufnahme gemäß Art. 57 der Verfahrensordnung dar.

257    Was die Würdigung von Anträgen einer Partei auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme betrifft, so ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (vgl. entsprechend zu einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen, Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, Slg. 2007, I‑10005, Randnrn. 77 und 78; vgl. entsprechend zur Vorlage von Dokumenten Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C‑182/99 P, Slg. 2003, I‑10761, Randnrn. 41 und 44).

258    Im vorliegenden Fall sieht sich das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts und der mündlichen Verhandlung zu entscheiden; es besteht daher kein Anlass, die beantragten Maßnahmen der Prozessleitung und der Beweisaufnahme durchzuführen.

 Kosten

259    Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

260    Aus den oben ausgeführten Gründen ergibt sich, dass die Kommission die im Wesentlichen unterliegende Partei ist. Zudem hat der Kläger ausdrücklich beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Da die Umstände des vorliegenden Falls die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, sind der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Herrn Nanopoulos 90 000 Euro zu zahlen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt die gesamten Kosten.

Gervasoni

Kreppel

Rofes i Pujol

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Mai 2010.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       S. Gervasoni


* Verfahrenssprache: Griechisch.