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Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2021 von Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre, Patrick Vanhoudt gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-318/19, Thunus u. a./EIB

(Rechtssache C-91/21 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Vincent Thunus, Jaime Barragán, Marc D’hooge, Alexandra Felten, Christophe Nègre, Patrick Vanhoudt (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2020 in der Rechtssache T-318/19 aufzuheben;

–    infolgedessen ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und folglich

die Klage einschließlich der Einrede der Rechtswidrigkeit, die sie enthält, für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen

–    die in ihren Gehaltsabrechnungen von Februar 2019 enthaltene Entscheidung, die jährliche Anpassung des Grundgehalts für 2019 auf 0,8 % zu begrenzen, und demzufolge die in den nachfolgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen vergleichbaren Entscheidungen aufzuheben;

–    demzufolge die Beklagte zu verurteilen, zum Ersatz des materiellen Schadens Folgendes zu zahlen: i) ausstehende Gehaltsbeträge, die der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2019 entsprechen, also eine Erhöhung um 1,2 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, ii) ausstehende Gehaltsbeträge, die den Folgen der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2019 von 0,8 % für die Gehälter entsprechen, die ab Januar 2019 noch gezahlt werden, iii) Verzugszinsen auf die geschuldeten Gehaltsbeträge bis zur vollständigen Zahlung dieser Beträge, wobei der Zinssatz auf der Grundlage des um drei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen ist, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;

    der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Verstoß gegen die Vorschriften, die die Zuständigkeit des Urhebers der Handlung regeln – Verstoß gegen Art. 18 der Geschäftsordnung – Verfälschung der Akten – Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht

2.    Verletzung des Konsultationsrechts des Personalrats – Verfälschung der Akten

3.    Verletzung der Begründungspflicht – Verfälschung der Akten – Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht

4.    Verletzung der Sorgfaltspflicht und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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