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Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 - Viejo Valle/HABM - Etablissements Coquet (Tiefer Teller mit Rillen)

(Rechtssache T-567/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Viejo Valle, SA (L'Olleria, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Etablissements Coquet SA (Saint Léonard de Noblat, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage zusammen mit den eingereichten Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juli 2011 (Sache R 1055/2010-3) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster Nr. 384912-0009, das ein Geschirrstück mit Verzierung, einen tiefen Teller, darstellt.

Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Etablissements Coquet SA.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, da das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstelle, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2245/2002, weil der Beklagte das geschützte Werk, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stütze, sowie dessen Inhaberschaft und Zweck nicht ordnungsgemäß dokumentiert habe.

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