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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 2. Dezember 2003

in der Rechtssache T-334/02, Viomichania Syskevasias Typopoiisis kai Syntirisis Agrotikon Proïonton AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(EAGFL ( Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse ( Antrag auf Streichung einer Gemeinschaftsbeteiligung ( Untätigkeit der Kommission ( Untätigkeitsklage)

    Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache T-334/02, Viomichania Syskevasias Typopoiisis kai Syntirisis Agrotikon Proïonton AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Stamoulis mit Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Condou-Durande), wegen Feststellung der Untätigkeit der Kommission, weil sie es einerseits unterlassen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 232 EG gegen die Hellenische Republik wegen einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts, die den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin Schaden zugefügt hat, einzuleiten, und sie andererseits die mit dem Ziel der Mitfinanzierung des Investitionsvorhabens der durch die griechische Entscheidung Nr. 324986/505 vom 17. Februar 1994 der Klägerin gewährte finanzielle Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht rückwirkend gestrichen hat, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse ( Kanzler: H. Jung ( am 2. Dezember 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.

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1 - (ABl. C 31 vom 8. 2. 2003.