Amtsblattmitteilung
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 7. Juni 2004
in der Rechtssache T-333/02: Gestoras Pro-Amnistía u. a. gegen Rat der Europäischen Union1 (Nichtigkeitsklage - Justiz und Inneres - Gemeinsamer Standpunkt des Rates - Maßnahmen in Bezug auf Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind - Offensichtliche Unzuständigkeit - Offensichtlich unbegründete Klage)
(Verfahrenssprache: Französisch)
In der Rechtssache T-333/02, Gestoras Pro-Amnistía, Juan Mari Olano Olano, wohnhaft in Gradignan (Frankreich), und Julen Zelarain Errasti, wohnhaft in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Rouget, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Vitsentzatos und M. Bauer), unterstützt durch Königreich Spanien, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: zunächst P. Ormond, sodann C. Jackson, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Ersatzes des Schadens, den die Kläger angeblich aufgrund der Aufnahme der Gestoras Pro-Amnistía in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Sinne von Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93), des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. L 116, S. 75) und des Gemeinsamen Standpunkts 2002/462/GASP des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340 (ABl. L 160, S. 32) erlitten haben, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood - Kanzler: H. Jung - am 7. Juni 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 19 vom 25.1.2003.