Language of document : ECLI:EU:F:2016:17

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

18. Februar 2016(*)

„Gütliche Beilegung des Rechtsstreits – Art. 91 Abs. 2 der Verfahrensordnung – Außergerichtliche Einigung der Parteien – Streichung“

In der Rechtssache F‑125/13

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Alvaro Sesma Merino, Beamter beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), zunächst vertreten durch P. Saba und D. Botis, dann durch A. Lukošiūtė und K. Tóth als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 11. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er seine Klage zurücknehme, da die Parteien zu einer Einigung gelangt seien, die sich auch auf die Kosten erstrecke, wonach jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, das am 21. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte das Bestehen einer Einigung gemäß den Ausführungen des Klägers bestätigt und dem Gericht mitgeteilt, dass er zur Klagerücknahme des Klägers keine Anmerkungen habe.

3        Infolgedessen ist nach Art. 91 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Einigung über die streitigen Fragen, zu der die Parteien gelangt sind, festzuhalten und die vorliegende Rechtssache im Register des Gerichts zu streichen.

4        Nach Art. 91 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird über die Kosten nach Maßgabe der Einigung entschieden, wenn sich die Parteien über die Kosten geeinigt haben. Nach Maßgabe der Einigung zwischen den Parteien trägt daher jede Partei ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

beschlossen:

1.      Die Rechtssache F‑125/13, Sesma Merino/HABM wird nach der Einigung zwischen Herrn A. Sesma Merino und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


Luxemburg, den 18. Februar 2016

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      R. Barents


* Verfahrenssprache: Deutsch.