Language of document : ECLI:EU:T:2010:338

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

1. September 2010

Rechtssache T‑91/09 P

Carina Skareby

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsjahr 2005 – Vereinfachte Beurteilung für den Zeitraum Januar bis September 2005 – Vollständige Übernahme von Bewertungen aus der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004, die nach Erlass des angefochtenen Urteils teilweise aufgehoben wurde“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2008, Skareby/Kommission (F‑34/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑477 und II‑A‑1‑2637), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2008, Skareby/Kommission (F‑34/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑477 und II‑A‑1‑2637), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rüge der fehlenden Bewertung der Leistung von Frau Carina Skareby für den Zeitraum Januar bis September 2005 zurückgewiesen hat. Die Entscheidung vom 18. Juli 2006 über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Frau Skareby für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 wird in Bezug auf Punkt 6.1 („Leistung“) aufgehoben. Im Übrigen wird die beim Gericht für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F‑34/07 erhobene Klage abgewiesen. Die Europäische Kommission trägt sämtliche Kosten, die in diesem Rechtszug und vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Implizite Begründung durch das Gerichts für den öffentlichen Dienst – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Rechtsfehler

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 10 Abs. 2)

3.      Beamte – Klage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Unzulässigkeit

(Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91)

1.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zwar gemäß Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung für es gilt, seine Urteile zu begründen; diese Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht des ersten Rechtszugs ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Rechtsmittelgericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

(vgl. Randnr. 36)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 9. September 2008, FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Randnr. 96; Gerichtshof, 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C‑431/07 P, Slg. 2009, I‑2665, Randnr. 42

2.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es zugelassen hat, dass in einer vereinfachten Beurteilung eine Bewertung beibehalten wurde, die in Wirklichkeit wegen der teilweisen Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Vorjahres durch das Gericht keinen Bestand hatte. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht des ersten Rechtszugs darauf hingewiesen hat, dass sein Urteil zur Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung mit einem Rechtsmittel angegriffen worden sei, war es sich des Risikos bewusst, das es dadurch einging, dass es sich auf diese Beurteilung stützte.

(vgl. Randnr. 57)

3.      Es ist weder Aufgabe des Gerichts, den Organen Anordnungen zu erteilen, noch, Grundsatzerklärungen abzugeben oder grundsätzliche Feststellungen zu treffen. Gemäß Art. 266 AEUV haben nämlich die Organe, denen ein für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil ergeben, mit dem die Maßnahme für nichtig erklärt wird.

(vgl. Randnr. 70)

Verweisung auf:

Gericht, 28. Oktober 2004, Meister/HABM, T‑76/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑325 und II‑1477, Randnr. 38