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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 6. März 2003

in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99: Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Staatliche Beihilfen ( Unzuständigkeit der Kommission ( Verletzung der Verteidigungsrechte ( Verletzung wesentlicher Formvorschriften ( Begriff der Beihilfe ( Verstoß gegen die Artikel 87 EG und 295 EG ( Marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber ( Angemessener Vergütungssatz ( Verletzung der Begründungspflicht)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Montag, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Land Nordrhein-Westfalen, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schütte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und H.-F. Wissel), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K.-D. Borchardt und V. Kreuschitz), unterstützt durch Bundesverband deutscher Banken e.V. mit Sitz in Berlin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/392/EG der Kommission vom 8. Juli 1999 über eine von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale durchgeführte Maßnahme (ABl. 2000, L 150, S. 1), hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos, der Richterin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi und A. W. H. Meij ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 6. März 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung 2000/392/EG der Kommission vom 8. Juli 1999 über eine von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale durchgeführte Maßnahme wird für nichtig erklärt.

2.Die Kommission trägt die Kosten der Kläger und ihre eigenen Kosten.

3.Die Bundesrepublik Deutschland und der Bundesverband deutscher Banken e. V. tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - )ABl. C 6 vom 8.1.2000.