Language of document : ECLI:EU:T:2014:1059

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

11. Dezember 2014(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Dokumente über die in Deutschland gelegenen Anlagen der Klägerin, die vom System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten betroffen sind – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Umweltinformationen – Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Widerspruch des Mitgliedstaats – Art. 4 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001“

In der Rechtssache T‑476/12

Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH mit Sitz in Aachen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch P. Costa de Oliveira und H. Krämer, dann durch H. Krämer und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung zum einen der stillschweigenden Entscheidung der Kommission vom 4. September 2012 und, hilfsweise, der stillschweigenden Entscheidung der Kommission vom 25. September 2012 und zum anderen der Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013, mit der der vollständige Zugang zu dem von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1) an die Kommission übermittelten Verzeichnis verweigert wurde, soweit dieses Dokument Informationen über bestimmte im deutschen Hoheitsgebiet gelegene Anlagen der Klägerin enthält, die die vorläufigen Zuteilungen sowie die Aktivitäten und Kapazitätsniveaus in Bezug auf den Ausstoß von Kohlendioxyd (CO2) für die Jahre 2005 bis 2010, die Effizienz der Anlagen und die vorläufig zugeteilten jährlichen Emissionszertifikate für den Zeitraum 2013 bis 2020 betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH, ist ein auf dem weltweiten Glasmarkt tätiges Unternehmen. Sie betreibt Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) fallen.

2        Die Klägerin beantragte beim Umweltbundesamt der Bundesrepublik Deutschland – Deutsche Emissionshandelsstelle (im Folgenden: DEHSt) die Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen für die dritte Handelsperiode im Rahmen des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten, d. h. den Zeitraum 2013–2020. Diesen Antrag stellte sie auf der Grundlage des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1).

3        Nach Art. 10 Abs. 2 des Beschlusses 2011/278 berechnen die Mitgliedstaaten die vorläufige Anzahl der jeder Bestandsanlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission bestimmten Referenzwerte. Nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses werden die Ergebnisse dieser Berechnungen in das Verzeichnis der im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats unter die Richtlinie 2003/87 fallenden Anlagen eingetragen. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission dieses Verzeichnis zur Überprüfung.

4        Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 beantragte die Klägerin auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13) bei der Kommission Zugang zu der von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 übermittelten Excel-Tabelle.

5        Diese Tabelle enthält u. a. Informationen über bestimmte Anlagen der Klägerin im deutschen Hoheitsgebiet, die unter den Installation-IDs DE000000000000195, DE000000000000198, DE000000000000199 und DE000000000000200 sowie den DEHSt-Aktenzeichen 14250-0009, 14250-0012, 14250-0013 und 14250-0014 verzeichnet sind.

6        Mit dem genannten Schreiben beantragte die Klägerin insbesondere Zugang zu den Daten, die hinsichtlich der „installierten Anfangskapazitäten“ für jeden Anlagenteil übermittelt worden waren, und zu der für jeden Anlagenteil berechneten vorläufigen jährlichen Anzahl der für den Zeitraum 2013–2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, die sie für Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung Nr. 1367/2006 hielt.

7        Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 lehnte die Generaldirektion Klimapolitik der Kommission diesen Antrag auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 ab. Die Generaldirektion führte aus, dass das streitige Dokument Informationen enthalte, die noch geprüft würden, und dass seine Verbreitung den Entscheidungsprozess der Kommission beeinträchtigen würde, da ihre Dienststellen nicht alle möglichen Optionen ausloten könnten, ohne einem externen Druck ausgesetzt zu sein.

8        Das Verzeichnis der in Deutschland gelegenen betroffenen Anlagen und die vorläufig je Anlage zugeteilten jährlichen Emissionszertifikate wurden von den deutschen Behörden unter folgender Internetadresse veröffentlicht: http://www.dehst.de/DE/Teilnehmer/Anlagenbetreiber/Zuteilung-2013-2020/Anlagenliste/anlagenliste_node.html.

9        Mit Schreiben vom 7. August 2012 stellte die Klägerin auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten.

10      Mit Schreiben vom 4. September 2012 verlängerte die Kommission nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Beantwortungsfrist um 15 Arbeitstage, d. h. bis zum 25. September 2012.

11      Mit Schreiben vom 25. September 2012 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihr innerhalb der festgesetzten Frist keinen endgültigen Bescheid übermitteln könne, da die deutschen Behörden, die als Verfasser der beantragten Informationen konsultiert worden seien, noch keine Antwort gesendet hätten.

12      Am 28. September 2012 forderte die Klägerin die Kommission auf, bis zum 15. Oktober 2012 über ihren Zweitantrag zu entscheiden.

13      Mit Klageschrift vom 31. Oktober 2012 hat die Klägerin beim Gericht Klage gegen die stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 4. September 2012 und, hilfsweise, gegen die stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 25. September 2012 erhoben, bei denen es sich um gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zustande gekommene stillschweigende Entscheidungen handele.

14      Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 hat die Generalsekretärin der Kommission teilweisen Zugang zu den beantragten Informationen gewährt, nämlich zu den von den deutschen Behörden veröffentlichten Informationen sowie zu den nicht wesentlichen Informationen der Tabelle, und den Zugang zu den übrigen Informationen abgelehnt.

15      Die Generalsekretärin der Kommission hat ihren ablehnenden Bescheid auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt, da sie der Ansicht war, dass die vollständige Verbreitung der beantragten Informationen ihren Entscheidungsprozess, der noch andauere und fast 12 000 Anlagen in 27 Mitgliedstaaten betreffe, ernstlich beeinträchtigen würde. Eine vollständige Mitteilung der genannten Informationen würde die Öffentlichkeit und insbesondere die betroffenen Unternehmen in die Lage versetzen, die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen in Frage zu stellen bzw. anzuzweifeln, wodurch der Entscheidungsprozess sowohl auf der Ebene der Kommission als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten beeinflusst werden könne. Diese Beeinflussungen wiederum könnten zu gravierenden Verzögerungen des Entscheidungsprozesses führen und den Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

16      Da die beantragten Informationen von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt worden waren, hat die Kommission auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 Rücksprache mit diesem Mitgliedstaat gehalten, der der Verbreitung der Informationen widersprochen hat. Dieser Mitgliedstaat hat seinen Widerspruch ebenfalls mit der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme begründet. Insbesondere hat er geltend gemacht, dass die Kommission noch nicht über die Informationen entschieden habe und der Druck, rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen, bedeutend sei. Die Kommission hat diese Gründe prima facie für zutreffend gehalten.

17      In dem Bescheid vom 17. Januar 2013 hat die Generalsekretärin der Kommission kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 festgestellt, wobei sie darauf hingewiesen hat, dass die Interessen, die von der Klägerin in ihrem Antrag geltend gemacht worden seien, rein privater Natur seien. Die Generalsekretärin der Kommission hat auch die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall das Interesse an der Gewährleistung einer Beschlussfassung ohne Beeinflussung von außen und das Interesse an der Bewahrung der Atmosphäre der Vertraulichkeit zwischen der Kommission und den deutschen Behörden überwögen. Im Übrigen hat die Kommission darauf hingewiesen, dass ein bedeutender Teil der beantragten Informationen bereits von den deutschen Behörden veröffentlicht worden sei und die Öffentlichkeit somit Zugang zu den wesentlichen Elementen des Vorhabens der Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gehabt habe.

18      In dem Bescheid vom 17. Januar 2013 hat die Generalsekretärin der Kommission schließlich ausgeführt, dass auch unter der Annahme, dass die von der Klägerin beantragten Informationen Umweltinformationen seien, Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006 im Unterschied zu den in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen keine Bestimmung enthalte, mit der die Anwendung der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme ausgeschlossen werden könne.

 Verfahren und Anträge der Parteien

19      Mit Klageschrift, die am 31. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

20      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        die stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 4. September 2012 mit dem Aktenzeichen GestDem 3273/2012 für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 25. September 2012 mit dem Aktenzeichen GestDem 3273/2012 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21      Am 17. Januar 2013 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache eingereicht.

22      Mit Schriftsatz vom 8. März 2013 hat sich die Klägerin zu diesem Antrag geäußert und beantragt, ihre Anträge anpassen zu dürfen.

23      Mit Beschluss vom 21. März 2013 hat das Gericht die Entscheidung über den Antrag dem Endurteil vorbehalten.

24      Am 25. April 2013 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

25      Am 7. Juni 2013 hat die Klägerin ihre Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht, und am 3. Juli 2013 hat die Kommission ihre Gegenerwiderung eingereicht.

26      Nach Anpassung ihrer Anträge beantragt die Klägerin,

–        die Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013 mit dem Aktenzeichen GestDem 3273/2012 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

28      Mit Beweisbeschluss vom 24. März 2014 hat das Gericht der Kommission aufgegeben, die vollständige Fassung der Excel-Tabelle mit den Angaben über bestimmte Anlagen der Klägerin vorzulegen, zu der die Klägerin Zugang beantragt hatte.

29      Mit Schreiben vom 9. April 2014 hat die Kommission die Tabelle vorgelegt und dem Gericht mitgeteilt, dass S. 43 der Tabelle der Klägerin übermittelt werden könne, da sie nur die Überschriften der verschiedenen Spalten enthalte. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 des Präsidenten der Kammer ist diese Seite zu den Akten genommen und der Klägerin übermittelt worden.

30      Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 hat das Gericht eine prozessleitende Maßnahme erlassen, mit der es die Klägerin aufgefordert hat, in der mündlichen Verhandlung zu der genannten Seite Stellung zu nehmen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag der Klägerin, ihre Anträge anpassen zu dürfen

31      Hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Anpassung ihrer Anträge, mit denen sie nunmehr beantragt, die ausdrückliche Entscheidung vom 17. Januar 2013 für nichtig zu erklären, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Maßnahme, die während des Verfahrens eine andere Maßnahme mit gleichem Gegenstand ersetzt, als neue Tatsache angesehen werden kann, die die Klägerin zur Anpassung ihrer Anträge und Klagegründe berechtigt. In einem solchen Fall wäre es nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn die Klägerin eine neue Klage erheben müsste. Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Organ den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen eine Maßnahme eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Maßnahme anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Maßnahme auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (vgl. Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T‑291/04, Slg. 2011, II‑8281, Rn. 94).

32      Im vorliegenden Fall hat die Kommission durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidung vom 17. Januar 2013 die vorher ergangene stillschweigende Entscheidung de facto zurückgenommen. Der Erlass dieser ausdrücklichen Entscheidung stellt eine neue Tatsache im Sinne der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung dar, die die Klägerin zur Anpassung ihrer Anträge und Klagegründe innerhalb der insoweit in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist berechtigt, was am 8. März 2013 geschehen ist.

33      Daher ist dem Antrag der Klägerin stattzugeben und davon auszugehen, dass ihre Klage ausschließlich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013 mit dem Aktenzeichen GestDem 3273/2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gerichtet ist.

 Zur Zulässigkeit der Argumente der Klägerin bezüglich des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung des in Rede stehenden Dokuments

34      Nach Ansicht der Kommission sind die im Stadium der Erwiderung geltend gemachten Argumente der Klägerin bezüglich des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der fraglichen Excel-Tabelle verspätet und daher unzulässig.

35      Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass ein erst im Stadium der Erwiderung geltend gemachtes Argument bezüglich des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht als verspätet angesehen werden könne, da es sich dabei um einen Umstand handele, den das Gericht von Amts wegen zu prüfen habe.

36      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch zulässig (Urteile des Gerichts vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, T‑195/00, Slg. 2003, II‑1677, Rn. 33 und 34, und vom 24. Mai 2007, Duales System Deutschland/Kommission, T‑151/01, Slg. 2007, II‑1607, Rn. 71). Im Übrigen untersagt Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung nur neue Klagegründe und steht neuen Argumenten zur Stützung bereits in der Klageschrift enthaltener Klagegründe nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. April 2001, Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, T‑16/98, Slg. 2001, II‑1217, Rn. 49).

37      Zweitens ist klarzustellen, dass das Vorliegen eines überwiegenden Interesses an der Verbreitung des beantragten Dokuments entgegen dem Vorbringen der Klägerin vom Gericht nicht von Amts wegen geprüft werden kann. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Antragstellers, der sich auf ein solches Interesse berufen möchte, dieses im Rahmen seines Antrags geltend zu machen, um das Organ zu veranlassen, sich hierzu zu äußern (Urteil des Gerichts vom 23. November 2004, Turco/Rat, T‑84/03, Slg. 2004, II‑4061, Rn. 84). Daher ist es im Rahmen einer Klage vor dem Gericht auch Sache der Klägerin, die Argumente bezüglich des Vorliegens eines solchen Interesses vorzutragen, damit das Gericht sie im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zugangs berücksichtigen kann.

38      Vorliegend ist festzustellen, dass die von der Kommission als unzulässig erachteten Argumente von der Klägerin zur Stützung des auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten ersten Klagegrundes und als Antwort auf die insoweit von der Kommission vorgetragenen Argumente vorgebracht werden. Aus der Klage geht nämlich hervor, dass die Klägerin das Argument bezüglich des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses vorgetragen hat, indem sie geltend gemacht hat, dass, „[d]a eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des Art. 4 der Verordnung … Nr. 1049/2001 absolut fernliegend ist, … das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information in jedem Fall als überwiegend einzustufen [ist].“ Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung geltend gemacht, dass „[d]ie Klägerin … keine Argumente vorgetragen [hat], die eine gegenteilige Schlussfolgerung rechtfertigen würden, sondern … sich darauf [beschränkt], das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Freigabe der betreffenden Teile des streitigen Dokuments in unsubstantiierter Weise zu behaupten“.

39      Daher ist die Rüge der Kommission, dass die Argumente bezüglich des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses unzulässig seien, zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

40      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 gerügt und mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006

41      Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Mitteilung der Informationen, zu denen sie Zugang beantragt habe, nicht auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme verweigert werden könne. Es gehe um Informationen über das europäische System der Emissionszertifikate und damit um Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung Nr. 1367/2006. Daher sei die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 vorliegend nicht gelte. Nach Ansicht der Klägerin ist diese Bestimmung auf die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme anwendbar und gebietet, dass die Gründe, die für die Verweigerung der Bekanntgabe eines Umweltinformationen enthaltenden Dokuments angeführt werden, eng auszulegen sind.

42      Die Kommission tritt den Argumenten der Klägerin entgegen.

43      Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 wird „[d]er Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, … verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“.

44      Nach ihrem ersten Erwägungsgrund folgt die Verordnung Nr. 1049/2001 dem Willen, der in dem durch den Vertrag von Amsterdam eingefügten Art. 1 Abs. 2 des EU-Vertrags seinen Ausdruck gefunden hat, dass dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg. 2008, I‑4723, Rn. 34, vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, Slg. 2010, I‑8533, Rn. 68, sowie vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, Slg. 2011, I‑6237, Rn. 72).

45      Zu diesem Zweck soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, Slg. 2007, I‑11389, Rn. 53, Schweden und Turco/Rat, Rn. 33, Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 69, sowie Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 73).

46      Außerdem geht aus dem zehnten Erwägungsgrund und aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar hervor, dass alle Dokumente, die sich im Besitz eines Organs befinden, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, auch die Dokumente, die von einem Mitgliedstaat stammen, so dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung richtet, insbesondere denjenigen, die materielle Ausnahmen vom Zugangsrecht vorsehen (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 67; Urteile des Gerichts vom 17. September 2003, Messina/Kommission, T‑76/02, Slg. 2003, II‑3203, Rn. 38, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T‑59/09, in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und 29). So können die Organe gegebenenfalls veranlasst sein, Dokumente zugänglich zu machen, die von Dritten stammen, zu denen nach der Definition des Begriffes „Dritte“ in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 auch die Mitgliedstaaten gehören (Urteil Messina/Kommission, Rn. 39).

47      Dieses Recht unterliegt zwar nichtsdestoweniger bestimmten Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. Insbesondere sieht diese Verordnung im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (Urteile Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 70 und 71, sowie Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 74).

48      Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, nach der Rechtsprechung eng auszulegen und anzuwenden (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 66, Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 73, sowie Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 75).

49      Nach der Rechtsprechung muss die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret sein. Denn der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, kann nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, Slg. 2005, II‑1121, Rn. 69).

50      Beschließt das betreffende Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, muss es daher grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem angemessen absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T‑144/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74, und vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T‑561/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23).

51      Darüber hinaus fällt die Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses nur dann unter die Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, wenn sie erheblich („ernstlich“) ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Verbreitung der betreffenden Dokumente wesentlich auf den Entscheidungsprozess auswirkt. Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt dabei von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die von dem Organ hinsichtlich der Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteile des Gerichts Muñiz/Kommission, Rn. 75, und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T‑471/08, Slg. 2011, II‑2717, Rn. 71).

52      Im Übrigen geht aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1367/2006 hervor, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 die für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden, geltende Regelung darstellt. Aus den Erwägungsgründen 8 und 15 der Verordnung Nr. 1367/2006 und insbesondere aus der Formulierung „vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen“ in Verbindung mit den Art. 3 und 6 der genannten Verordnung geht jedoch auch hervor, dass diese Verordnung eine lex specialis gegenüber der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellt, indem sie bestimmte Vorschriften dieser Verordnung ersetzt, modifiziert oder präzisiert, wenn der Antrag auf Zugang „Umweltinformationen“ oder Informationen, die „Bezug … zu Emissionen in die Umwelt“ haben, betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T‑29/08, Slg. 2011, II‑6021, Rn. 105 und 106).

53      Dieser Ansatz ist vom Gerichtshof bestätigt worden, der entschieden hat, dass nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1367/2006 die Verordnung Nr. 1049/2001, und auch ihr Art. 4, zwar grundsätzlich für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen gilt, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Union befinden, dass indessen Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006 speziellere Regeln für solche Anträge auf Zugang hinzufügt, die den Zugang teils begünstigen, teils einschränken (Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2013, LPN/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53).

54      Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung Nr. 1367/2006 sind Umweltinformationen im Sinne dieser Verordnung „sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über: … Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Ziffern i und ii genannten Bestandteile und Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Bestandteile“.

55      Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, der auf Ausnahmeregelungen bei Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen anwendbar ist, wird Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, mit Ausnahme von Untersuchungen, insbesondere solchen, die mögliche Verstöße gegen das Unionsrecht zum Gegenstand haben, dahin ausgelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Bei den übrigen Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 sind die Gründe für die Verweigerung eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Formulierung der beiden Sätze des genannten Artikels bringt deutlich zum Ausdruck, dass die „übrigen Ausnahmen nach Artikel 4“ die in Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Gedankenstrich, Abs. 3 und Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahmen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 83).

56      Diese Bestimmung der Verordnung Nr. 1367/2006, die in ihrem Wortlaut weitgehend mit dem zweiten Satz des 15. Erwägungsgrundes dieser Verordnung übereinstimmt, bekräftigt den Grundsatz, wonach jede Ausnahme von einem subjektiven Recht oder einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts einschließlich des Rechts auf Zugang, das Art. 15 AEUV in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1049/2001 vorsieht, eng auszulegen und anzuwenden ist. Diese Verpflichtung zur engen Auslegung der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen wird für das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die Umweltinformationen enthalten, noch verstärkt: zum einen dadurch, dass das betreffende Organ das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe derartiger Informationen berücksichtigen muss, sowie durch den Verweis auf einen etwaigen Bezug dieser Informationen zu Emissionen in die Umwelt und zum anderen durch die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine entsprechenden Klarstellungen für die Anwendung der genannten Ausnahmen auf diesem Gebiet enthält (Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, Rn. 107).

57      Anhand dieser Bestimmungen und Grundsätze sind die Argumente der Klägerin zu prüfen.

58      Erstens ist in Bezug auf den Umweltcharakter der Informationen, zu denen die Klägerin Zugang beantragt hat, zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Informationen u. a. die für jeden Anlagenteil übermittelten „installierten Anfangskapazitäten“ und die für jeden Anlagenteil berechnete vorläufige jährliche Anzahl der für den Zeitraum 2013–2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate betreffen (siehe oben, Rn. 6). Wie oben in Rn. 8 ausgeführt worden ist, sind die Angaben über die für jede Anlage berechnete vorläufige jährliche Anzahl der für den Zeitraum 2013–2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate von den deutschen Behörden veröffentlicht worden und waren – wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung öffentlich zugänglich. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die übrigen beantragten Informationen zum einen die frühere Produktionsaktivität und die Kapazitätsniveaus in Bezug auf den CO2-Ausstoß in den Jahren 2005–2010 und zum anderen weitere Daten über die Effizienz der Anlagen und die vorläufige Zuteilung der Zertifikate für die Jahre 2013–2020 betreffen.

59      Sodann ist hervorzuheben, dass die Generalsekretärin der Kommission in der angefochtenen Entscheidung bei der Prüfung des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der oben in Rn. 58 genannten Informationen lediglich ausgeführt hat, dass sie zum einen das Bestehen eines erhöhten Transparenzinteresses hinsichtlich der Durchführung des Vorhabens und eines Interesses der Öffentlichkeit an den damit zusammenhängenden Umweltfragen anerkenne und dass zum anderen der Umstand, dass die genannten Informationen als Umweltinformationen angesehen werden könnten, nicht bedeuten könne, dass sie im vorliegenden Fall der Klägerin mitzuteilen seien.

60      Aus diesen Ausführungen geht zwar hervor, dass sich die Generalsekretärin der Kommission nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert hat, ob die in Rede stehenden Informationen „Umweltinformationen“ im Sinne der Verordnung Nr. 1367/2006 sind. Gleichwohl ist in Anbetracht ihrer Art davon auszugehen, dass diese Informationen in unmittelbarem Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen stehen. Es geht nämlich um die in elektronischer Form erhältlichen Informationen über Verwaltungsmaßnahmen zum Schutz des Zustands von Umweltbestandteilen – wie der Luft und der Atmosphäre – im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung Nr. 1367/2006. Genauer gesagt geht es um die Daten, die die Mitgliedstaaten nach Art. 11 der Richtlinie 2003/87 und Art. 15 des Beschlusses 2011/278 der Kommission zur Berechnung der Emissionszertifikate übermitteln müssen, die den Unternehmern der betreffenden Sektoren im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87 geschaffenen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union kostenlos zugeteilt werden. Aus den Erwägungsgründen 3 und 5 der genannten Richtlinie ergibt sich, dass dieses System eingerichtet wurde, um die Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre zu verringern und die Treibhausgaskonzentrationen auf einem Stand zu stabilisieren, der eine gefährliche vom Menschen verursachte Beeinflussung des Klimasystems verhindert.

61      Es ist daher davon auszugehen, dass die fraglichen Informationen Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung Nr. 1367/2006 sind, wie die Klägerin geltend macht.

62      Zweitens kann die bloße Tatsache, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die beantragten Informationen Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iii der Verordnung Nr. 1367/2006 sind, im vorliegenden Fall nicht bedeuten, dass in der angefochtenen Entscheidung die Art dieser Informationen, insbesondere bei der Ermittlung des Bestehens eines öffentlichen Interesses, das ihre Bekanntgabe rechtfertigen kann, nicht berücksichtigt wurde. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen worden.

63      Zum einen geht, wie die Kommission geltend macht, aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 – und nicht Satz 2 – der genannten Verordnung ausgeschlossen worden ist. Aus der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung folgt, dass der von der Kommission geltend gemachte Verweigerungsgrund gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006, der insofern eine lex specialis im Bereich des Zugangs zu den genannten Informationen darstellt, eng auszulegen und anzuwenden ist. Wie in der genannten Randnummer ausgeführt worden ist, wird die aus der Rechtsprechung hervorgehende allgemeine Pflicht zur engen Auslegung der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen im Fall von Umweltinformationen durch die in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 vorgesehene Bestimmung verstärkt, die dem betreffenden Organ vorschreibt, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen sowie einen etwaigen Bezug dieser Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen.

64      Zum anderen ist zu beachten, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der mit „Überwiegendes öffentliches Interesse“ überschriebenen Prüfung des Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der fraglichen Informationen sehr wohl die Art der genannten Informationen berücksichtigt hat, als sie ein „erhöhte[s] Transparenz-Interesse hinsichtlich der Durchführung des zugrundeliegenden wichtigen Vorhabens“, d. h. der Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87 zur Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, sowie ein „Interesse der Öffentlichkeit an den damit zusammenhängenden Umweltfragen“, d. h. der Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre, um die Treibhausgaskonzentrationen auf einem Stand zu stabilisieren, der eine gefährliche vom Menschen verursachte Beeinflussung des Klimasystems verhindert, anerkannt hat. Es ist jedoch davon ausgegangen worden, dass das Interesse am Schutz des laufenden Entscheidungsprozesses vorgehen müsse, um diesen vor einer Beeinflussung von außen und die notwendige Atmosphäre der Vertraulichkeit im Verhältnis zu den deutschen Behörden zu schützen.

65      Außerdem ist hervorzuheben, dass – wie die Generalsekretärin der Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – ein erheblicher Teil der Informationen, nämlich das Verzeichnis der betroffenen Anlagen und die vorläufige Zuteilung der Zertifikate je Anlage, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung veröffentlicht war, wodurch eine Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an den damit zusammenhängenden Umweltfragen und insbesondere denjenigen, die Emissionen in die Umwelt betreffen, ermöglicht wurde, ohne den laufenden Entscheidungsprozess zu beeinträchtigen.

66      Unter diesen Umständen kann die bloße Tatsache, dass es sich – wie die Klägerin geltend macht – um Umweltinformationen handelt, für sich genommen nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe besteht. Zwar enthält Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 als Sondervorschrift gegenüber den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 Klarstellungen hinsichtlich der engen Auslegung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen sowie in Bezug auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen, was auf einen umfassenderen Zugang zu Umweltdaten, verglichen mit dem Zugang zu anderen Informationen in Dokumenten der Organe, hinauslaufen kann (Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, Rn. 117). Diese Feststellung lässt im vorliegenden Fall jedoch nicht den Schluss zu, dass ein die Bekanntgabe der betreffenden Dokumente rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Nach der Rechtsprechung bezieht sich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 nur auf ein „öffentliches Interesse“ an der Bekanntgabe und nicht auf ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 am Ende der Verordnung Nr. 1049/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, Rn. 136). Somit hat das betreffende Organ in jedem Einzelfall die widerstreitenden Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Art von Informationen, abzuwägen, was es – wie oben in Rn. 64 ausgeführt worden ist – im vorliegenden Fall getan hat und was ihm den Schluss erlaubt hat, dass das Interesse am Schutz des laufenden Entscheidungsprozesses vorgehen müsse, um diesen vor einer Beeinflussung von außen und die notwendige Atmosphäre der Vertraulichkeit im Verhältnis zu den deutschen Behörden zu schützen.

67      Daher ist festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Grundsatz der engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen berücksichtigt wurde, wie er in dem für Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen geltenden Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 aufgestellt wurde.

68      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

69      Die Klägerin macht zweitens geltend, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht angegeben habe, inwiefern eine vollständige Bekanntgabe der fraglichen Informationen den laufenden Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen könne. Desgleichen wirft sie der Kommission vor, keine Beweise für das Bestehen der Gefahr, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt sei, vorgelegt zu haben, was es der Kommission ermöglicht habe, die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zu weit anzuwenden.

70      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend den oben in Rn. 50 gemachten Ausführungen der Grundsatz der engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen es dem Organ, das eine dieser Ausnahmen geltend macht, vorschreibt, zu erläutern, inwiefern der Zugang zu den entsprechenden Informationen das durch diese Ausnahmen geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Desgleichen muss nach dieser Rechtsprechung die Gefahr einer Beeinträchtigung angemessen absehbar sein und darf nicht rein hypothetisch sein.

71      Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass danach von den Organen verlangt würde, dass sie Beweise für das Vorliegen einer solchen Gefahr vorlegen. Nach der Rechtsprechung reicht es insoweit aus, dass die angefochtene Entscheidung konkrete Angaben enthält, die den Schluss zulassen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zum Zeitpunkt ihres Erlasses angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch war, und sie insbesondere erwähnt, dass zu diesem Zeitpunkt objektive Gründe vorlagen, aufgrund deren es angemessen absehbar war, dass solche Beeinträchtigungen im Fall einer Verbreitung der von der Klägerin beantragten Informationen auftreten würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Toland/Parlament, Rn. 78 und 79).

72      Im vorliegenden Fall geht aus der Prüfung der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Generalsekretärin der Kommission im Einzelnen dargelegt hat, wie der Zugang zu den beantragten Informationen den noch laufenden Entscheidungsprozess konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Unter der Überschrift „Bewertung nach Verordnung Nr. 1049/2001“ hat die Generalsekretärin der Kommission nämlich darauf hingewiesen, dass die Prüfung der von den deutschen Behörden vorgelegten Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und die Diskussionen zwischen der Kommission und den deutschen Behörden noch andauerten. Ferner betreffe das Überprüfungsverfahren 12 000 Anlagen in 27 Mitgliedstaaten und sei nicht nur für die betroffenen Unternehmen, sondern auch für das öffentliche Interesse an der Reduzierung von Treibhausgasemissionen und der Förderung energieeffizienter Technologien von erheblicher Bedeutung. Schließlich erfordere die Prüfung der übermittelten Dokumente, um eine Entscheidung fristgemäß und – in Anbetracht der betroffenen Interessen – frei von einer Beeinflussung von außen treffen zu können, einen effektiven Einsatz der beschränkten Ressourcen und einen ungestörten Dialog mit den Mitgliedstaaten. Aufgrund dieser Erwägungen war die Generalsekretärin der Kommission der Ansicht, dass die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten von jedem Unternehmen in Frage gestellt oder angezweifelt werden könnten, wenn das streitige Dokument freigegeben würde. Sie ist davon ausgegangen, dass dies zu äußeren Einflüssen sowohl auf nationaler als auch auf Kommissionsebene und zu gravierenden Verzögerungen des Entscheidungsprozesses führen und den notwendigen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat beeinträchtigen würde.

73      Folglich hat die Generalsekretärin der Kommission entsprechend der oben in den Rn. 50 und 71 angeführten Rechtsprechung Argumente vorgetragen, die die Annahme zuließen, dass die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses der Kommission angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch war. Somit hat sie mit dem oben in Rn. 72 wiedergegebenen Hinweis darauf, dass das Verfahren zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen fast 12 000 Anlagen in 27 Mitgliedstaaten betreffe und die Freigabe der fraglichen Informationen eine Diskussion auslösen könne, die den normalen Ablauf des laufenden Entscheidungsprozesses stören könne, dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung objektive Gründe vorlagen, aufgrund deren es angemessen absehbar war, dass solche Beeinträchtigungen im Fall einer Verbreitung der von der Klägerin beantragten Informationen auftreten würden.

74      Zudem könnten andere Unternehmen, die an der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten für Emissionsrechte interessiert sind, ebenso wie die Klägerin Zugang zu den sie betreffenden Informationen beantragen, um deren Richtigkeit zu prüfen. Wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist, könnte die Bearbeitung dieser Anträge den normalen Ablauf des laufenden Entscheidungsprozesses insbesondere dadurch stören, dass sie zu erheblichen Verzögerungen des Überprüfungsverfahrens und zu Unstimmigkeiten mit den die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten führen würde, die den Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

75      Somit ist festzustellen, dass in der angefochtenen Entscheidung klar angegeben worden ist, inwiefern die vollständige Freigabe des genannten Dokuments den Entscheidungsprozess der Kommission ernstlich beeinträchtigen würde, und dass diese Entscheidung mit den darin enthaltenen Erläuterungen konkrete Angaben enthält, die den Schluss zuließen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses zum Zeitpunkt ihres Erlasses angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch war. Folglich ist darin die genannte Ausnahme entsprechend dem Grundsatz der engen Auslegung der Ausnahmen, wie er in der Rechtsprechung aufgestellt wurde, angewandt worden.

76      Daher kann in Bezug auf die angefochtene Entscheidung nicht gerügt werden, dass sie keine Angaben zu der Gefahr einer ernstlichen Beeinträchtigung des laufenden Entscheidungsprozesses und keine Beweise für das Bestehen der Gefahr, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt ist, enthalten habe. Ebenso wenig kann gerügt werden, dass damit die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zu weit angewandt worden sei.

77      Folglich sind diese Argumente ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

78      Drittens ist die Klägerin der Ansicht, dass die Transparenz und die wirksame Bürgerbeteiligung am Entscheidungsprozess der Kommission mit Kritik an der Arbeit der Kommission und mit Fragen zur Richtigkeit der Datengrundlage ihrer Entscheidungen vereinbar seien. Etwaige Verzögerungen aufgrund der Kritiken und Fragen lägen in der Natur eines Prüfungsverfahrens und könnten den Entscheidungsprozess nicht beeinträchtigen.

79      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der laufende Entscheidungsprozess ein Verwaltungsverfahren zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87 ist. Desgleichen steht fest, dass dieses Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossen war.

80      Sodann ist festzustellen, dass das fragliche Verwaltungsverfahren einen verstärkten Schutz verdient. Es besteht nämlich ein gesteigertes Risiko, dass der Zugang zu internen Dokumenten des betreffenden Verfahrens nachteilige Auswirkungen hat. Diese Informationen können von interessierten Parteien dazu verwendet werden, gezielt Einfluss zu nehmen, was insbesondere die Qualität der abschließenden Entscheidung beeinträchtigen kann (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schweden/MyTravel und Kommission, Slg. 2011, I‑6242, Nr. 65).

81      Darüber hinaus unterliegen Verwaltungsverfahren strengen Fristen, deren Einhaltung gefährdet wäre, wenn die Kommission sich während des Verfahrens mit Reaktionen auf ihre interne Kommunikation auseinandersetzen müsste. Daher sollte ähnlich wie bei Gerichtsverfahren auch bei Verwaltungsverfahren sichergestellt werden, dass sie in aller Ruhe ablaufen, und es ist zu verhindern, dass auf die Verwaltungstätigkeit Druck von außen ausgeübt und die Ruhe der Erörterungen beeinträchtigt werden könnte (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schweden/MyTravel und Kommission, Nrn. 66 und 67).

82      Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung hervor, dass bei der Verwaltungstätigkeit der Kommission kein so umfangreicher Zugang zu Dokumenten erforderlich ist wie bei der gesetzgeberischen Tätigkeit eines Organs der Union (Urteile Schweden u. a./API und Kommission, Rn. 77, sowie Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 87), bei der der Zugang nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 umfassender sein sollte (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, Slg. 2010, I‑5885, Rn. 60).

83      In jedem Fall ist zu beachten, dass, auch wenn sich die Verordnung Nr. 1367/2006 nach ihrem zweiten Erwägungsgrund in ein Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft einfügt, in dem betont wird, wie wichtig es ist, angemessene Umweltinformationen bereitzustellen und effektive Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in diesem Bereich vorzusehen, diese Beteiligung jedoch nicht geltend gemacht werden kann, um den Zugang zu den Dokumenten des zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung laufenden Verfahrens zur kostenlosen Zuteilung der Emissionszertifikate zu rechtfertigen. Denn nach Art. 9 dieser Verordnung ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nur vorgesehen, wenn die Organe und Einrichtungen der Union Umweltpläne oder ‑programme vorbereiten, ändern oder prüfen. Es lässt sich indessen nicht geltend machen, dass das in Rede stehende Verfahren zur kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten einen Umweltplan oder ein Umweltprogramm im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 1367/2006 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 96).

84      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, dass Fragen und Kritiken, die interessierte Parteien bezüglich der sie betreffenden und von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen vorbringen können, vor allem aufgrund der Zahl der betroffenen Anlagen und Mitgliedstaaten bedeutende negative Konsequenzen für den Ablauf des laufenden Verwaltungsverfahrens haben könnten, insbesondere im Hinblick auf die Ruhe der Erörterungen und die Einhaltung der Fristen, in denen das genannte Verwaltungsverfahren durchzuführen ist.

85      Folglich sind die Argumente der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

86      Viertens macht die Klägerin geltend, dass ihr Antrag, der nur Informationen über ihre eigenen Anlagen in Deutschland betreffe, sich nicht auf die von der Kommission vorgenommene Überprüfung der von den Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 übermittelten Informationen erstrecke. Die beantragten Informationen könnten daher nicht auf den eigentlichen Entscheidungsprozess der Kommission bezogen werden, sondern beträfen die Grundlage dieses Entscheidungsprozesses, nämlich die der Kommission von der Bunderepublik Deutschland gemäß Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 übermittelte Tabelle. Ihre Offenlegung könne keine ernstliche Beeinträchtigung – d. h. eine Beeinträchtigung von gewisser Bedeutung – des Entscheidungsprozesses in dem Sinne verursachen, dass die Kommission nicht mehr in der Lage wäre, ihre Funktionen auszuüben und rechtmäßige Entscheidungen zu treffen.

87      Was zunächst das Argument anbelangt, dass die beantragten Informationen nicht die von der Kommission vorgenommene Überprüfung beträfen, sondern die der Kommission von den deutschen Behörden übermittelte Tabelle und daher nicht als den eigentlichen Entscheidungsprozess betreffend angesehen werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu einem Dokument verweigern kann, das von ihm für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat (Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 78).

88      Somit wollte der Gesetzgeber mit der Verwendung des Ausdrucks „sich auf eine Angelegenheit bezieht“ (in Englisch „which relates to a matter“, in Französisch „ayant trait à une question“, in Italienisch „relativo ad una questione“, in Kroatisch „a koji se odnose na pitanje o“, in Spanisch „relacionado con un asunto“) entgegen dem Vorbringen der Klägerin den Umfang der von der durch die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 erfassten Informationen nicht allein auf die Dokumente begrenzen, die im Rahmen des fraglichen Entscheidungsprozesses erstellt wurden. Die Verwendung dieses Ausdrucks ermöglicht es auch, diese Bestimmung auf Dokumente anzuwenden, die mit den Fragen unmittelbar zusammenhängen, die in dem Entscheidungsprozess behandelt werden.

89      Im vorliegenden Fall gehören die Informationen, zu denen die Klägerin Zugang beantragt hat, zu den Informationen, die in der von deutschen Behörden im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 der Kommission übermittelten Excel-Tabelle enthalten sind. Es geht um die Daten, die die Mitgliedstaaten nach Art. 11 der Richtlinie 2003/87 und Art. 15 des Beschlusses 2011/278 der Kommission zur Berechnung der Emissionszertifikate übermitteln müssen, die den Unternehmern der betreffenden Sektoren im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87 geschaffenen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union kostenlos zugeteilt werden.

90      Folglich sind die in Rede stehenden Informationen für die Berechnung der genannten Emissionszertifikate erforderlich. Da die Kommission einen Beschluss zur Frage der Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87 zu erlassen hatte, sind die genannten Informationen als Informationen anzusehen, die unmittelbar mit der im Rahmen des zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung laufenden Entscheidungsprozesses geprüften Frage zusammenhängen und sich daher „auf eine Angelegenheit bezieh[en], in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat“.

91      Was sodann das Argument der Klägerin anbelangt, dass die Offenlegung der in Rede stehenden Dokumente keine ernstliche Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses der Kommission in dem Sinne verursachen könne, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, ihre Funktionen auszuüben und rechtmäßige Entscheidungen zu treffen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 51 angeführten Rechtsprechung eine Beeinträchtigung ernstlich bzw. erheblich ist, wenn sich die Verbreitung der betreffenden Dokumente wesentlich auf den Entscheidungsprozess auswirkt. Wie aus dieser Rechtsprechung hervorgeht, hängt die Beurteilung der Erheblichkeit von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die von dem Organ hinsichtlich der Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden.

92      Daraus folgt, dass es entgegen dem Vorbringen der Klägerin zur Feststellung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht erforderlich ist, dass sie so bedeutend ist, dass die Kommission nicht mehr in der Lage ist, ihre Funktionen auszuüben und rechtmäßige Entscheidungen zu treffen.

93      Außerdem geht aus der Prüfung der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Generalsekretärin der Kommission unter der Überschrift „Bewertung nach Verordnung Nr. 1049/2001“ darauf hingewiesen hat, dass die Verbreitung der beantragten Informationen es der Öffentlichkeit, insbesondere den betroffenen Unternehmen, ermöglichen würde, die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten in Frage zu stellen oder anzuzweifeln, was zu einer Beeinflussung des Entscheidungsprozesses sowohl vor der Kommission als auch vor den Mitgliedstaaten führen könnte. Diese Beeinflussung könnte wiederum zu gravierenden Verzögerungen des Entscheidungsprozesses führen, der fast 12 000 Anlagen in 27 Mitgliedstaaten betrifft, und den Dialog zwischen der Kommission und den genannten Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher könnte die Verbreitung der beantragten Informationen, wie oben in Rn. 74 ausgeführt worden ist, das Verfahren zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 der Kommission übermittelten Daten erheblich stören, insbesondere im Hinblick auf die Ruhe der Erörterungen und die Einhaltung der Frist, in der das Verfahren – das im Übrigen eine Vielzahl von Anlagen betrifft – durchzuführen war, und somit eine wesentliche negative Auswirkung auf den Entscheidungsprozess der Kommission haben, die als erheblich angesehen werden kann.

94      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die genannten Argumente als unbegründet zurückzuweisen.

95      Fünftens ist die Klägerin der Ansicht, dass es, da das mit der Richtlinie 2003/87 geschaffene System für den Handel mit Emissionszertifikaten eines der wichtigsten Instrumente des Klimaschutzes in der Union sei, ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem freien Zugang zu den von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Handelssystems übermittelten Daten und an einem transparenten und korrekten Vorgehen der Kommission gebe. So würden etwaige Hinweise der Öffentlichkeit auf mögliche Fehler in den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten es der Kommission ermöglichen, ihrem Prüfauftrag im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278 besser nachzukommen.

96      Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses die Verbreitung eines Dokuments rechtfertigen kann, das den Entscheidungsprozess eines Organs ernstlich beeinträchtigen könnte.

97      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass es dem betreffenden Organ obliegt, das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abzuwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden und Turco/Rat, Rn. 45).

98      Nach der Rechtsprechung beschränkt sich das überwiegende öffentliche Interesse, das gegen das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, abgewogen werden kann, nicht auf den Schutz des Grundsatzes der Transparenz. Nach der Rechtsprechung kann die Klägerin nämlich neben dem Transparenzgrundsatz andere Rechte und Grundsätze, die ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen, geltend machen, um eine Abwägung der im vorliegenden Fall beteiligten Interessen vornehmen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission, T‑36/04, Slg. 2007, II‑3201, Rn. 97).

99      Wie oben in Rn. 56 ausgeführt worden ist, geht zudem aus der Rechtsprechung hervor, dass das betreffende Organ das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen sowie einen etwaigen Bezug dieser Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen hat.

100    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin in Wirklichkeit zwei Argumente geltend, um das Bestehen eines die Verbreitung der beantragten Informationen rechtfertigenden überwiegenden Interesses zu belegen. Mit ihrem ersten Argument vertritt die Klägerin die Ansicht, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse zugunsten eines freien Zugangs zu den von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten übermittelten Daten bestehe. Mit ihrem zweiten Argument vertritt die Klägerin die Ansicht, dass auch ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Kommission in transparenter und korrekter Weise arbeite, so dass etwaige Hinweise der Öffentlichkeit auf mögliche Fehler es der Kommission ermöglichten, ihrem Prüfauftrag besser nachzukommen.

101    Dem ersten Argument kann nicht gefolgt werden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 wird nur im Rahmen der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vermutet, dass an der Verbreitung von Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Im Rahmen der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme stellt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 jedoch keine solche Vermutung auf. Es war somit Sache der Klägerin, Argumente zum Nachweis des Bestehens des überwiegenden öffentlichen Interesses vorzutragen, was sie im vorliegenden Fall nicht getan hat.

102    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend den oben in den Rn. 64 und 59 gemachten Ausführungen ein erhöhtes Transparenzinteresse hinsichtlich der Durchführung eines wichtigen Vorhabens wie im vorliegenden Fall der Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87 sowie ein Interesse der Öffentlichkeit an den damit zusammenhängenden Umweltfragen, nämlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre, um die Treibhausgaskonzentrationen auf einem Stand zu stabilisieren, der eine gefährliche vom Menschen verursachte Beeinflussung des Klimasystems verhindert, in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden sind. Die Kommission ist in dieser Entscheidung jedoch zu dem Schluss gekommen, dass das Interesse am Schutz des Entscheidungsprozesses aufgrund der negativen Folgen einer etwaigen Verbreitung vorgehen müsse.

103    Mit dem zweiten Argument, auch wenn es allgemein formuliert ist, strebt die Klägerin in Wirklichkeit den Schutz ihrer individuellen Interessen an, die darin bestehen, die Berichtigung etwaiger Fehler in den sie betreffenden Informationen zu erreichen, die von den deutschen Behörden übermittelt worden sind. Nach der Rechtsprechung können die ausschließlich individuellen Interessen der Klägerin jedoch nicht als überwiegendes öffentliches Interesse eingestuft werden, das es ihr ermöglichen würde, vollen Zugang zu den in Rede stehenden Informationen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, Slg. 2010, II‑1, Rn. 133).

104    Im Übrigen ist, wie oben in Rn. 83 ausgeführt worden ist, eine etwaige Beteiligung der Öffentlichkeit an dem genannten Entscheidungsprozess mit dem von der Klägerin beschriebenen Inhalt in der Verordnung Nr. 1367/2006 nicht vorgesehen.

105    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die genannten Argumente als zum Teil unerheblich und zum Teil unbegründet zurückzuweisen.

106    Schließlich macht die Klägerin sechstens geltend, dass die Kommission ihr keine brauchbare Information übermittelt und ihr somit den Zugang zu allen beantragten Informationen verweigert habe, da das übermittelte Dokument geschwärzt gewesen und keine lesbaren Informationen enthalten habe.

107    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter, wie oben in Rn. 49 dargelegt, die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zugangs konkret zu beurteilen hat. Das bedeutet, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anhand aller zweckdienlichen Gesichtspunkte zu beurteilen hat, allen voran der Dokumente, deren Verbreitung verweigert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2012, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, C‑135/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 73, und Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T‑109/05 und T‑444/05, Slg. 2011, II‑2479, Rn. 124).

108    Im vorliegenden Fall geht aus dem Vergleich der vollständigen Fassung der in Rede stehenden Tabelle mit den der Klägerin übermittelten Informationen, d. h. der geschwärzten Fassung der Tabelle, sowie den Daten, die unter der Adresse http://www.dehst.de/DE/Teilnehmer/Anlagenbetreiber/Zuteilung-2013-2020/Anlagenliste/anlagenliste_node.html zugänglich sind, hervor, dass die Klägerin nur Zugang zu einem Teil der beantragten Informationen hatte. Denn zum einen hatte sie Zugang zu dem Verzeichnis der betroffenen Anlagen und zu der Information über die vorläufige Zuteilung der Zertifikate je Anlage, wie sie von den deutschen Behörden veröffentlicht wurden und unter der genannten Adresse verfügbar sind. Zum anderen hatte die Klägerin in Anbetracht dessen, dass das Verfahren zur Überprüfung der von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Daten noch lief, in Bezug auf die Tabelle nur Zugang zu den nicht wesentlichen Informationen, insbesondere zu der Bezeichnung ihrer Anlagen, den Namen der Anlagenteile und den Angaben „business confidential data“, „Starting date 1-9“, „significant? 0-9“, „capacity 0-9“, „Prodcom 2007 (2)-(10)“ und „Prodcom 2010 (2)-(10)“.

109    Die Tatsache, dass die Information, die hinsichtlich der von den deutschen Behörden übermittelten Daten mitgeteilt worden ist, sehr begrenzt ist, wie die Klägerin geltend macht, lässt entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht die Annahme zu, dass die Kommission ihr in Wirklichkeit den Zugang zu allen beantragten Informationen verweigert hat. Zum einen hatte die Klägerin Zugang zu den von den deutschen Behörden veröffentlichten Daten über die betroffenen Anlagen und über die vorläufig je Anlage zugeteilten Zertifikate, und zum anderen kann die fehlende Brauchbarkeit der übrigen Informationen, die ihr von der Kommission mitgeteilt worden sind, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben.

110    Daher ist dieses Argument zurückzuweisen.

111    Da im Rahmen des ersten Klagegrundes keinem der Argumente der Klägerin gefolgt worden ist, ist festzustellen, dass die Generalsekretärin der Kommission der Klägerin zu Recht die Übermittlung des in Rede stehenden Dokuments auf der Grundlage der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Teil verweigert hat.

112    Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001

113    Die Klägerin wirft der Kommission im Wesentlichen vor, ihr aufgrund des Widerspruchs der Bundesrepublik Deutschland zu Unrecht einen vollständigen Zugang zu den beantragten Informationen verweigert zu haben.

114    So macht die Klägerin erstens geltend, dass nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Zustimmung des Mitgliedstaats, von dem ein Dokument stamme, für die Verbreitung des Dokuments nur dann erforderlich sei, wenn dieser Mitgliedstaat ein entsprechendes spezielles Ersuchen an die Kommission gerichtet habe. Da sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 25. September 2012 nicht auf ein solches Ersuchen beziehe, sei dies vorliegend nicht der Fall.

115    Zweitens wirft die Klägerin der Kommission vor, keinen Beweis für den Widerspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die vollständige Verbreitung der beantragten Informationen vorgelegt zu haben. Sie macht geltend, dass das Vorliegen eines solchen Widerspruchs aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgehe. Der Widerspruch könne daher nicht als erwiesen angesehen werden.

116    Drittens vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der Widerspruch, selbst wenn er vorliege, für die Kommission nicht bindend sei, da nach der Rechtsprechung zum einen die Kommission verpflichtet sei, eigenständig über die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 zu entscheiden, und zum anderen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anträge auf Zugang zu den von ihnen stammenden Dokumenten kein Vetorecht zustehe.

117    Die Kommission widerspricht diesen Argumenten insgesamt.

118    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht entgegen ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, das spezielle Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland, Widerspruch gegen die Verbreitung der in Rede stehenden Informationen einlegen zu können, oder das Dokument, das den Widerspruch dieses Mitgliedstaats enthält, zu erhalten. Die Klägerin hat lediglich behauptet, dass zum einen die Bundesrepublik Deutschland kein spezielles Ersuchen gestellt habe, um der Verbreitung der genannten Informationen widersprechen zu können, und dass zum anderen die Kommission keinen Beweis für einen solchen Widerspruch vorgelegt habe. Wie oben in den Rn. 113 bis 116 ausgeführt worden ist, hat sie die Ansicht vertreten, dass eine einfache Konsultation der deutschen Behörden die Verbreitung der genannten Dokumente nicht verhindern könne und der Widerspruch der Bundesrepublik Deutschland nicht erwiesen sei.

119    Sodann ist insoweit darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt, dass ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen kann, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Nach der Rechtsprechung eröffnet diese Vorschrift dem Mitgliedstaat somit die Möglichkeit, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und sieht zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vor, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen (Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Schweden/Kommission, Rn. 76, 81, 83 und 93).

120    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ändert die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats für den Antragsteller nichts daran, dass die Entscheidung, die das Organ letztlich ihm gegenüber auf seinen an das Organ gerichteten Antrag auf Zugang zu einem in dessen Besitz befindlichen Dokument hin erlässt, eine Unionsmaßnahme ist (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 94, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 60).

121    Im Unterschied zu Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, der Dritten bei von ihnen stammenden Dokumenten nur das Recht einräumt, von dem betroffenen Organ zur Frage, ob eine der Ausnahmeregelungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 anwendbar ist, konsultiert zu werden, macht Art. 4 Abs. 5 die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats auf dessen Verlangen zu einer notwendigen Voraussetzung für die Verbreitung eines aus diesem Staat stammenden Dokuments (Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 54).

122    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung, da sie die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass der Mitgliedstaat speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 78 und 81, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 53).

123    In diesem Rahmen kann Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Mitgliedstaat ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht verleiht, aufgrund dessen er der Verbreitung von Dokumenten, die von ihm stammen und sich im Besitz eines Organs befinden, nach freiem Ermessen widersprechen könnte, was zur Folge hätte, dass der Zugang zu solchen Dokumenten sich nicht mehr nach den Bestimmungen der Verordnung richten würde, sondern allein von den Bestimmungen des nationalen Rechts abhinge (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, Batchelor/Kommission, T‑250/08, Slg. 2011, II‑2551, Rn. 45). Die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, ist somit nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß den Abs. 1 bis 3 vergleichbar (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 76; vgl. in diesem Sinne auch Urteil IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 58).

124    Der betreffende Mitgliedstaat, der nach dem loyalen Dialog mit dem Organ der Verbreitung des fraglichen Dokuments widerspricht, muss diesen Widerspruch nämlich anhand dieser Ausnahmen begründen (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 87; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 70). Das Organ kann dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines von ihm stammenden Dokuments nicht stattgeben, wenn dieser Widerspruch völlig unbegründet ist oder in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen wird. Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 88, und Urteil Co-Frutta/Kommission, Rn. 81).

125    Anhand dieser Rechtsprechung sind die Argumente der Klägerin zu prüfen.

126    Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Generalsekretärin der Kommission ihre Weigerung, vollständigen Zugang zu den streitigen Informationen zu gewähren, zum einen auf die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission und zum anderen auf den nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung geäußerten Widerspruch der deutschen Behörden gestützt hat.

127    Somit geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Bundesrepublik Deutschland von der ihr durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Kommission ersucht hat, die Informationen nicht zu verbreiten, die sie ihr übermittelt hatte. Dieser Mitgliedstaat hat seinen Widerspruch auf die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission gestützt.

128    Was erstens das Argument der Klägerin anbelangt, dass die Bundesrepublik Deutschland formal ein entsprechendes spezielles Ersuchen hätte stellen müssen, um der Verbreitung eines von ihr stammenden Dokuments wirksam zu widersprechen, was sie im vorliegenden Fall nicht getan habe, so ist dieses Argument als unerheblich zurückzuweisen.

129    Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 geht hervor, dass der Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, die Kommission zu ersuchen, ein von ihm stammendes Dokument nicht ohne seine Zustimmung zu verbreiten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht jedoch weder aus dem genannten Art. 4 Abs. 5 noch aus der Rechtsprechung hervor, dass es, um Widerspruch einlegen zu können, erforderlich wäre, dass der Mitgliedstaat, von dem das in Rede stehende Dokument stammt, zuvor formal ein dahin gehendes spezielles Ersuchen stellen müsste. Aus Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Abs. 5 dieses Artikels ergibt sich nämlich, dass die Kommission nach einem Antrag auf Zugang zu einem von einem Dritten stammenden Dokument diesen Dritten konsultiert, der, wenn es sich um einen Mitgliedstaat handelt, nach der Konsultation und im Rahmen des zwischen ihm und der Kommission eingeleiteten loyalen Dialogs die Kommission ersuchen kann, das Dokument nicht ohne seine Zustimmung zu verbreiten, und sich somit an der Entscheidung beteiligen kann, die das Organ zu erlassen hat (siehe auch oben, Rn. 119 und 124).

130    Da ein solches Ersuchen bezweckt, das Organ über das Interesse des Mitgliedstaats an der Beteiligung an der zu erlassenden Entscheidung zu informieren, um gegebenenfalls die ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 zuerkannte Möglichkeit wahrnehmen zu können, der Mitteilung der in Rede stehenden Informationen zu widersprechen, kann es nicht als ein formales Erfordernis ausgelegt werden, von dem die Gültigkeit des Widerspruchs des betreffenden Mitgliedstaats abhinge. Außerdem lässt sich Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, bei dem es sich – wie aus der oben in Rn. 122 angeführten Rechtsprechung hervorgeht – um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, die das Verfahren für den Erlass einer Entscheidung der Union betrifft, nicht entnehmen, dass der Mitgliedstaat ein formales Ersuchen stellen müsste, ohne das der von ihm zum Ausdruck gebrachte Widerspruch beim Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden könnte.

131    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie aus der Prüfung des Schreibens hervorgeht, das sie am 25. September 2012 an die Klägerin gerichtet hat, zu diesem Zeitpunkt die Bundesrepublik Deutschland bereits gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 kontaktiert hatte, um sie in dieser Hinsicht zu konsultieren, und dass die Bundesrepublik Deutschland noch nicht Stellung genommen hatte. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens zur Konsultation des Mitgliedstaats erlangt hat und folglich zu Beginn des Dialogs, der zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission stattfinden sollte und sich schließlich in dem Schriftwechsel konkretisiert hat, den die Kommission in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat.

132    Dass die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, keinen Zugang zu dem formalen Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland hatte, das auf die Wahrnehmung der Möglichkeit gerichtet war, der Mitteilung der von der Klägerin beantragten Informationen zu widersprechen, oder dass es ein solches formales Ersuchen überhaupt nicht gegeben hat und dass die Konsultation des genannten Mitgliedstaats wie oben in Rn. 129 dargelegt stattgefunden hat, kann sich daher auf die Gültigkeit des von ihm eingelegten Widerspruchs nicht auswirken und es der Kommission auch nicht verwehren, den Widerspruch zur Stützung ihrer Entscheidung heranzuziehen.

133    Was zweitens das Argument der Klägerin anbelangt, dass die Kommission keinen Beweis für den Widerspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die umfassende Verbreitung der beantragten Informationen erbracht habe und der Widerspruch daher nicht als erwiesen angesehen werden könne, so ist dieses Argument ebenfalls als unerheblich zurückzuweisen.

134    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch, wie oben in Rn. 119 dargelegt, eine Möglichkeit ist, die von dem Mitgliedstaat ausgeübt werden kann, aus dem das streitige Dokument stammt. Der Widerspruch ist jedoch – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – zum einen keine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Kommission die Verbreitung des streitigen Dokuments verweigern kann, und zum anderen ist er kein Gesichtspunkt, für den die Kommission Beweise zu erbringen hat.

135    Zum einen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das betreffende Organ, wenn seiner Ansicht nach klar ist, dass der Zugang zu einem aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokument gemäß den Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht gewährt werden darf, dem Antragsteller den Zugang verweigert, ohne dass der Mitgliedstaat, aus dem das Dokument stammt, konsultiert werden muss; dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat zuvor ein Ersuchen nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung gestellt hat (Urteil Schweden/Kommission, Rn. 68).

136    Zum anderen muss sich die Kommission im Rahmen des Prozesses zum Erlass einer Entscheidung, mit der unter Berücksichtigung des Widerspruchs des Mitgliedstaats, aus dem das Dokument stammt, der Zugang verweigert wird, nach der Rechtsprechung nur vom Vorliegen der Begründung vergewissern, auf die der Mitgliedstaat seinen Widerspruch stützt, und in der am Ende des Verfahrens von ihr erlassenen Entscheidung darauf Bezug nehmen (Urteile Schweden/Kommission, Rn. 99, und IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, Rn. 62).

137    Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Bundesrepublik Deutschland der Verbreitung der beantragten Informationen widersprochen hat. Unter der Überschrift „Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaates und Beurteilung durch die Kommission“ wird in der angefochtenen Entscheidung nämlich auf die Antwort der deutschen Behörden auf die Frage betreffend die Verbreitung der beantragten Informationen mit dem Hinweis Bezug genommen, dass die deutschen Behörden der Ansicht seien, dass die Ausnahme in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 greife, da sie das in Rede stehende Dokument der Kommission in Durchführung des Art. 11 der Richtlinie 2003/87 zur Überprüfung der darin enthaltenen Daten übersandt hätten und die Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei.

138    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt die Geltendmachung dieser Ausnahme, verbunden mit der Angabe der Widerspruchsgründe, in Anbetracht der Merkmale, die der Widerspruch des Mitgliedstaats nach der oben in Rn. 136 angeführten Rechtsprechung aufweisen muss, eine hinreichende Kundgabe des Widerspruchs der deutschen Behörden gegen die Verbreitung der von der Klägerin beantragten Informationen dar, und ihre Argumente sind somit, gegebenenfalls neben den Gründen für die Beurteilung der Kommission, in die Begründung der angefochtenen Entscheidung aufgenommen worden (siehe oben, Rn. 126). Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass die Kommission keinen schriftlichen Beweis für einen solchen Widerspruch vorgelegt hat, für die Infragestellung seiner Existenz und seines Inhalts unerheblich.

139    Was drittens das Argument der Klägerin anbelangt, dass der Widerspruch der Bundesrepublik Deutschland für die Kommission jedenfalls nicht bindend sei, da sie verpflichtet sei, eigenständig über die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 zu entscheiden, und den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anträge auf Zugang zu den von ihnen stammenden Dokumenten kein Vetorecht zustehe, so ist dieses Argument ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

140    Zum einen geht aus der oben in Rn. 119 angeführten Rechtsprechung hervor, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet, sich an der Entscheidung zu beteiligen, die das Organ zu erlassen hat, und zu diesem Zweck einen Entscheidungsprozess vorsieht, damit festgestellt werden kann, ob die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen der Gewährung des Zugangs zu dem betreffenden Dokument entgegenstehen. Daher war die Kommission im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, alleine über die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 zu entscheiden. Zum anderen geht aus der oben in Rn. 123 angeführten Rechtsprechung zwar hervor, dass die Mitgliedstaaten kein Vetorecht haben, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern dass ihre Zustimmung mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen vergleichbar ist. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die Kommission durch den begründeten Widerspruch des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, zu denen Zugang beantragt wurde, nicht gebunden wäre. Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass, wenn ein Mitgliedstaat den Zugang zu dem fraglichen Dokument unter Angabe von Gründen verweigert, das Organ gezwungen ist, den Antrag auf Zugang zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Schweden/Kommission, Rn. 90, und Batchelor/Kommission, Rn. 46).

141    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung auch auf die eigene Beurteilung des Organs gestützt ist, das – wie oben in Rn. 111 ausgeführt worden ist – zu Recht die vollständige Mitteilung der in Rede stehenden Informationen auf der Grundlage der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffenden Argumente der Klägerin, selbst wenn unterstellt wird, dass sie begründet sind – was nicht der Fall ist –, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben können. Folglich sind sie als ins Leere gehend zurückzuweisen.

142    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

143    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.