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Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 12. November 2020 – Kuluttaja-asiamies/MiGame Oy

(Rechtssache C-594/20)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Markkinaoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Kuluttaja-asiamies

Antragsgegnerin: MiGame Oy

Vorlagefragen

Ist Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass der Unternehmer zusätzlich zur Angabe einer Telefonnummer, die höchstens zum Grundtarif abgerechnet wird, eine Telefonnummer angeben kann, die der Verbraucher möglicherweise bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag verwendet, und für deren Gebrauch ein den Grundtarif übersteigender Preis berechnet wird; sind ferner, falls die Angabe einer den Grundtarif übersteigenden Telefonnummer unter bestimmten Umständen mit Art. 21 vereinbar sein sollte, beispielsweise die einfache Auffindbarkeit der Telefonnummer zum Grundtarif, die hinreichend klare Angabe des Verwendungszwecks der Telefonnummern sowie die wesentlichen Unterschiede bei der Erreichbarkeit des Kundenservice oder dessen Niveau für die Beurteilung erheblich?

Ist der Begriff des Grundtarifs gemäß Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU dahin auszulegen, dass der Unternehmer als Kundenservice-Rufnummer für Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag lediglich eine geografische Festnetz- oder Mobilfunk-Standardnummer oder eine für Verbraucher kostenlose Telefonnummer angeben darf; ferner, falls der Unternehmer eine andere Telefonnummer angeben darf, welche Gebühren dürfen für einen Verbraucher, der einen Telefonvertrag als Paketangebot abgeschlossen hat, für den Gebrauch dieser Telefonnummer höchstens anfallen?

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1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).