Language of document : ECLI:EU:T:2015:816





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Oktober 2015 –
Éditions Quo Vadis/HABM – Gómez Hernández („QUO VADIS“)

(Rechtssache T‑517/13)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚QUO VADIS‘ – Ältere nationale Wortmarke QUO VADIS – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 22)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 23, 25-27, 41 und 42)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Wortmarken „QUO VADIS“ und QUO VADIS (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 28-40, 43 und 44)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juli 2013 (Sache R 1166/2012‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Francisco Gómez Hernández und Éditions Quo Vadis

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Éditions Quo Vadis trägt die Kosten.