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Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 – CW/Rat

(Rechtssache T-516/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien – Einfrieren von Geldern – Im Anschluss an die Nichtigerklärung der vorherigen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf eine neue Begründung gestützte Aufnahme des Namens des Klägers – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Sachverhaltsirrtum – Ermessensmissbrauch – Außervertragliche Haftung – Kausalzusammenhang)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tekari)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und M. Bishop)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/409/GASP des Rates vom 30. Juli 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2013, L 204, S. 52), soweit er den Kläger betrifft, und Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

CW trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

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1     ABl. C 351 vom 6.10.2014.