Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. April 2013 – Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)
(Rechtssache T‑507/11)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Peek & Cloppenburg – Ältere nationale geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Voraussetzungen – Auslegung im Licht des Unionsrechts – Beurteilung anhand der im für das geltend gemachte Zeichen geltenden nationalen Recht festgelegten Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 18-20, 47)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Kennzeichen, das seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen – Beweislast (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und 74 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 20-22)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Wortmarke Peek & Cloppenburg – Geschäftliche Bezeichnung Peek & Cloppenburg (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 24, 25, 31, 37, 38, 54, 55)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Koexistenz älterer Marken auf dem Markt – Auswirkung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 30)
5. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Aufhebung oder Abänderung aus nach dem Erlass der Entscheidung eingetretenen Gründen – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Randnr. 33)
6. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Örtliche Bedeutung des Zeichens (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 47-52, 54)
7. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Örtliche Bedeutung des Zeichens – Beweismittel (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnr. 53)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Februar 2011 (Sache R 262/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg und der Peek & Cloppenburg KG |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Peek & Cloppenburg KG trägt die Kosten. |