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Klage, eingereicht am 14. März 2013 - Et Solar Industry u. a./Kommission

(Rechtssache T-153/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Et Solar Industry Ltd (Taizhou Stadt, China), Et Energy Co. Ltd (Taizhou Stadt) und Dotec Electric Co. Ltd (Taizhou Stadt) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die im Schreiben vom 3. Januar 2013 enthaltene Entscheidung der Kommission, die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) nicht mehr zu prüfen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten und etwaigen Streithelfern die den Klägerinnen in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen folgende zwei Klagegründe geltend.

Die angefochtene Entscheidung sei deshalb für nichtig zu erklären, da die Kommission dadurch, dass sie gegen das Recht der Klägerinnen auf Vertrauensschutz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und diese nicht beachtet habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe und infolgedessen rechtswidrig ohne rechtfertigenden Grund das Verfahren über die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eingestellt habe.

Die angefochtene Entscheidung sei deshalb für nichtig zu erklären, da die Kommission dadurch, dass sie durch die rechtswidrige Einstellung des Verfahrens über die MWB-Anträge der Klägerinnen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Ausschluss der Rückwirkung des Unionsrechts verstoßen habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe und infolgedessen rechtswidrig ohne rechtfertigenden Grund das Verfahren über die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eingestellt habe.

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