Klage, eingereicht am 3. Januar 2014 – Grundig Multimedia/HABM (Pianissimo)
(Rechtssache T-11/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Grundig Multimedia AG (Stansstad, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Walter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. November 2013 in der Sache R 441/2013-4 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem HABM, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Pianissimo“ für Waren der Klasse 7 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 102 266.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.