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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2016 – Stepien und Animali/Kommission

(Rechtssache F-61/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte –Versorgungsbezüge – Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche – Vorschläge für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Nicht beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit der Klage – Antrag auf Entscheidung über eine Vorfrage – Art. 83 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Beata Stepien (Brüssel, Belgien) und Mario Animali (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi, danach Rechtsanwälte J.-N. Louis und S. Orlandi und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Baquero Cruz und D. Martin, dann J. Currall und G. Gattinara, danach G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Vorschläge zur Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der Berechnung nach den neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die nach Stellung der Anträge der Kläger auf Übertragung in Kraft getreten sind

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird abgewiesen.

Frau Beata Stepien und Herr Mario Animali tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1 ABl. C 227 vom 28.7.2012, S. 38.