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Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 30. Januar 2012 - ONAFTS - Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés/Radia Hadj Ahmed

(Rechtssache C-45/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: ONAFTS - Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés

Rechtsmittelgegnerin: Radia Hadj Ahmed

Vorlagefragen

Fällt die Staatsangehörige eines Drittstaats unter Umständen, unter denen dieser (hier algerischen) Staatsangehörigen weniger als fünf Jahre zuvor in einem Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Belgien) ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, um zu einem Bürger eines anderen Mitgliedstaats (hier einem französischen Staatsangehörigen) zu ziehen, mit dem sie weder verheiratet ist noch eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist und von dem sie ein Kind hat (das die französische Staatsangehörigkeit besitzt), für die Zwecke der Gewährung garantierter Familienleistungen, die sie für ein weiteres Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Drittlands (im vorliegenden Fall die algerische) besitzt, erhalten hat, als Familienangehörige eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/712, obwohl ihre Lebensgemeinschaft mit dem Vater des Kindes, das die französische Staatsangehörigkeit besitzt, inzwischen beendet ist?

Falls die erste Frage verneint wird: Fällt diese Drittstaatsangehörige oder ihr Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, unter den in der ersten Frage genannten Umständen und aufgrund der Tatsache, dass das Kind, das die französische Staatsangehörigkeit besitzt, zu ihrem Haushalt gehört, für die Zwecke der Gewährung garantierter Familienleistungen an das Kind, das die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, als Familienangehörige eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71?

Falls die vorstehenden Fragen verneint werden: Hat diese Drittstaatsangehörige unter den in der ersten Frage genannten Umständen aufgrund von Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit Art. 12 EG (jetzt Art. 18 AEUV) einen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie Inländer, solange ihr das Aufenthaltsrecht nicht entzogen worden ist, so dass es ausgeschlossen ist, dass der belgische Staat die Gewährung garantierter Familienleistungen von einer Voraussetzung hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes abhängig macht, während von inländischen Empfängern die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht verlangt wird?

Falls die vorstehenden Fragen verneint werden: Kann sich diese Drittstaatsangehörige unter den in der ersten Frage genannten Umständen und als Mutter eines Unionsbürgers aufgrund von Art. 20 und Art. 21 der EU-Grundrechtecharta auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, so dass es ausgeschlossen ist, dass der belgische Staat die Gewährung garantierter Familienleistungen an ein anderes ihrer Kinder, das die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzt, von einer Voraussetzung hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes abhängig macht, während diese Voraussetzung für ein Kind, das die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, nicht verlangt wird?

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

2 - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).