Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2011 – Wendelboe/Kommission
(Rechtssache F-85/11)1
(Öffentlicher Dienst – Beamte – Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Ablehnung einer Beförderung – Übernahme durch ein anderes Organ im laufenden Beförderungsverfahren, in dem der Beamte bei seinem Herkunftsorgan befördert worden wäre – Beschwerde – Verspätete Einlegung - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Wendelboe (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin nicht im Beförderungsverfahren 2009 mit Wirkung vom 1. März 2009 nach Besoldungsgruppe AST 5 zu befördern
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Frau Wendelboe trägt sämtliche Kosten.
____________1 ABl. C 340 vom 19.11.2011, S. 42.