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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2011 – Wendelboe/Kommission

(Rechtssache F-85/11)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Ablehnung einer Beförderung – Übernahme durch ein anderes Organ im laufenden Beförderungsverfahren, in dem der Beamte bei seinem Herkunftsorgan befördert worden wäre – Beschwerde – Verspätete Einlegung - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Wendelboe (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin nicht im Beförderungsverfahren 2009 mit Wirkung vom 1. März 2009 nach Besoldungsgruppe AST 5 zu befördern

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Frau Wendelboe trägt sämtliche Kosten.

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1 ABl. C 340 vom 19.11.2011, S. 42.