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Urteil des Gerichts vom 12. April 2019 – Deutsche Lufthansa/Kommission

(Rechtssache T-492/15)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen – Beschluss, mit dem die Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden und festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe zugunsten der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen, vorliegt – Keine individuelle Betroffenheit – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Lufthansa (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrrmann, T. Maxian Rusche und S. Noë)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Land Rheinland-Pfalz (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Professor C. Koenig) und Ryanair DAC, ehemals Ryanair Ltd (Dublin, Irland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen

Die Deutsche Lufthansa AG trägt die Kosten.

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1     ABl. C 363 vom 3.11.2015.