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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2018 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-441/17)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 6 Abs. 1 und 3 – Art. 12 Abs. 1 – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Art. 4 und 5 – Natura-2000-Gebiet „Puszcza Białowieska“ – Änderung des Waldbewirtschaftungsplans – Erhöhung der Hiebsatzes – Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar für die Verwaltung des Gebiets notwendig ist, es jedoch erheblich beeinträchtigen könnte – Angemessene Verträglichkeitsprüfung – Beeinträchtigung des Gebiets als solches – Wirksame Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen – Auswirkungen auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der geschützten Arten)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, H. Krämer, K. Herrmann und E. Kružíková)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: Umweltminister J. Szyszko sowie B. Majczyna und D. Krawczyk als Bevollmächtigte im Beistand von K. Tomaszewski, ekspert)

Tenor

Die Republik Polen hat

dadurch, dass sie einen Anhang zum Waldbewirtschaftungsplan für den Forstbezirk Białowieża erlassen hat, ohne sich zu vergewissern, dass er sich nicht nachteilig auf das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiet PLC200004 Puszcza Białowieska als solches auswirkt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung,

dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung sowie der Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung und der dort nicht aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten entsprechen, für die das das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiet PLC200004 Puszcza Białowieska ausgewiesen wurde, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung,

dadurch, dass sie für den Goldstreifigen Prachtkäfer (Buprestis splendens), den Scharlachroten Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus), den Rothalsigen Düsterkäfer (Phryganophilus ruficollis) und den Pytho kolwensis, xylobionte Käfer, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung aufgeführt sind, keinen strengen Schutz sichergestellt hat, d. h. ihre absichtliche Tötung und Störung sowie die Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungsstätten im Forstbezirk Białowieża nicht verboten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung

und dadurch, dass sie nicht den Schutz der in Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie angeführten Vogelarten sichergestellt hat, insbesondere des Sperlingskauzes (Glaucidium passerinum), des Raufußkauzes (Aegolius funereus), des Weißrückenspechts (Dendrocopos leucotos) und des Dreizehenspechts (Picoides tridactylus), nämlich nicht sichergestellt hat, dass diese Vogelarten im Forstbezirk Białowieża nicht getötet, während der Brut- und Aufzuchtzeit nicht gestört und ihre Nester und Eier nicht absichtlich zerstört, beschädigt oder entfernt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Buchst. b und d der Richtlinie 2009/147 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung

verstoßen.

Die Republik Polen trägt die Kosten.

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1     ABl. C 338 vom 9.10.2017.