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Klage, eingereicht am 17. Oktober 2013 – European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki /European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy

(Rechtssache T-553/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Ettelbrück, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Mabger)

Beklagter: European Joint Undertaking for ITER and the Development of Fusion Energy

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung des Beklagten vom 7. August 2013 über die Erteilung des Zuschlags im offenen Ausschreibungsverfahren F4E-ADM-0464 (ABl. 2012/S 213-352451) des Auftrags für einen Rahmenvertrag über hintereinandergeschaltete Dienstleistungen mit dem Titel „Provision of Information and Communications Technology (ICT) Projects to Fusion for Energy” (ABl. 2013/S 198-342743) für nichtig zu erklären;

den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die entgangene Gelegenheit, den Zuschlag für einen Auftrag zu erhalten, entstanden ist;

den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen verschärften Schadensersatz zu zahlen;

dem Beklagten auch bei Abweisung der vorliegenden Klage sämtliche den Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

Der Beklagte habe mit der Bewertung der Angebote und der Erteilung des Zuschlags nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Angebote EU-Recht verletzt.

Der Beklagte habe durch die Verletzung der Begründungspflicht gegen EU-Recht verstoßen. Er habe den Klägerinnen einen Bewertungsbericht übermittelt, der keine konkreten Bewertungspunkte zum Angebot der Klägerinnen enthalten habe.