Language of document : ECLI:EU:T:2014:984

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

25. November 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftskollektivwortmarke Original Eau de Cologne – Absolute Eintragungshindernisse – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑556/13

Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller e. V. mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schulte‑Beckhausen,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. August 2013 (Sache R 2064/2012‑14) über die Anmeldung des Wortzeichens Original Eau de Cologne als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 22. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 3. Februar 2014, mit der es abgelehnt worden ist, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 5. April 2012 meldete der Kläger, der Verband der Kölnisch‑Wasser Hersteller e. V., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftskollektivmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Original Eau de Cologne.

3        Die Marke wurde für die Ware „Kölnisch Wasser“ in Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 24. September 2012 wies der Prüfer die Anmeldung für die in Frage stehende Ware in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

5        Am 7. November 2012 legte der Kläger gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 21. August 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass das Wortzeichen Original Eau de Cologne eine beschreibende Angabe der betreffenden Ware im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Zudem fehle diesem Zeichen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die Unterscheidungskraft und sei dies die übliche Bezeichnung für solche Waren im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung.

 Anträge der Parteien

7        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung.

10      Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger im Wesentlichen geltend, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine geografische Herkunftsangabe, so dass sie nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht Gegenstand einer Zurückweisung der Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sein könne.

11      Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind von der Eintragung „[die Marken] ausgeschlossen …, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

12      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben oder Zeichen, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 17. Mai 2011, Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Álava u. a./HABM [TXAKOLI], T‑341/09, Slg, EU:T:2011:220, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen daher nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können. Dies ist der Fall, wenn für die maßgeblichen Verkehrskreise ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem fraglichen Wortzeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht (vgl. Urteil TXAKOLI, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:220, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Daher ist der beschreibende Charakter einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil TXAKOLI, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:220, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Schließlich ist daran zu erinnern, dass nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Gemeinschaftskollektivmarken aus Zeichen oder Angaben bestehen können, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

16      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke nach Feststellung der Beschwerdekammer als Bezugnahme auf ein Parfüm – Kölnisch Wasser – verstanden werde, das ein Original und keine Kopie sei, und daher ausschließlich aus Angaben bestehe, die die Art und Beschaffenheit der betreffenden Ware beschrieben. Weiter führte die Beschwerdekammer aus, dass der Bestandteil „Eau de Cologne“ keine Angabe enthalte, die die geografische Herkunft der betreffenden Ware beschreibe, so dass die Ausnahme des Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht anwendbar sei.

17      Der Kläger hält die Bedeutung, die die Beschwerdekammer den Bestandteilen „Original“ und „Cologne“ der angemeldeten Marke beigemessen hat, für falsch. Die Hinzufügung des Bestandteils „Original“ lässt nach Ansicht des Klägers den rein beschreibenden Charakter des Bestandteils „Eau de Cologne“ entfallen. Geografische Angaben, die zwischenzeitlich beschreibend geworden seien, könnten durch entsprechende Zusätze wie „original“ oder „echt“ „relokalisiert“ werden. Zwar könne der Bestandteil „Original“ für sich allein eine anpreisende Bedeutung haben, aber im Zusammenhang mit einer Ortsangabe bilde er eine geografische Herkunftsangabe. Im Übrigen werde der Bestandteil „Cologne“ vom überwiegenden Teil der Sprachkreise in der Europäischen Union unmittelbar mit der Stadt Köln in Verbindung gebracht. Die Beschwerdekammer gehe also zu Unrecht davon aus, dass der Bestandteil „Eau de Cologne“ keine geografische Herkunftsangabe enthalte, weil es in Deutschland keine Stadt namens „Cologne“ gebe. Außerdem werde die angemeldete Marke durchaus als eine geografische Herkunftsangabe verstanden, wenn man davon ausgehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „Cologne“ als die Bezeichnung der Stadt Köln verständen und das vorangestellte Element „Original“ vor dem Bestandteil „Eau de Cologne“ zur „Relokalisierung“ dieser Bezeichnung führe. Weiter macht der Kläger geltend, die Beschwerdekammer habe die in den „Begriffsbestimmungen für Kölnisch Wasser“ aus dem Jahr 1939 zum Ausdruck kommenden Handelsnormen falsch beurteilt, was zur Folge habe, dass jeder Hersteller seine Ware unabhängig davon, ob sie aus Köln komme, als „Original Eau de Cologne“ bezeichnen könne; dies sei irreführend.

18      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise nicht ausdrücklich definiert hat. Jedoch ist festzustellen, dass sich die betroffene Ware an einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in der Union richtet, da es sich um einen Gegenstand des täglichen Bedarfs handelt. Außerdem setzt sich das fragliche Wortzeichen aus Bestandteilen zusammen, die insbesondere dem Französischen entnommen sind, so dass für die Beurteilung des Vorliegens eines absoluten Eintragungshindernisses insbesondere auf ein französischsprachiges Publikum abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, EU:T:2007:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zwar sind manche Bestandteile des Zeichens, hier „Original“ und „Cologne“, auch in anderen Sprachen zu finden. Aber insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

19      Daher ist zu prüfen, ob aus der Sicht dieser Verkehrskreise zwischen dem Zeichen Original Eau de Cologne und der angemeldeten Ware ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht.

20      Was erstens das fragliche Zeichen betrifft, ist festzustellen, dass zunächst dessen Element „Eau de Cologne“ einen besonderen Parfümtyp bezeichnet, nämlich Kölnisch Wasser. Außerdem beweisen, wie die Beschwerdekammer zutreffend und vom Kläger unwidersprochen festgestellt hat, die vom Prüfer zitierten Wörterbuchauszüge, dass das fragliche Element einen bestimmten Parfümtyp beschreibt. Folglich werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „Eau de Cologne“ des fraglichen Zeichens als Beschreibung eines Parfümtyps, hier des Kölnisch Wassers, auffassen.

21      Was sodann dass Element „Original“ des fraglichen Zeichens betrifft, so wird dieses – wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat – von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werden, dass es sich um die originale oder echte Ware und nicht um eine Kopie oder eine Nachahmung derselben handelt. Folglich werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „Original“ des fraglichen Zeichens als eine Beschreibung der Eigenschaft der betreffenden Ware auffassen, hier also dahin, dass diese original oder echt sei.

22      Was schließlich die Gesamtwahrnehmung des Zeichens angeht, ist festzustellen, dass es im Hinblick auf seine Zusammensetzung von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung einer Parfümart, hier des Kölnisch Wassers, verstanden werden wird, bei dem es sich um das Original und nicht um eine Kopie oder Nachahmung handelt.

23      Zweitens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Art des Verhältnisses zwischen dem fraglichen Zeichen und der betreffenden Ware zutreffend festgestellt, dass das Zeichen zur Beschreibung der Art dieser Ware dienen kann. Im Hinblick auf seine Bedeutung wird dieses Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als unmittelbare Beschreibung der betreffenden Ware, also des Kölnisch Wassers, aufgefasst werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Bestandteil „Eau de Cologne“ des fraglichen Zeichens, wie auch die Beschwerdekammer festgestellt hat, um die französische Übersetzung der betreffenden Ware handelt; dies wird vom Kläger nicht bestritten. Dieser Bestandteil wird auch als Beschreibung einer der Eigenschaften der Ware, hier seiner Echtheit, verstanden werden, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise dadurch darüber informiert werden, dass es sich um ein echtes Kölnisch Wasser und nicht um eine Kopie handelt.

24      Daraus folgt, dass das fragliche Zeichen grundsätzlich unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt.

25      Was drittens die Anwendung der in Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Ausnahme von dieser Bestimmung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass keines der vom Kläger vorgebrachten Argumente die Annahme rechtfertigt, das Zeichen Original Eau de Cologne könne im Sinne dieser Vorschrift im Verkehr der Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Ware dienen, so dass das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c keine Anwendung finde.

26      So ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach der Bestandteil „Eau de Cologne“ des fraglichen Zeichens durch den Zusatz „Original“ seinen rein beschreibenden Charakter verliere, was zu einer Relokalisierung der geografischen Herkunftsangaben führe, die zwischenzeitlich beschreibend geworden seien. Der Kläger hat weder für die Existenz eines solchen Konzepts der „Relokalisierung“ noch für die Begründetheit dieser Behauptung einen Beweis erbracht, sondern sich ohne weitere Ausführungen auf den Vortrag beschränkt, „es [sei] allgemein anerkannt, dass … geografische Herkunftsangaben, die … beschreibend geworden sind, durch entsprechende Zusätze wie ‚Original‘ oder ‚Echt‘ relokalisiert werden können“. Hieraus ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass durch den Bestandteil „Original“ ein Element, bei dem es sich ursprünglich um eine Ortsangabe handelte, das aber beschreibend wurde, „relokalisiert“ und ihm ein geografischer Bezug verliehen werden könnte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Element „Original“ in jedem Fall, also unabhängig davon, ob es für sich allein oder – wie der Kläger vorträgt – im Zusammenhang mit dem anderen Element der angemeldeten Marke betrachtet wird, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezugnahme auf den Begriff der Herkunft oder Echtheit im Gegensatz zu dem der Kopie oder der Nachahmung verstanden wird.

27      In Bezug auf die Definitionen von Kölnisch Wasser, aus denen sich ergebe, dass Zusätze wie „Echt“ oder „Original“ als Hinweise aufgefasst würden, mit denen klargestellt werde, dass die Ware aus Köln stamme, tritt der Kläger der Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die fraglichen Definitionen als deutsche Handelsbräuche außerhalb Deutschlands irrelevant sind, nicht entgegen. Auch wenn diese Definitionen, wie vom Kläger vorgetragen, im Jahr 1981 bestätigt worden sein sollten, kann nicht angenommen werden, dass sie sich auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise auswirken, da sich diese aus Durchschnittsverbrauchern zusammensetzen, während die Definitionen wohl an Fachleute gerichtet sind.

28      Zum Vorbringen des Klägers, das Wort „Cologne“ im Element „Eau de Cologne“ werde von den meisten Sprachkreisen in der Union unmittelbar mit der Stadt Köln in Verbindung gebracht, ist festzustellen, dass durch diesen Umstand, seine Wahrheit unterstellt, nicht nachgewiesen werden könnte, dass dieses Wort oder dieses Element eine geografische Herkunftsangabe darstellt. Zwar könnte dieser Begriff die maßgeblichen Verkehrskreise an diese Stadt denken lassen, aber es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Publikum ihn als Hinweis darauf verstehen würde, dass die fragliche Ware aus Köln kommt. Wenn der Kläger außerdem vorträgt, die Frage, ob es sich bei dem Begriff „Cologne“ um eine geografische Herkunftsangabe handele, hänge davon ab, wie die betroffenen Verkehrskreise ihn verstünden, so legt er keinerlei Beweis für das Verständnis dieses Begriffs durch das Publikum vor, sondern beschränkt sich insoweit auf bloße Behauptungen. Zudem kann durch diesen Umstand die Beurteilung, dass der Bestandteil „Eau de Cologne“ als Gattungsbegriff zur Beschreibung einer Parfümart aufgefasst wird, nicht in Frage gestellt werden. Schließlich ist zu betonen, dass der Kläger nichts vorgetragen hat, um die von der Beschwerdekammer vorgelegten Beweise – zwei Werke und ein Urteil des Bundesgerichtshofs – zu erschüttern, auf die sich diese in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, um festzustellen, dass der Ausdruck „Eau de Cologne“ nicht als geografische Herkunftsangabe, sondern als Hinweis auf die Art der betreffenden Ware verstanden werde.

29      Weiter ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach durch die Beurteilung, dass die angemeldete Marke beschreibend sei, impliziert werde, dass sie für Waren unabhängig davon verwendet werden könne, ob sie aus der Stadt Köln kämen, was irreführend sei. Dieses Vorbringen beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die angemeldete Marke eine geografische Herkunftsangabe enthalte, obwohl dies – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht der Fall ist. Also ist jede Irreführung in Bezug auf die Herkunft der Ware ausgeschlossen.

30      Somit trifft die Ausführung des Klägers, dass die angemeldete Marke als geografische Herkunftsangabe verstanden werde, nicht zu. Überdies handelt es sich bei seinem Hinweis, es „lieg[e] auf der Hand“, dass die betroffenen Verkehrskreise angesichts der Bezeichnung „Original Eau de Cologne“ davon ausgingen, dass entsprechend gekennzeichnete Waren aus der Stadt Köln kämen, um eine bloße Behauptung, da hierfür kein Beweis angeboten wurde.

31      Folglich kann das Zeichen Original Eau de Cologne nicht als eine Angabe angesehen werden, die im Sinne von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der angemeldeten Ware dienen kann.

32      Somit hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 als Ausnahme vom Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung nicht anwandte.

33      Schließlich genügt in Bezug auf das Vorbringen des Klägers, die Beschwerdekammer habe ihre „Auffassung … gar nicht“ und „in weiten Teilen unzureichend begründet“, mit dem wohl ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht werden soll, der Hinweis, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung und den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass die angefochtene Entscheidung eine rechtlich hinreichende Begründung enthält, denn sie ermöglicht dem Kläger, die Gründe für die angefochtene Entscheidung zu erkennen, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

34      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

35      Zum zweiten und zum dritten vom Kläger angeführten Klagegrund ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 das fragliche Zeichen bereits dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2000, Community Concepts/HABM [Investorworld], T‑360/99, Slg, EU:T:2000:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen, ohne dass der zweite und der dritte Klagegrund geprüft werden müssten.

 Kosten

37      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Der Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller e. V. trägt die Kosten.

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. November 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.