Amtsblattmitteilung
Klage der BetzDearborn, Inc. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 5. April 2002
(Rechtssache T-107/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Die BetzDearborn, Inc. hat am 5. April 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Geert Glas, Kanzlei Allen & Overy, Brüssel (Belgien).
Weitere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammern war die Atofina Chemicals, Inc.
Die Klägerin beantragt,
(die Entscheidung Nr. 2004/2000 der Widerspruchsabteilung vom 7. September 2000 aufzuheben;
(die Sache zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen;
(jeder Partei ihre eigenen im Zusammenhang mit der Beschwerde entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: BetzDearborn, Inc
Angemeldete Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "BIOMATE" für bestimmte
Waren der Klasse 1
Inhaber einer entgegenstehenden Marke
oder eines entgegenstehenden Zeichens: Elf Atochem North America, nunmehr firmierend unter Atofina Chemicals Inc.
Entgegenstehende Marke oder
entgegenstehendes Zeichen:Nationale und internationale Bildmarken "Biomet" und nationale Wortmarke "Biomet" für bestimmte Waren der Klassen 1 und 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des
Widerspruchs der Atofina Chemicals Inc.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilaufhebung der Entscheidung der
Widerspruchsabteilung
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2868/95
1 der Kommission, da eine Übersetzung der Beweismittel in die Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden sei
____________1 - (Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 der Kommission über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1).