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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Matratzen Concord GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 6. April 2002

(Rechtssache T-105/02)

    Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Matratzen Concord GmbH, Köln (Deutschland), hat am 6. April 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt W.-W. Wodrich, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Hukla Germany, S.A., Castellbisbal (Spanien).

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Beklagten (Zweite Beschwerdekammer) vom 25. Januar 2002 (Aktenzeichen der Beschwerdesache: R 1045/200-2) aufzuheben;

- den Widerspruch der Widersprechenden vom 17. Dezember 1998 (Aktenzeichen B 115 057) zurückzuweisen;

- alle Kosten und Gebühren der Verfahren vor der Widerspruchsabteilung, der Beschwerdekammer und dieses Klageverfahrens der Beklagten und der Widersprechenden aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Bildmarke "MATRATZEN CONCORD" für Waren der Klassen 10, 20 und 24 - Anmeldung Nr. 739722

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:Hukla Germany, S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:Die spanische Wortmarke "MATRATZEN" für Waren der Klasse 20.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Anmeldung für Waren in Klassen 20 und 24. Zurückweisung des Widerspruchs bezüglich Waren der Klasse 10

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:- Keine Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 40/941;

- keine Ähnlichkeit zwischen den kollidierenden Marken;

- unzulässige Zerlegung der Marke in ihre einzelnen Bestandteile;

- Nichtbeachtung der Rechtsprechung des Gerichthofs in Betreff des Gesamteindrucks der Marke;

- Recht eines Wettbewerbers im Markt, die Bezeichnung seiner Hauptprodukte mit seinem Firmennamen zu kombinieren;

- keine Schutzfähigkeit der entgegengehaltenen Marke.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).