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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Jégo-Quéré & Cie S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 9. April 2002

    (Rechtssache T-108/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Die Jégo-Quéré & Cie S.A., mit Sitz in Lorient (Frankreich), hat am 9. April 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte A. Creus Carreras, B. Uriarte Valiente und A. Augustinoy Guilayn.

Die Klägerin beantragt,

(die Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e für nichtig zu erklären;

(der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der in dieser Rechtssache angefochtenen Verordnung verlängert die Kommission Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in bestimmten Fischereigebieten. Diese Maßnahmen wurden bereits mit der Verordnung Nr. 1162/2001 der Kommission1 für einen Zeitraum von sechs Monaten getroffen. Die Klägerin hat diese Verordnung in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré & Cie S.A./Kommission)2 angefochten.

Die Klägerin trägt vor, die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verordnung sei von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates3 erlassen worden. Das sei eine andere Rechtsgrundlage als bei der in der Rechtssache T-177/01 angefochtenen Verordnung Nr. 1162/2001 der Kommission, deren Maßnahmen angeblich verlängert würden. Diese frühere Verordnung sei nämlich auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates4 erlassen worden. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstdauer von sechs Monaten für solche Maßnahmen der Kommission sei jedoch abgelaufen, ohne dass der Rat selbst Erhaltungsmaßnahmen getroffen habe. Das zwinge die Kommission im vorliegenden Fall, eine andere Rechtsgrundlage zur Verlängerung der angefochtenen Maßnahmen zu suchen, was sie mit der vorliegenden Verordnung getan habe. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin einen Fehler bei der zum Erlass der angefochtenen Verordnung verwendeten Rechtsgrundlage sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend.

Die Beklagte habe außerdem einen Befugnismissbrauch begangen, indem sie sich eine Zuständigkeit angemaßt habe, die eindeutig dem Rat zustehe.

Die übrigen Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-177/01.

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1 - (Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge (ABl. L 159 vom 15.6.2001, S. 4).

2 - (ABl. C 289 vom 13.10.2001, S. 23.

3 - (Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

4 - (Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389 vom 31.12.1991, S. 1).