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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Ineos Phenol GmbH & Co KG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. April 2002

(Rechtssache T-103/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Ineos Phenol GmbH & Co KG hat am 5. April 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Julian Ellison, Mark Clough, QC, und Matthew Hall von der Kanzlei Ashurst Morris Crisp, Brüssel (Belgien).

Die Klägerin beantragt,

(gemäß Artikel 230 EG die Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.2533-BP/E.ON insoweit für nichtig zu erklären, als sie implizit die Lieferungen von für den Handel bestimmtem Cumol betrifft;

(der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist Großabnehmerin des petrochemischen Erzeugnisses Cumol von BP und Veba Öl.

Sie ficht die Entscheidung der Kommission an, mit der ein Zusammenschluss, durch den BP und E.ON die gemeinsame Kontrolle über Veba Öl erlangen würden, unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird. Die vorliegende Klage wird damit begründet, dass die Kommission in dieser Entscheidung nicht die durch den Zusammenschluss von BP und Veba Öl aufgeworfenen Wettbewerbsfragen in Verbindung mit deren Lieferungen von für den Handel bestimmtem Cumol berücksichtigt habe.

Die angefochtene Entscheidung enthalte verschiedene Beurteilungs- und Rechtsfehler. Erstens habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass die Lieferungen von für den Handel bestimmtem Cumol an eine der Produktionsstätten der Klägerin keinen eigenen Markt bildeten. Zweitens habe die Kommission nicht untersucht, ob auf diesem Markt eine beherrschende Stellung entstehen würde; auch habe sie nicht festgestellt, dass eine beherrschende Stellung entstanden sei. Hilfsweise habe die Kommission es unterlassen, einen umfassenderen relevanten Markt für den Verkauf von Cumol festzulegen und die Begründung einer beherrschenden Stellung auf diesem Markt zu prüfen.

Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission hätte von Dritten Informationen über den Verkauf von Cumol durch BP und Veba Öl einholen müssen.

Schließlich weise die angefochtene Entscheidung Begründungsmängel auf, da die Kommission es unterlassen habe, die Lieferungen von für den Handel bestimmtem Cumol durch BP und Veba Öl zu untersuchen und die in der vorliegenden Klage aufgeworfenen Probleme zu behandeln.

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