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Amtsblattmitteilung

 

Klage der SFT Gondrand Frères gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. April 2002

    (Rechtssache T-104/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Die Gesellschaft SFT Gondrand Frères mit Sitz in Paris hat am 8. April 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwältin Mireille Famchon, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung (REM 06/01) vom 14. Januar 2002 für nichtig zu erklären und der Gesellschaft SFT Gondrand Frères den beantragten Erlass der Antidumping-Zölle zu gewähren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei zugelassene Zollspediteurin. 1997 habe sie drei Ladungen von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen in den freien Verkehr überführt. Bei der Unterzeichnung der Zollanmeldung habe sie die Befreiung vom Antidumpingzoll beantragt, der auf die Einfuhren dieses Produkts erhoben werde, sofern es seinen Ursprung in Polen habe. Nach Prüfung des Antrags sei die französische Zollverwaltung der Ansicht gewesen, dass der Antidumpingzoll habe erhoben werden müssen, und habe die Klägerin zur Zahlung der Zollschuld aufgefordert.

Im Anschluss daran habe die Klägerin beantragt, ihr die Antidumpingzölle und die entsprechende Mehrwertsteuer zu erlassen. Dieser Antrag sei von den französischen Behörden an die Kommission weitergeleitet worden, die den Erlass der Antidumpingzölle abgelehnt habe. In der vorliegenden Rechtssache wendet sich die Klägerin gegen die letztgenannte Entscheidung.

Nach Auffassung der Klägerin sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3319/941 keine Antidumpingzölle zu entrichten. Die Ware sei von der polnischen Gesellschaft Zaklady Azotowe Pulawy einer Gesellschaft französischen Rechts namens Evertrade direkt in Rechnung gestellt worden. Der Preis der Ware habe außerdem über dem Mindesteinfuhrpreis gelegen. Unter diesen Umständen gebe es keine Grundlage dafür, die streitigen Einfuhren den Antidumpingzöllen zu unterwerfen.

Außerdem sei der Erlass der Zollschuld im vorliegenden Fall aufgrund eines besonderen Umstandes gerechtfertigt. Der verfolgte Zweck bestehe darin, zu verhindern, dass die Dumpingmaßnahmen durch Schaffung von Importhandelskreisläufen unter Einschluss von in Drittländern ansässigen Zwischenhandelsgesellschaften umgangen würden. Dieser Zweck sei erfüllt gewesen, denn die Erstkäuferin des polnischen Exporteurs sei eine französische Gesellschaft gewesen. Zudem stellten sich bei der fraglichen Verordnung Auslegungsschwierigkeiten. Die französischen Behörden seien zur selben Auslegung gelangt wie die Klägerin. Des Weiteren sei die Verfehlung rein formeller Natur und habe keine konkreten Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollsystems gehabt.

Schließlich könnten ihr weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

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1 - (Verordnung (EG) Nr. 3319/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Bulgarien und Polen, die von zollpflichtigen Unternehmen exportiert werden, und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls.