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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden – Niederlande) – Levola Hengelo BV/Smilde Foods BV

(Rechtssache C-310/17)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Anwendungsbereich – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Begriff „Werk“ – Geschmack eines Lebensmittels)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Levola Hengelo BV

Beklagte: Smilde Foods BV

Tenor

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass der Geschmack eines Lebensmittels durch das Urheberrecht gemäß dieser Richtlinie geschützt ist und dass nationale Rechtsvorschriften dahin ausgelegt werden, dass sie einem solchen Geschmack urheberrechtlichen Schutz gewähren.

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1     ABl. C 269 vom 14.8.2017.