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Klage, eingereicht am 7. Oktober 2010 - Persia International Bank/Rat

(Rechtssache T-493/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Persia International Bank plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Gadhia, S. Ashley, Solicitors, D. Anderson, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 2 des Abschnitts B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates1 für nichtig zu erklären, soweit dieser sich auf sie bezieht;

Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates2 für nichtig zu erklären, soweit dieser sich auf sie bezieht;

Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates3 für auf sie unanwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 des Rates und des Beschluss 2010/413/GASP des Rates, soweit sie in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Regelung eingefroren wurden. Außerdem beruft sich die Klägerin darauf, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst d der Verordnung Nr. 423/2007 des Rates nach Art. 277 AEUV unanwendbar sei.

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente sind mit den in der Rechtssache Melli Bank/Rat (T-492/10) vorgebrachten identisch oder ihnen ähnlich.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25).

2 - Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010 L 195, S. 39).

3 - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1).