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Klage, eingereicht am 20. Juni 2008 - C-Content / Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-247/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: C-Content BV ('s Hertogenbosch, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meulenbelt)

Beklagter: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Amt für Veröffentlichungen) in Bezug auf die in der Klageschrift im Einzelnen dargelegten Ausschreibungen und Aufträge gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat;

das Amt für Veröffentlichungen zum Ersatz der Kosten und Schäden zu verpflichten, die der Klägerin, wie in der Klageschrift dargelegt, entstanden sind;

dem Amt für Veröffentlichungen die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin erhebt Klage aus außervertraglicher Haftung wegen der Schäden, die ihr infolge der Unregelmäßigkeiten entstanden sein sollen, die das amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Amt für Veröffentlichungen) in bestimmten Ausschreibungsverfahren, die Dienstleistungen in Bezug auf elektronische Veröffentlichungen betreffen, begangen haben soll.

Sie macht mehrere Haftungsgründe hinsichtlich jedes angefochtenen Ausschreibungsverfahrens geltend.

Das Amt für Veröffentlichungen habe durch folgende Verhaltensweisen gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Sorgfaltspflicht sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und des Vertrauensschutzes verstoßen:

1.    Im Rahmen der Ausschreibung Nr. 2034 für die Herstellung und Vervielfältigung von CD-ROMs, die die Reihen L und C des Amtsblatts enthalten: Dadurch, dass es den Auftrag an einen Konkurrenten der Klägerin vergeben habe, obwohl die Klägerin das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet habe, dass es während des Ausschreibungsverfahrens oder nach Auswahl des erfolgreichen Anbieters die wesentlichen Ausschreibungsbedingungen geändert und die Anforderungen an die Angebote ermäßigt habe, ohne dies den übrigen Wettbewerbern mitzuteilen; dass es abgelehnt habe, einen ordnungsgemäßen Bericht über die Resultate der Ausschreibung zu erstellen, nachdem ihm Einwände gegen das Ergebnis der Ausschreibung zur Kenntnis gebracht worden seien, dass es keine neue Ausschreibung organisiert habe, anstatt den Auftrag Nr. 2034 auf der Grundlage deutlich ermäßigter Anforderungen weiterzuführen.

2.    Im Rahmen der Ausschreibung Nr. 6019 für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischen Veröffentlichungen, insbesondere dem Supplement S zum Amtsblatt, nach dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten: Dadurch, dass es das Vergabeverfahren nach Art. 101 der Verordnung Nr. 1605/20021 wegen Bekanntwerdens vertraulicher Informationen annulliert habe; dieses Bekanntwerden könne die Resultate der Ausschreibung nicht beeinflusst haben, da die Informationen bereits öffentlich bekannt gewesen seien und die Angebote zu diesem Zeitpunkt bereits eingereicht gewesen seien. Darüber hinaus habe das Amt für Veröffentlichungen seine Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet. Schließlich sei der Klägerin, die das günstigste der beiden in dem annullierten Vergabeverfahren noch übrig gebliebenen Angebote vorgelegt habe, durch die Annullierung ein erheblicher Schaden entstanden.

3.    Im Rahmen der Ausschreibung Nr. 1695 für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischen Veröffentlichungen, insbesondere dem Supplement S zum Amtsblatt: Dadurch, dass es die Erweiterung des Auftrags Nr. 1695 zu dessen Änderung genutzt habe. Es habe keine rechtliche Grundlage für das Amt für Veröffentlichungen bestanden, den Auftrag zu erweitern oder seine Erweiterung zu genehmigen, und damit auch nicht dafür, ihn durch Auswechslung des Unterauftragnehmers zu ändern. Das Amt für Veröffentlichungen habe nicht ernsthaft darüber verhandelt, die Klägerin als die hauptsächliche Unterauftragnehmerin für die restliche Laufzeit beizubehalten, oder diese Möglichkeit ernsthaft geprüft.

Als unmittelbare Folge dieser Verstöße habe die Klägerin ihre Stellung als Softwareprovider des Amts für Veröffentlichungen verloren, und ihr seien erhebliche Kosten und Schäden entstanden sowie Gewinne entgangen, für deren Ersatz ihr das Amt für Veröffentlichungen hafte.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).