Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2018 –
Stena Line Scandinavia/Kommission
(Rechtssache T-631/15)
„Staatliche Beihilfen – Öffentliche Finanzierung der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt – Einzelbeihilfen – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird und die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Beeinträchtigung des Wettbewerbs und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Voraussetzungen für die Vereinbarkeit – Beihilfe zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse – Notwendigkeit der Beihilfe – Anreizeffekt – Verhältnismäßigkeit der Beihilfe – Ernsthafte Schwierigkeiten, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigten – Begründungspflicht – Mitteilung über staatliche Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen
(Art. 296 AEUV)
(vgl. Rn. 35, 36)
2. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 60)
3. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Pflicht der Kommission, bei ernsthaften Schwierigkeiten das kontradiktorische Verfahren einzuleiten – Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten – Objektiver Charakter – Gerichtliche Überprüfung – Umfang
(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV)
(vgl. Rn. 113-115)
4. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten –Gerichtliche Überprüfung – Grenzen
(Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV)
(vgl. Rn. 116)
5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse – Begriff – Öffentliche Finanzierung der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt – Einbeziehung
(Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV; Mitteilung 2014/C 188/02 der Kommission)
(vgl. Rn. 141-153)
6. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Von ihr aufgestellte Leitlinien mit Maßstäben für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt – Folgen – Selbstbeschränkung ihres Ermessens
(Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV; Mitteilung 2008/C 155/02 der Kommission)
(vgl. Rn. 232-234)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 5023 final der Kommission vom 23. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39078 (2014/N) (Dänemark) betreffend die Finanzierung des Projekts Feste Fehmarnbeltquerung (ABl. 2015, C 325, S. 5) |
Tenor
1. | | Der Beschluss C(2015) 5023 final der Kommission vom 23. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39078 (2014/N) (Dänemark) betreffend die Finanzierung des Projekts Feste Fehmarnbeltquerung (ABl. 2015, C 325, S. 5) wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission beschlossen hat, keine Einwände gegen die vom Königreich Dänemark der Femern A/S für die Planung, den Bau und den Betrieb der festen Fehmarnbeltquerung gewährten Maßnahmen zu erheben. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Stena Line Scandinavia AB. |
4. | | Das Königreich Dänemark und die Föreningen Svensk Sjöfart tragen ihre eigenen Kosten. |