Language of document : ECLI:EU:T:2018:944





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2018 –
Stena Line Scandinavia/Kommission

(Rechtssache T-631/15)

„Staatliche Beihilfen – Öffentliche Finanzierung der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt – Einzelbeihilfen – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird und die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Beeinträchtigung des Wettbewerbs und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Voraussetzungen für die Vereinbarkeit – Beihilfe zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse – Notwendigkeit der Beihilfe – Anreizeffekt – Verhältnismäßigkeit der Beihilfe – Ernsthafte Schwierigkeiten, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigten – Begründungspflicht – Mitteilung über staatliche Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse“

1.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 35, 36)

2.      Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 60)

3.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Pflicht der Kommission, bei ernsthaften Schwierigkeiten das kontradiktorische Verfahren einzuleiten – Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten – Objektiver Charakter – Gerichtliche Überprüfung – Umfang

(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV)

(vgl. Rn. 113-115)

4.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten –Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV)

(vgl. Rn. 116)

5.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse  – Begriff – Öffentliche Finanzierung der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt – Einbeziehung

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV; Mitteilung 2014/C 188/02 der Kommission)

(vgl. Rn. 141-153)

6.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Von ihr aufgestellte Leitlinien mit Maßstäben für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt – Folgen – Selbstbeschränkung ihres Ermessens

(Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV; Mitteilung 2008/C 155/02 der Kommission)

(vgl. Rn. 232-234)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 5023 final der Kommission vom 23. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39078 (2014/N) (Dänemark) betreffend die Finanzierung des Projekts Feste Fehmarnbeltquerung (ABl. 2015, C 325, S. 5)

Tenor

1.

Der Beschluss C(2015) 5023 final der Kommission vom 23. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39078 (2014/N) (Dänemark) betreffend die Finanzierung des Projekts Feste Fehmarnbeltquerung (ABl. 2015, C 325, S. 5) wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission beschlossen hat, keine Einwände gegen die vom Königreich Dänemark der Femern A/S für die Planung, den Bau und den Betrieb der festen Fehmarnbeltquerung gewährten Maßnahmen zu erheben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Stena Line Scandinavia AB.

4.

Das Königreich Dänemark und die Föreningen Svensk Sjöfart tragen ihre eigenen Kosten.