Language of document : ECLI:EU:F:2007:221

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

13. Dezember 2007

Verbundene Rechtssachen F-51/05 und F-18/06

Tineke Duyster

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Sprachen – Zulässigkeit – Beschwerende Entscheidung – Fehlen – Elternurlaub – Antrag auf Verschiebung des Beginns des Elternurlaubs – Auswirkung eines Krankheitsurlaubs“

Gegenstand:  Klagen nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit denen Frau Duyster insbesondere Folgendes beantragt: in der Rechtssache F‑51/05 erstens Aufhebung von drei Entscheidungen der Kommission, und zwar der Entscheidung vom 22. Oktober 2004, mit der ihr vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 Elternurlaub gewährt wird, der Entscheidung vom 30. November 2004, mit der ihr Antrag auf Verschiebung/Aufhebung des Elternurlaubs abgelehnt wird, sowie ihrer Gehaltsabrechnung für November 2004, zweitens Feststellung, dass sie immer noch Elternurlaub für ihren Sohn beantragen kann, drittens Zahlung verschiedener Schadensersatzbeträge, insbesondere als Entschädigung für die Unsicherheit, in der sie sich im Hinblick auf ihren Beamtenstatus befunden habe, und als Ersatz für den sich aus dieser Unsicherheit ergebenden immateriellen Schaden; in der Rechtssache F‑18/06 zum einen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. November 2005, mit der der Beginn ihres Elternurlaubs auf den 8. November 2004 festgesetzt wurde, und zum anderen Zahlung von Schadensersatz, insbesondere als Ersatz für den durch diese Entscheidung verursachten materiellen und immateriellen Schaden

Entscheidung:  Die Klagen werden abgewiesen. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Fürsorgepflicht der Verwaltung

(Art. 21 Abs. 3 EG)

2.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 91)

3.      Anfechtungsklage – Anfechtbare Handlungen – Begründung einer Entscheidung – Ausschluss

(Art. 230 EG)

4.      Verfahren – Einrede der Rechtshängigkeit

5.      Beamte – Urlaub – Elternurlaub – Rücknahme des Antrags – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 42a)

6.      Beamte – Urlaub – Elternurlaub – Unterbrechung – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 42a)

1.      Es obliegt den Organen aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, eine Einzelentscheidung an einen Beamten in einer Sprache zu richten, in der er über gründliche Kenntnisse verfügt, da sich die Verwaltung zu vergewissern hat, dass die Beamten von den sie individuell betreffenden Verwaltungsmaßnahmen tatsächlich und unschwer Kenntnis nehmen können.

Aus Art. 21 Abs. 3 EG kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass jede Entscheidung, die ein Gemeinschaftsorgan an einen seiner Beamten richtet, in der Muttersprache dieses Beamten verfasst sein müsste. Die Bezugnahmen des Vertrags auf die Verwendung der Sprachen in der Europäischen Union können nämlich nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewährte, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sein müsste.

(vgl. Randnrn. 56 bis 58)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. September 2003, Kik/HABM, C‑361/01 P, Slg. 2003, I‑8283, Randnr. 82

Gericht erster Instanz: 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑55 und II‑241, Randnr. 46

2.       Nur Maßnahmen, die zwingende rechtliche Wirkungen entfalten, die geeignet sind, die Interessen der Betroffenen dadurch unmittelbar und individuell zu berühren, dass sie deren Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, können beschwerend sein.

Bestimmte Maßnahmen können allerdings als beschwerend angesehen werden, obwohl sie die materiellen Belange oder den Rang des Beamten nicht berühren, wenn sie in Anbetracht der Art der in Frage stehenden Tätigkeit und der Umstände die immateriellen Belange oder die Zukunftsaussichten des Betroffenen beeinträchtigen. Wesentliches Merkmal einer beschwerenden Maßnahme ist, dass sie die Interessen einer Person berührt, d. h., dass sie geeignet ist, deren Interessen zu beeinträchtigen, insbesondere wenn man sie mit dem von dieser Person gestellten Antrag vergleicht. Die Klage muss der Partei, die sie eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen können.

(vgl. Randnrn. 78 bis 80)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 27. Juni 1973, Kley/Kommission, 35/72, Slg. 1973, 679, Randnrn. 4 und 5; 29. Oktober 1981, Arning/Kommission, 125/80, Slg. 1981, 2539, Randnr. 17; 3. Dezember 1992, Moat/Kommission, C‑32/92 P, Slg. 1992, I‑6379, Randnr. 9; 10. Januar 2006, Kommission/Alvarez Moreno, C‑373/04 P, Slg. 2006, I‑1, Randnr. 42

3.      Die in der Begründung einer Entscheidung enthaltenen Beurteilungen können nicht als solche Gegenstand einer Anfechtungsklage sein und können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen oder wenn diese Bestandteile der Begründung zumindest geeignet sind, den materiellen Gehalt des verfügenden Teils des fraglichen Rechtsakts zu ändern.

(vgl. Randnr. 84)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T‑387/04, Slg. 2007, II‑1195, Randnr. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Eine Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe wie eine früher erhobene Klage, dasselbe Ziel verfolgt, ist als unzulässig abzuweisen.

(vgl. Randnrn. 94 und 102)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9; 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12

Gericht erster Instanz: 14. Juni 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission, T‑68/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16

5.      Ein Antrag auf Elternurlaub kann von dem Beamten einseitig zurückgenommen werden, jedoch nur innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls nicht nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über diesen Antrag bekanntgegeben wurde, oder längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der betroffene Beamte von dieser Entscheidung Kenntnis genommen hat.

(vgl. Randnr. 139)

6.      Art. 2 Abs. 4 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 42a des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde auf Antrag des betreffenden Beamten die Verfügung zur Gewährung von Elternurlaub zurückziehen kann, ist dahin auszulegen, dass er auch eine vorübergehende Unterbrechung des Elternurlaubs zulässt.

Die Klarstellung, dass die Anstellungsbehörde nach diesem Artikel den Urlaub aufheben „kann“ und damit nicht verpflichtet ist, jedem Antrag auf Aufhebung oder Unterbrechung stattzugeben, macht deutlich, dass jede derartige Entscheidung der Anstellungsbehörde auf von dem Beamten angeführten berechtigten Gründen beruhen, die Zwecke des Elternurlaubs berücksichtigen und das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen des Beamten und denen des Organs sein muss.

Das Ermessen der Verwaltung ist jedoch reduziert, wenn derjenige, der sich im Elternurlaub befindet, in seinem Antrag auf Unterbrechung des Urlaubs dartut, dass Ereignisse, die nach der Gewährung dieses Urlaubs eingetreten sind, es ihm unbestreitbar unmöglich machen, sich unter den anfangs ins Auge gefassten Umständen um das Kind zu kümmern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Beamte erkrankt und die Schwere oder die Merkmale der Krankheit bei ihm zu einem solchen Unvermögen führen.

(vgl. Randnrn. 163, 167, 169 und 170)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 20. September 2007, Kiiski, C‑116/06, Slg. 2007, I‑7643, Randnr. 38