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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 20. Januar 2021 - Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium

(Rechtssache C-34/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hessischen Kultusministerium

Beteiligter: Der Minister des Hessischen Kultusministeriums

Vorlagefragen

Ist Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/6791 dahin auszulegen, dass eine Rechtsvorschrift, um eine spezifischere Vorschrift zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext im Sinne des Art. 88 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung zu sein, die an solche Vorschriften nach Art. 88 Abs. 2 dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllen muss?

Kann eine nationale Norm, wenn diese die Anforderungen nach Art. 88 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 offensichtlich nicht erfüllt, trotzdem noch anwendbar bleiben?

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1     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).