Klage, eingereicht am 25. November 2013 – The Tea Board/HABM – Delta Lingerie (Darjeeling)
(Rechtssache T-624/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: The Tea Board (Kalkutta, Indien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Delta Lingerie (Cachan, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. September 2013 in der Sache R 1504/2012-2 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke unter Beanspruchung der Farbe Grün mit dem Wortbestandteil „Darjeeling“ für die Klassen 25, 35 und 38 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 466 269.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftskollektivwortmarke Nr. 4 325 718 „DARJEELING“ für Waren der Klasse 30; Gemeinschaftskollektivbildmarke Nr. 8 674 327 mit dem Wortbestandteil „DARJEELING“ für Waren der Klasse 30.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 GMV.