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Klage, eingereicht am 25. November 2013 – The Tea Board/HABM – Delta Lingerie (Darjeeling)

(Rechtssache T-624/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: The Tea Board (Kalkutta, Indien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Delta Lingerie (Cachan, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. September 2013 in der Sache R 1504/2012-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke unter Beanspruchung der Farbe Grün mit dem Wortbestandteil „Darjeeling“ für die Klassen 25, 35 und 38 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 466 269.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftskollektivwortmarke Nr. 4 325 718 „DARJEELING“ für Waren der Klasse 30; Gemeinschaftskollektivbildmarke Nr. 8 674 327 mit dem Wortbestandteil „DARJEELING“ für Waren der Klasse 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 GMV.