Language of document : ECLI:EU:T:2014:875

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

2. Oktober 2014(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-622/13,

Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH mit Sitz in Euskirchen, (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Koch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Norwood Promotional Products Europe, SL mit Sitz in Tarragona (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Hildebrandt,


betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. September 2013 (Sache R 1244/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ratioparts‑Ersatzteile-Vertriebs GmbH und Norwood Promotional Products Europe, SL.


1        Mit Schreiben, das am 27. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat beantragt, dass jeder Verfahrensbeteiligte die eigenen Kosten trägt.

2        Mit Schreiben, das am 4. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme, und hat beantragt, die Klägerin zur Übernahme der Kosten zu verurteilen.

3        Mit Schreiben, das am 9. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und der Streithelferin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑622/13 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und der Streithelferin.

Luxemburg, den 2. Oktober 2014.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       A. Dittrich


1 Verfahrenssprache: Deutsch.