Klage, eingereicht am 24. Januar 2006 - Procter & Gamble / HABM
(Rechtssache T-31/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Procter & Gamble Company (Cincinnati, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kuipers)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. November 2005 (Sache R 1183/2004-1), der Klägerin zugestellt mit Schreiben vom 23. November 2005, aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Marke nicht den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 genügt;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in der Form einer rechteckigen, weißen Tablette mit einer lilafarbenen, fünfblättrigen Blumenverzierung für Waren in Klasse 3 (Wasch- und Bleichmittel und andere Substanzen zur Verwendung beim Waschen; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zum Waschen, Reinigen und Pflegen von Geschirr; Seifen) - Anmeldung Nr. 1 683 457.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.
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