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Verbundene Rechtssachen T‑241/05, T‑262/05 bis T‑264/05, T‑346/05, T‑347/05 und T‑29/06 bis T‑31/06

The Procter & Gamble Company

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldungen dreidimensionaler Gemeinschaftsmarken – Quadratische weiße Tabletten mit farbigem Blütenmuster – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Fehlende Unterscheidungskraft“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Im Rahmen der Beurteilung der Gewohnheiten der betreffenden Verbraucher, die in die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke einzubeziehen sind, ist zu berücksichtigen, in welcher Art und Weise das fragliche Produkt gewöhnlich vertrieben wird. So ist es im Hinblick auf die Eintragung einer dreidimensionalen Marke in der Form einer Wasch- und Geschirrspülmitteltablette zulässig, den Umstand zu berücksichtigen, dass Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten gewöhnlich in Verpackungen verkauft werden, die den Produktnamen und häufig Wort- oder Bildmarken oder andere Bildelemente tragen, zu denen auch eine Abbildung des Produkts gehören kann. Für in dieser Weise vermarktete Waren ist es jedoch ein allgemeiner Erfahrungswert, dass der Durchschnittsverbraucher ihrem Erscheinungsbild kein hohes Maß an Aufmerksamkeit entgegenbringt. Unter diesen Umständen ist es Sache des Markenanmelders, durch konkrete und fundierte Angaben nachzuweisen, dass für die Gewohnheiten der Verbraucher auf dem betreffenden Markt etwas anderes gilt.

(vgl. Randnrn. 52-54)

2.      Die dreidimensionalen Zeichen in der Form von quadratischen weißen Tabletten mit einem farbigen Blütenmuster, die für „Wasch- und Bleichmittel und andere Substanzen zur Verwendung beim Waschen; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Mittel zum Waschen, Reinigen und Pflegen von Geschirr; Seifen“ in Klasse 3 des Abkommens von Nizza angemeldet wurden, haben für diese Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Denn die Hinzufügung einer symmetrischen Figur, wie der jeweils in Frage stehenden Muster, im Zentrum der Tablette ändert nicht nennenswert deren Erscheinungsbild. Die Kombination der quadratischen weißen Form der Tabletten mit einem farbigen Muster, d. h. den fraglichen vier-, fünf- oder sechsblättrigen Blütendarstellungen, unterscheidet sich nicht nennenswert von der naheliegenden Aufmachung von Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, in denen verschiedene Wirkstoffe in dekorativer Weise angeordnet sind. Die angemeldeten Marken ermöglichen daher unter Berücksichtigung des durch sie hervorgerufenen Gesamteindrucks, der sich aus der Kombination der Form, der Farben und des Musters der Tabletten ergibt, dem betroffenen Durchschnittsverbraucher nicht, bei seiner Kaufentscheidung die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Produkte zu identifizieren.

(vgl. Randnrn. 78, 90)