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Klage, eingereicht am 19. November 2012 - Farmaceutisk Laboratorium Ferring/HABM - Tillotts Pharma (OCTASA)

(Rechtssache T-501/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, Rechtsanwälte A. Renck und J. Fuhrmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tillotts Pharma AG (Ziefen, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1214/2011-4 aufzuheben;

die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, oder - für den Fall, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beitritt - die Kosten dem Beklagten und der Streithelferin gemeinsam aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "OCTASA" für Waren der Klasse 5 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8169881.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Österreich unter der Nr. 102370 für unter anderem Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke "PENTASA"; in Ungarn unter der Nr. 136836 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke "PENTASA"; in Italien unter der Nr. 40977 C/81 für unter anderem Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke "PENTASA"; in Polen unter der Nr. 71634 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke "PENTASA"; in der Slowakei unter der Nr. 175482 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke "PENTASA"; in Schweden unter der Nr. 173377 für unter anderem Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke "PENTASA"; in Frankreich unter der Nr. 1699236 für unter anderem Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke "PENTASA"; in Irland unter der Nr. 107207 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke "PENTASA"; in Tschechien unter der Nr. 182567 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke "PENTASA".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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