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Klage, eingereicht am 16. November 2012 - Koinopraxia Touristiki Loutrakiou/Kommission

(Rechtssache T-498/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Koinopraxia Touristiki Loutrakiou AE O.T.A. - Loutraki AE - Club Hotel Loutraki Casino Touristikes kai Xenodocheiakes Epicheiriseis AE (Loutraki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den bestätigenden Beschluss der Kommission vom 18. September 2012 - Ares (2012)1082114 - für nichtig zu erklären, mit dem ihr Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. September 2012, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zum Schreiben der griechischen Behörden vom 16. Mai 2012 betreffend die Bemessung der Höhe der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe, die nach dem Beschluss der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vom 24. Mai 20112 zurückzufordern ist, endgültig abgelehnt wurde.

Die Klägerin stützt sich auf folgende Klagegründe:

Erstens sei gegen die Pflicht der Verwaltung zur Begründung ablehnender Entscheidungen verstoßen worden, da die Verwaltung in ihrer Antwort ohne weitere Erläuterung und ohne echte Begründung des Beschlusses lediglich allgemein auf die Ausnahmebestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 hingewiesen habe.

Zweitens sei mit dem Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 und die Verordnung Nr. 659/1999 der Transparenzgrundsatz verletzt worden, da der angefochtene Beschluss der Öffentlichkeit nicht den größtmöglichen Zugang zu Dokumenten gewähre, weil er die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen nicht eng auslege und anwende.

Schließlich rügt die Klägerin auch einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Art. 6 und 20 der Verordnung Nr. 659/1999, da ihre Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden seien und im weiteren Sinne der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt worden sei.

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1 - Beschluss K(2011) 3504 endg. der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos.

2 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.