Language of document : ECLI:EU:T:2015:765





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2015 –
The Smiley Company/OHMI (Form eines Gesichts)

(Rechtssache T‑243/14)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form eines Gesichts – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 29, 30)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 31-37)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke in Form eines Gesichts (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 39-47)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes (vgl. Rn. 49-53)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Januar 2014 (Sache R 837/2013‑1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Gesichts als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Januar 2014 (Sache R 837/2013‑1) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke für „konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Milchprodukte“ zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.