Language of document : ECLI:EU:T:2014:883

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

15. Oktober 2014

Rechtssache T‑663/13 P

Rechnungshof der Europäischen Union

gegen

BF

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Einstellung – Ernennung auf den Dienstposten eines Direktors für Personalressourcen – Ablehnung einer Bewerbung – Pflicht zur Begründung des Berichts des Vorauswahlgremiums“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2013, BF/Rechnungshof (F‑69/11), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Der Rechnungshof der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Herrn BF im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Verfahren zur Besetzung einer Direktorenstelle – Abwägung der Verdienste der Bewerber – Ermessen der Verwaltung – Vorbereitung der Entscheidung der Anstellungsbehörde durch die Verwaltungsstellen – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 2 und 45)

2.      Beamte – Einstellung – Verfahren zur Besetzung einer Direktorenstelle – Bericht des Vorauswahlgremiums – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 2)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Grenzen – Pflicht zur Stellungnahme zu jeder behaupteten Rechtsverletzung – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

1.      Im Rahmen ihrer Prüfung der Bewerbungen um eine Direktorenstelle muss die Anstellungsbehörde über alle Gesichtspunkte für die Beurteilung der jeweiligen Verdienste der Bewerber verfügen und kann sich zu diesem Zweck von den Verwaltungsstellen der verschiedenen hierarchischen Ebenen nach den Grundsätzen für die Arbeitsweise einer hierarchisch geordneten Verwaltungsstruktur unterstützen lassen. Die Anstellungsbehörde, die die abschließende Ernennungsentscheidung trifft, muss demnach in die Lage versetzt werden, selbst die Gesichtspunkte zu kennen und zu beurteilen, die in jedem Abschnitt des Auswahlverfahrens auf den verschiedenen konsultierten Verwaltungsebenen zu den ihr vorgelegten Stellungnahmen geführt haben. Nur in diesem Fall kann die Anstellungsbehörde ihre abschließende Entscheidung auf diese Stellungnahmen stützen, ohne gegen Art. 45 des Statuts zu verstoßen.

(Rn. 25 und 42)

Verweisung auf:

Gericht: 4. Juli 2006, Tzirani/Kommission, T‑88/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑149 und II‑A‑2‑703, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Im Rahmen eines Verfahrens zur Besetzung einer Direktorenstelle muss der Bericht, den der Vorauswahlausschuss der Anstellungsbehörde nach den internen Verfahrensregeln vorzulegen hat, begründet sein und kann sich nicht auf die Angabe der Liste der geeignetsten Bewerber, in alphabetischer Reihenfolge, für jede der fraglichen Stellen beschränken. Er muss zwingend die Bewertungskriterien der von diesem Ausschuss für die Bewerber festgelegten Vergütung enthalten, damit die genannte Behörde rechtswirksam in der Lage ist, zunächst eine Vergleichsprüfung ihrer Vergütungen, dann der Auswahl des Bewerbers vorzunehmen, der für die Ausübung der Tätigkeit, die Gegenstand der Stellenausschreibung ist, am geeignetsten ist.

(Rn. 37 und 43)

3.      Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch das Gericht insbesondere darauf, zu prüfen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist. Die Verpflichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, seine Entscheidungen zu begründen, bedeutet indessen nicht, dass es sich detailliert mit jedem vom Kläger vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere dann, wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt ist.

(Rn. 70)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑6513, Rn. 91; 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C‑202/07 P, Slg. 2009, I‑2369, Rn. 41

Gericht: 13. Dezember 2011, Marcuccio/Kommission, T‑311/09 P, Rn. 33