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Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2024 – Oriflame Cosmetics/EUIPO – Caramé (O)

(Rechtssache T74/23)1

(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke O – Ältere internationale Registrierung der Bildmarke O – Relative Eintragungshindernisse – Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001])

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Oriflame Cosmetics AG (Schaffhausen, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Gerling und Rechtsanwalt U. Pfleghar)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Caramé Holding AG (Sulzbach, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Ebner und Rechtsanwalt R. Lange)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Dezember 2022 (Sache R 938/20222).

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Dezember 2022 (R 938/20222) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Oriflame Cosmetics AG.

Die Caramé Holding AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von Oriflame Cosmetics.

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1 ABl. C 121 vom 3.4.2023.