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Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2024 – Net Technologies Finland/Kommission

(Rechtssache T-319/23)1

(Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt – Rücknahme der angefochtenen Handlung – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Net Technologies Finland Oy (Helsinki, Finnland) (vertreten durch Rechtsanwälte S. Pappas und A. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch E. Garello, M. Ilkova und R. Onozó als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2023) 2282 final der Kommission vom 27. März 2023, der einen vollstreckbaren Titel für die Einziehung eines Betrags von 188 477,27 Euro zuzüglich Zinsen darstellt.

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Net Technologies Finland Oy einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 286 vom 14.8.2023.