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Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2024 – Neuraxpharm Pharmaceuticals/Kommission

(Rechtssache T-226/23)1

(Nichtigkeitsklage – Humanarzneimittel – Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Dimethyl fumarat Neuraxpharm - Dimethyl fumarat – Schreiben der Kommission, das Folgerungen aus einem Urteil des Gerichtshofs zieht – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Hypothetische Rechtsakte – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Neuraxpharm Pharmaceuticals SL (Barcelona, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte K. Roox, T. De Meese, J. Stuyck und Rechtsanwältin M. Van Nieuwenborgh sowie Rechtsanwalt C. Dumont)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch C. Valero und E. Mathieu als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des im Schreiben der Europäischen Kommission vom 17. März 2023 mit der Referenz SANTE.DDG1.B.5/AL/mmc (2023) 2915367 enthaltenen Beschlusses über die Auslegung und die Folgen des Urteils vom 16. März 2023, Kommission u. a./Pharmaceutical Works Polpharma (C-438/21 P bis C-440/21 P, EU:C:2023:213).

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den im Schreiben der Europäischen Kommission vom 17. März 2023 mit der Referenz SANTE.DDG1.B.5/AL/mmc (2023) 2915367 enthaltenen Beschluss über die Auslegung und die Folgen des Urteils vom 16. März 2023, Kommission u. a./Pharmaceutical Works Polpharma (C-438/21 P bis C-440/21 P, EU:C:2023:213), gerichtet ist.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen alle auf den im Schreiben der Europäischen Kommission vom 17. März 2023 mit der Referenz SANTE.DDG1.B.5/AL/mmc (2023) 2915367 enthaltenen Beschluss über die Auslegung und die Folgen des Urteils vom 16. März 2023, Kommission u. a./Pharmaceutical Works Polpharma (C-438/21 P bis C-440/21 P, EU:C:2023:213), folgenden Beschlüsse gerichtet ist, soweit sie diesen Beschluss bestätigen und/oder ersetzen, einschließlich aller folgenden Regulierungsmaßnahmen, soweit sie die Klägerin betreffen.

Die Neuraxpharm Pharmaceuticals SL trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 235 vom 3.7.2023.