Language of document : ECLI:EU:C:2017:38

Rechtssache C375/15

BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG

gegen

Verein für Konsumenteninformation

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2007/64/EG – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Rahmenverträge – Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung – Erfordernis der Unterrichtung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger – Übermittlung von Informationen über eine Mailbox auf einer Website für Electronic-Banking“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2017

1.        Rechtsangleichung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie 2007/64 – Rahmenverträge – Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung – Informationen über Änderungen der Vertragsbedingungen – Erfordernis der Mitteilung dieser Informationen auf einem dauerhaften Datenträger – Begriff des dauerhaften Datenträgers – Website – Einbeziehung – Voraussetzungen

(Richtlinie 2007/64 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/111 geänderten Fassung, Erwägungsgründe 21 und 22, Art. 4 Nr. 25)

2.        Rechtsangleichung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie 2007/64 – Rahmenverträge – Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung – Informationen über Änderungen der Vertragsbedingungen – Erfordernis der Mitteilung dieser Informationen auf einem dauerhaften Datenträger – Umfang – Übermittlung von Informationen über eine Mailbox auf einer Website für Electronic-Banking – Einbeziehung – Voraussetzungen

(Richtlinie 2007/64 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/111 geänderten Fassung, Art. 4 Nr. 25, Art. 36 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1, Art. 42 und Art. 44 Abs. 1)

1.      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 bis 63 seiner Schlussanträge ausgeführt und der Gerichtshof der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in seinem Urteil vom 27. Januar 2010, Inconsult Anstalt/Finanzmarktaufsicht (E 04/09, EFTA Court Report 2009-2010, S. 86, Rn. 63 bis 66), entschieden hat, sind bestimmte Websites als „dauerhafte Datenträger“ im Sinne von Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie 2007/64 anzusehen.

Im Hinblick insbesondere auf die Rn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils ist dies der Fall, wenn eine Website es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Außerdem muss, damit eine Website als „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie 2007/64 angesehen werden kann, jede Möglichkeit der einseitigen Änderung ihres Inhalts durch den Zahlungsdienstleister oder durch einen mit der Verwaltung der Website betrauten Administrator ausgeschlossen sein.

Diese Auslegung steht im Einklang mit den in den Erwägungsgründen 21 und 22 der Richtlinie 2007/64 genannten Zielen, nämlich dem Schutz der Zahlungsdienstnutzer und insbesondere der Verbraucher.

(vgl. Rn. 43-45)

2.      Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG in der durch die Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art. 4 Nr. 25 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Änderungen der Informationen und Vertragsbedingungen im Sinne des Art. 42 der Richtlinie sowie Änderungen des Rahmenvertrags, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine Mailbox auf einer E‑Banking-Website übermittelt, nur dann im Sinne dieser Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

–        Die Website gestattet es dem Zahlungsdienstnutzer, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen möglich ist, ohne dass ihr Inhalt durch den Zahlungsdienstleister oder einen Administrator einseitig geändert werden kann, und,

–        sofern der Zahlungsdienstnutzer die Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, geht mit ihrer Übermittlung einher, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.

Wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann dies u. a. durch die Übersendung eines Schreibens oder einer E‑Mail an die vom Zahlungsdienstnutzer üblicherweise für die Kommunikation mit Dritten verwendete Adresse geschehen, deren Nutzung die Parteien in einem zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Nutzer geschlossenen Rahmenvertrag vereinbart haben. Dabei darf es sich jedoch nicht um die Adresse handeln, die dem Nutzer auf der vom Zahlungsdienstleister oder einem von ihm beauftragten Administrator verwalteten E‑Banking-Website zugeteilt wurde, da diese Website, auch wenn sie eine elektronische Mailbox enthält, vom Nutzer nicht üblicherweise für seine Kommunikation mit anderen Personen als dem Zahlungsdienstleister genutzt wird.

Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64 in der durch die Richtlinie 2009/111 geänderten Fassung zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung nicht einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird.

(vgl. Rn. 51, 53 und Tenor)