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Klage, eingereicht am 27. Oktober 2015 – Ertico – Its Europe/Kommission

(Rechtssache T-604/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation – Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico – Its Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger und K. T’Syen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Validierungsgremiums der Europäischen Kommission vom 18. August 2015, nach der die Klägerin nicht als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36) gilt, für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 58/20031 , da das Validierungsgremium die angefochtene Entscheidung mehr als zwei Monate nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde bei ihm erlassen habe.

Die angefochtene Entscheidung verstoße (i) gegen Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 58/2003, (ii) gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und (iii) gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da das Validierungsgremium es unterlassen habe, die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Grundsätze (i) der Rechtssicherheit, (ii) der ordnungsgemäßen Verwaltung, (iii) des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Klägerin und (iv) der Rechtskraft, da das Validierungsgremium zwar eingeräumt habe, dass das Vorbringen der Klägerin vom 7. Februar 2014 zutreffend sei, gleichwohl aber seine ursprüngliche Begründung völlig neu formuliert habe, ohne dass neue Tatsachen vorgelegen hätten.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (KMU-Empfehlung), da ihr Ergebnis, dass die Klägerin nicht als Unternehmen gelte, auf Kriterien gestützt sei, die nicht in der KMU-Empfehlung, sondern stattdessen in Abschnitt 1.1.3.1. Abs. 6 Buchst. c des Beschlusses 2012/838/EU der Kommission2 vorgesehen seien.

Das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, dass die Klägerin nicht als KMU gelte, sei verfehlt, übergehe und ignoriere den klaren und eindeutigen Wortlaut der KMU-Empfehlung und beruhe auf einer willkürlichen und rein subjektiven Auslegung der KMU-Empfehlung.

Die angefochtene Entscheidung komme zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht als KMU im Sinne der KMU-Empfehlung gelte: Die Klägerin sei ein „Unternehmen“ und „autonom“ im Sinne des Anhangs der KMU-Empfehlung.

Die angefochtene Entscheidung verstoße sowohl gegen das Günstigkeitsprinzip des Beschlusses 2012/838/EU der Kommission als auch gegen die entsprechende Bestimmung des Programms „Horizont 2020“.

Die angefochtene Entscheidung sei widersprüchlich und unzureichend begründet, da das Validierungsgremium es versäumt habe, seine Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1).

2 Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden (ABl. 2012, L 359, S. 45).