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 ASK requérante "Nom du requérant?" \* CHARFORMAT  ASK autrepartie "Autre partie?" \* CHARFORMAT  ASK marque "Marque concernée ?" \* CHARFORMAT  ASK numaff "affaire (T-…)?" \* CHARFORMAT  ASK ldp"Langue de procédure (le/l'…)" \* CHARFORMAT  ASK domicilereq "insérer le domicile de la partie requérante (ville, pays)"  ASK avocatreq "le requérant est représenté par…? " \* CHARFORMAT

Klage, eingereicht am 29. Oktober 2015 – Repsol/HABM – Basic (BASIC)

(Rechtssache T-609/15)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Repsol, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Devaureix)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Basic AG Lebensmittelhandel (München, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „BASIC“ – Gemeinschaftsmarke Nr. 5 648 159.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. August 2015 in der Sache R 2384/2013-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klageschrift mit allen Anhängen und den entsprechenden Kopien zuzulassen;

alle der Klageschrift beigefügten Beweise zuzulassen;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe die von der Basic AG vorgelegten Beweise für ihre ernsthafte Benutzung der Unternehmensnamen „Basic AG“ and „Basic“ im geschäftlichen Verkehr in Deutschland falsch gewürdigt.

Die angefochtene Entscheidung sei zu Unrecht auf Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt worden, da zwischen den Bildmarken „basic“ keine Verwechslungsgefahr bestehe. Das Wort basic habe keine Kennzeichnungskraft.

Der im deutschen Markenrecht vorgesehene Schutz von nicht eingetragenen Handelsnamen, der Ausnahmecharakter habe, sei nach den Römischen Verträgen vom 23. März 1957 und der Gemeinschaftsrechtsprechung eng auszulegen.

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